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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Juli 2020 wurde der Erstrevisionswerber der Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit sechs Glücksspielgeräten schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 8.000,- (bzw. 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 4.800,- bestimmt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Juli 2020 wurde der Erstrevisionswerber der Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) mit sechs Glücksspielgeräten schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 8.000,- (bzw. 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 4.800,- bestimmt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
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Diesem Straferkenntnis lag zusammengefasst der Vorwurf zu Grunde, der Erstrevisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung der zweitrevisionswerbenden Partei nach außen berufene Person zu verantworten, dass am 5. Juni 2019 um 10:37 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien und dass geduldet worden sei, dass in diesen Räumlichkeiten sechs Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen seien.Diesem Straferkenntnis lag zusammengefasst der Vorwurf zu Grunde, der Erstrevisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung der zweitrevisionswerbenden Partei nach außen berufene Person zu verantworten, dass am 5. Juni 2019 um 10:37 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien und dass geduldet worden sei, dass in diesen Räumlichkeiten sechs Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen seien.
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Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstrevisionswerber und die zweitrevisionswerbende Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
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Am 27. April 2020 fasste der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG folgenden Beschluss (BGBl. I Nr. 55/2020):Am 27. April 2020 fasste der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 38 a, VwGG folgenden Beschluss Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020,): „I. Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit., die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.„I. Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz leg. cit., die Paragraphen 16, und 64 VStG gegen Unionsrecht (Artikel 56, AEUV sowie Artikel 49, Absatz 3, GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.
II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014, sowie § 16 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 und § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.römisch zwei. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, sowie Paragraph 16, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, und Paragraph 64, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, anzuwenden.
III. Der Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu Ra 2020/17/0013 protokollierten Revisionsverfahren behandeln.römisch drei. Der Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu Ra 2020/17/0013 protokollierten Revisionsverfahren behandeln.
IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 38a Abs. 2 VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.“römisch vier. Der Bundeskanzler ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.“
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Juli 2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Fassung der angewendeten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes näher konkretisiert angegeben wurde. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, der Erstrevisionswerber habe einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.600,- zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Juli 2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Fassung der angewendeten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes näher konkretisiert angegeben wurde. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, der Erstrevisionswerber habe einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.600,- zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses finden sich (erkennbar mit Bezug auf die Frage der Verjährung und eine Hemmung der Verjährungsfrist) nach Darstellung des Verlaufs einer am 3. Mai 2021 vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung die folgenden Ausführungen:
„Das Verfahren wurde danach aufgrund der Verfügung des VwGH ausgesetzt (per 1.7.2020), Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013. Wegfall Sperrwirkungen mit Ablauf des 11.3.2022 gemäß § 38a Abs. 4 letzter Satz VwGG.“„Das Verfahren wurde danach aufgrund der Verfügung des VwGH ausgesetzt (per 1.7.2020), Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013. Wegfall Sperrwirkungen mit Ablauf des 11.3.2022 gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, letzter Satz VwGG.“
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, über die Revision erwogen:
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Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt der in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage der Einhaltung der Strafbarkeitsverjährungsfrist als zulässig und berechtigt.
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Der Revisionsfall gleicht insofern in den wesentlichen Belangen jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2023 das zu Ra 2023/12/0011 angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt hat. Auch im vorliegenden Fall ließ das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die Strafbarkeitsverjährungsfrist von drei Jahren, die mit Vollendung der vorgeworfenen Tat zu laufen begann, nicht durch die Wirkungen des nach § 38a VwGG erlassenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, gehemmt war, weil nach der ausdrücklichen Anordnung des § 38a Abs. 3 Z 1 VwGG von den „Sperrwirkungen“ eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes nach § 38a VwGG nur solche Rechtssachen erfasst sind, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht aber nicht den im Beschluss vom 27. April 2020 genannten § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG oder die §§ 16 und 64 VStG „im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit.“ anzuwenden, sondern den vierten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG und damit eine andere Rechtsvorschrift als jene, die in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nach § 38a VwGG genannt war (vgl. VwGH 22.10.2023, Ra 2023/12/0011).Der Revisionsfall gleicht insofern in den wesentlichen Belangen jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2023 das zu Ra 2023/12/0011 angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt hat. Auch im vorliegenden Fall ließ das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die Strafbarkeitsverjährungsfrist von drei Jahren, die mit Vollendung der vorgeworfenen Tat zu laufen begann, nicht durch die Wirkungen des nach Paragraph 38 a, VwGG erlassenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, gehemmt war, weil nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, VwGG von den „Sperrwirkungen“ eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 38 a, VwGG nur solche Rechtssachen erfasst sind, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht aber nicht den im Beschluss vom 27. April 2020 genannten Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG oder die Paragraphen 16, und 64 VStG „im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz leg. cit.“ anzuwenden, sondern den vierten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG und damit eine andere Rechtsvorschrift als jene, die in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 38 a, VwGG genannt war vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ra 2023/12/0011). 11
Ausgehend von dem dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde gelegten Tatzeitpunkt des 5. Juni 2019 ergibt sich fallbezogen - auch unter Berücksichtigung des § 2 Z 2 COVID-19-VwBG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 2/2021, wonach die Zeit von 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet wird), dass das Ende der Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die revisionswerbenden Parteien bereits eingetreten war. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. wiederum VwGH 22.10.2023, Ra 2023/12/0011, sowie die dort zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).Ausgehend von dem dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde gelegten Tatzeitpunkt des 5. Juni 2019 ergibt sich fallbezogen - auch unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-VwBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, wonach die Zeit von 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet wird), dass das Ende der Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die revisionswerbenden Parteien bereits eingetreten war. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet vergleiche , wiederum VwGH 22.10.2023, Ra 2023/12/0011, sowie die dort zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise). 12
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 21. Juli 2020, VStV/920300551601/2020, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des GSpG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 21. Juli 2020, VStV/920300551601/2020, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des GSpG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2024