TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/17 Ro 2024/05/0004

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Veröffentlicht am 17.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §35 Abs1
VwGG §46 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die als Beschwerde zu behandelnde Revision des DI (FH) R A in W, vertreten durch Mag. Gerold A. Rauscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/22, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. November 2013, RU1-BR-171/005-2013, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Leonhard am Forst), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S vom 31. Jänner 2013 wurde in Erledigung der Berufung des Revisionswerbers gegen den antragsabweisenden Bescheid des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde vom 16. April 2003 der letztgenannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen des Revisionswerbers vom 19. Jänner 2003 um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser, eines Betriebsgebäudes, einer Abwasserreinigungsanlage und von sieben Doppelhäusern auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 3 AVG und §§ 14, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, auch die Berufungsbehörde sei berechtigt, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen worden sei, aufzugreifen (Hinweis auf VwGH 27.8.1996, 96/05/0078). Die Berufungsbehörde habe mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 dem Antragsteller einen Auftrag zur Verbesserung seines Ansuchens unter Einräumung einer achtwöchigen Frist erteilt. Darin sei dem Antragsteller detailliert mitgeteilt worden, welche Unterlagen für die fachliche Beurteilung des Bauansuchens noch erforderlich seien; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung der Frist sei in diesem Schreiben hingewiesen worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei zwar ein Fax des Antragstellers mit einer Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag eingelangt, welche jedoch weder die geforderten ergänzenden Angaben noch die angeforderten Unterlagen enthalten habe. Das Anbringen sei daher zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S vom 31. Jänner 2013 wurde in Erledigung der Berufung des Revisionswerbers gegen den antragsabweisenden Bescheid des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde vom 16. April 2003 der letztgenannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen des Revisionswerbers vom 19. Jänner 2003 um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser, eines Betriebsgebäudes, einer Abwasserreinigungsanlage und von sieben Doppelhäusern auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraphen 14, 19, Absatz 3, und 20 Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, auch die Berufungsbehörde sei berechtigt, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen worden sei, aufzugreifen (Hinweis auf VwGH 27.8.1996, 96/05/0078). Die Berufungsbehörde habe mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 dem Antragsteller einen Auftrag zur Verbesserung seines Ansuchens unter Einräumung einer achtwöchigen Frist erteilt. Darin sei dem Antragsteller detailliert mitgeteilt worden, welche Unterlagen für die fachliche Beurteilung des Bauansuchens noch erforderlich seien; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung der Frist sei in diesem Schreiben hingewiesen worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei zwar ein Fax des Antragstellers mit einer Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag eingelangt, welche jedoch weder die geforderten ergänzenden Angaben noch die angeforderten Unterlagen enthalten habe. Das Anbringen sei daher zurückzuweisen gewesen.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. November 2013 wies die NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S vom 31. Jänner 2013 erhobene Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sei die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den mit einer Vorstellung angefochtenen Bescheid einer Gemeinde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches dahingehend zu überprüfen, ob durch ihn Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien. Treffe dies nicht zu, habe sie die Vorstellung als unbegründet abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde habe sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs. 3 AVG entspreche, ob somit die sachliche Behandlung des Baubewilligungsantrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden sei. Dem Vorstellungswerber sei der Verbesserungsauftrag vom 9. Oktober 2012 nachweislich am 16. Oktober 2012 zugegangen. Durch die Abgabe einer Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag werde dem Verbesserungsauftrag selbst nicht entsprochen, zumal der Vorstellungswerber keinerlei von der Baubehörde geforderte Unterlagen vorgelegt habe. Selbst eine nur teilweise Behebung eines Mangels sei der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzuhalten. Der Vorstellungswerber habe daher dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, weshalb die Berufungsbehörde zu Recht den Baubewilligungsantrag in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen habe, zumal auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung im Verbesserungsauftrag vom 9. Oktober 2012 hingewiesen worden sei. Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers durch den angefochtenen Berufungsbescheid liege nicht vor, weshalb die Vorstellung abzuweisen gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. November 2013 wies die NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S vom 31. Jänner 2013 erhobene Vorstellung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 sei die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den mit einer Vorstellung angefochtenen Bescheid einer Gemeinde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches dahingehend zu überprüfen, ob durch ihn Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien. Treffe dies nicht zu, habe sie die Vorstellung als unbegründet abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde habe sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der angefochtene Bescheid dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspreche, ob somit die sachliche Behandlung des Baubewilligungsantrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden sei. Dem Vorstellungswerber sei der Verbesserungsauftrag vom 9. Oktober 2012 nachweislich am 16. Oktober 2012 zugegangen. Durch die Abgabe einer Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag werde dem Verbesserungsauftrag selbst nicht entsprochen, zumal der Vorstellungswerber keinerlei von der Baubehörde geforderte Unterlagen vorgelegt habe. Selbst eine nur teilweise Behebung eines Mangels sei der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzuhalten. Der Vorstellungswerber habe daher dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, weshalb die Berufungsbehörde zu Recht den Baubewilligungsantrag in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen habe, zumal auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung im Verbesserungsauftrag vom 9. Oktober 2012 hingewiesen worden sei. Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers durch den angefochtenen Berufungsbescheid liege nicht vor, weshalb die Vorstellung abzuweisen gewesen sei.
3
Mit Schriftsatz vom 13. November 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bekämpfung des Vorstellungsbescheides der NÖ Landesregierung vom 12. November 2013, der mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof verbunden wurde.
4
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bewilligte mit Beschluss vom 28. Dezember 2023, LVwG-AV-2671/001-2023, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Revision gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. November 2013, RU1-BR-171/005-2013, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 Abs. 1 und 3 VwGG und erklärte die Revision gegen diesen Beschluss nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bewilligte mit Beschluss vom 28. Dezember 2023, LVwG-AV-2671/001-2023, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Revision gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. November 2013, RU1-BR-171/005-2013, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, und 3 VwGG und erklärte die Revision gegen diesen Beschluss nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die Revision samt Akten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Dies führt fallbezogen aufgrund der zeitlichen Lagerung des Falles (Zustellung des Vorstellungsbescheides der NÖ Landesregierung am 15. November 2013, Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 27. Dezember 2013) zu einer Anhängigkeit der Revision im Sinn des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026, zur Rechtslage im Wiedereinsetzungsverfahren, und VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026, zur Anwendung der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage im nach der Wiedereinsetzung durchgeführten Beschwerdeverfahren), sodass die eingebrachte Revision als Beschwerde nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen zu behandeln ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Dies führt fallbezogen aufgrund der zeitlichen Lagerung des Falles (Zustellung des Vorstellungsbescheides der NÖ Landesregierung am 15. November 2013, Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 27. Dezember 2013) zu einer Anhängigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, vergleiche , VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026, zur Rechtslage im Wiedereinsetzungsverfahren, und VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026, zur Anwendung der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage im nach der Wiedereinsetzung durchgeführten Beschwerdeverfahren), sodass die eingebrachte Revision als Beschwerde nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen zu behandeln ist.
7
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein konkretes und unmissverständliches Anbringen enthalten müsse, den vorliegenden Mangel konkret bezeichnen müsse und eine unmissverständliche Aufforderung zu enthalten habe, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlten bzw. welche Mängel zu beheben seien. Ein rechtswidriger Bescheid liege vor, wenn ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und dennoch eine Zurückweisung erfolge. Die Vorstellungsbehörde hätte den Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde, der von einem Mangel behaftet gewesen sei, nicht als Verbesserungsauftrag im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG auslegen dürfen. Der Verbesserungsauftrag sei nicht konkret und unmissverständlich begründet, weshalb die Vorstellungsbehörde den Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde hätte aufheben müssen. Im Mängelbehebungsauftrag sei der konkrete Mangel nicht ordentlich bezeichnet worden, auch eine unmissverständliche Aufforderung sei nicht erfolgt bzw. sei der Beschwerdeführer nicht auf die weitreichenden Folgen einer mangelhaften Einbringung aufgeklärt worden. Dies sei bereits in der Vorstellung durch den Hinweis, dass die neuerliche Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens durch den Gemeindevorstand rechtswidrig sei, vorgebracht worden. Es sei zwar nicht vorgesehen, dass ein Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG über den konkreten Mängelbehebungsauftrag und die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich mit Hinweisen darauf aufmerksam machen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde. Aus § 13a AVG sei aber abzuleiten, dass ein solcher Hinweis dann zu erfolgen habe, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergehe, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei. Aus dem Verbesserungsauftrag vom 9. Oktober 2012 sei für den unvertretenen Beschwerdeführer nicht herauszulesen gewesen, für welches Bauansuchen die ergänzenden Projektunterlagen einzureichen wären und welche Folgen bei einer mangelhaften Verbesserung entstünden. Die Berufungsbehörde habe selbst im Verbesserungsauftrag zwei Bauansuchen, nämlich jene vom 19. Jänner 2003 und vom 23. Juni 2003, erwähnt, ohne hinreichend zu bezeichnen, auf welches Bauansuchen sich der Verbesserungsauftrag beziehe.Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein konkretes und unmissverständliches Anbringen enthalten müsse, den vorliegenden Mangel konkret bezeichnen müsse und eine unmissverständliche Aufforderung zu enthalten habe, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlten bzw. welche Mängel zu beheben seien. Ein rechtswidriger Bescheid liege vor, wenn ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und dennoch eine Zurückweisung erfolge. Die Vorstellungsbehörde hätte den Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde, der von einem Mangel behaftet gewesen sei, nicht als Verbesserungsauftrag im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG auslegen dürfen. Der Verbesserungsauftrag sei nicht konkret und unmissverständlich begründet, weshalb die Vorstellungsbehörde den Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde hätte aufheben müssen. Im Mängelbehebungsauftrag sei der konkrete Mangel nicht ordentlich bezeichnet worden, auch eine unmissverständliche Aufforderung sei nicht erfolgt bzw. sei der Beschwerdeführer nicht auf die weitreichenden Folgen einer mangelhaften Einbringung aufgeklärt worden. Dies sei bereits in der Vorstellung durch den Hinweis, dass die neuerliche Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens durch den Gemeindevorstand rechtswidrig sei, vorgebracht worden. Es sei zwar nicht vorgesehen, dass ein Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG über den konkreten Mängelbehebungsauftrag und die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich mit Hinweisen darauf aufmerksam machen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde. Aus Paragraph 13 a, AVG sei aber abzuleiten, dass ein solcher Hinweis dann zu erfolgen habe, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergehe, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei. Aus dem Verbesserungsauftrag vom 9. Oktober 2012 sei für den unvertretenen Beschwerdeführer nicht herauszulesen gewesen, für welches Bauansuchen die ergänzenden Projektunterlagen einzureichen wären und welche Folgen bei einer mangelhaften Verbesserung entstünden. Die Berufungsbehörde habe selbst im Verbesserungsauftrag zwei Bauansuchen, nämlich jene vom 19. Jänner 2003 und vom 23. Juni 2003, erwähnt, ohne hinreichend zu bezeichnen, auf welches Bauansuchen sich der Verbesserungsauftrag beziehe.
8
Der Beschwerdeführer macht damit geltend, die Aufsichtsbehörde hätte den Bescheid der Berufungsbehörde vom 31. Jänner 2013 zu beheben gehabt, weil die mit diesem Bescheid erfolgte Zurückweisung seines Bauansuchens vom 19. Jänner 2003 auf einem rechtswidrigen Verbesserungsauftrag beruhe. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:
9
Den nicht näher ausgeführten Behauptungen, der Mängelbehebungsauftrag enthalte keine ausreichend konkreten Anordnungen, kann nicht gefolgt werden. Der Mängelbehebungsauftrag enthält eine Auflistung an zu erfüllenden konkreten Verbesserungen des Ansuchens, wie beispielsweise die Anordnung, die Gefahrenzonen (gelb, rot) und die 30- und 100-jährlichen Hochwasseranschlaglinien im Lageplan des Einreichplans (konkretisiert mit der Plannummer) maßstabsgetreu und lagerichtig einzutragen, ebenso in diesen Plan das Schutzgebiet des Wasserspenders (eines näher bezeichneten Brunnens) einzutragen, oder die absoluten Höhen für das 30- und 100-jährliche Hochwasser anzugeben, die für die geplanten Bebauungen relevant sind. Welche Anforderungen in dieser Auflistung nicht verständlich wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen sind daher nicht als unkonkret zu beanstanden.
10
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren zwar zutreffend vor, dass der Mängelbehebungsauftrag zwei unterschiedliche Daten betreffend sein Bauansuchen nennt, nämlich den 19. Jänner 2003 und den 23. Juni 2003. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch keine Unklarheit dahingehend ableiten, dass nicht erkennbar wäre, auf welches Ansuchen sich der Mängelbehebungsauftrag bezieht. Das hier gegenständliche Bauansuchen vom 19. Jänner 2003, welches mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S vom 31. Jänner 2013 zurückgewiesen worden ist, ist unzweifelhaft im Mängelbehebungsauftrag genannt, weshalb sich dieser eindeutig jedenfalls (auch) auf dieses Verfahren bezieht. Dass sich der Mängelbehebungsauftrag allenfalls auf ein weiteres vom Beschwerdeführer eingebrachtes Bauansuchen beziehen könnte (im Fließtext des Mängelbehebungsauftrages ist auch von der „Beurteilung der eingereichten Projekte“ die Rede) schadet nicht. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, bei aus seiner Sicht bestehender Unklarheit bei der Behörde nachzufragen, auf welche(s) Bauansuchen sich der Mängelbehebungsauftrag bezieht.
11
Soweit der Beschwerdeführer eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der (vollständigen) Mängelbehebung für erforderlich hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Mängelbehebungsauftrag vom 9. Oktober 2012 in seinem letzten Absatz ausdrücklich darauf hinweist, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werde, § 13 Abs. 3 AVG die Zurückweisung des Antrages durch die Behörde vorsehe.Soweit der Beschwerdeführer eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der (vollständigen) Mängelbehebung für erforderlich hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Mängelbehebungsauftrag vom 9. Oktober 2012 in seinem letzten Absatz ausdrücklich darauf hinweist, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werde, Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Zurückweisung des Antrages durch die Behörde vorsehe.
12
Mit seinem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 12. November 2013 aufzuzeigen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Mit seinem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 12. November 2013 aufzuzeigen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024050004.J00

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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