1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, mit neun näher bezeichneten Glücksspielgeräten das Glücksspielgesetz (GSpG) übertreten zu haben. Der Revisionswerber habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer näher genannten GmbH zu verantworten, dass diese von 1. Jänner 2020 bis zum Kontrolltag am 30. Jänner 2020 als Veranstalter in einem näher bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Poker (Glücksspiele iSd. § 1 Abs. 2 GSpG) veranstaltet habe, ohne eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz zu besitzen. Es seien Glücksspiele vorgelegen, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt worden seien, welche von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet worden seien, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten gewesen und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt worden seien. Über den Revisionswerber wurden jeweils Geldstrafen von € 10.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 9.000,-- vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, mit neun näher bezeichneten Glücksspielgeräten das Glücksspielgesetz (GSpG) übertreten zu haben. Der Revisionswerber habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer näher genannten GmbH zu verantworten, dass diese von 1. Jänner 2020 bis zum Kontrolltag am 30. Jänner 2020 als Veranstalter in einem näher bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Poker (Glücksspiele iSd. Paragraph eins, Absatz 2, GSpG) veranstaltet habe, ohne eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz zu besitzen. Es seien Glücksspiele vorgelegen, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt worden seien, welche von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet worden seien, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten gewesen und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt worden seien. Über den Revisionswerber wurden jeweils Geldstrafen von € 10.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 9.000,-- vorgeschrieben.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde in der Schuldfrage - mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe - abwies und die Geldstrafen, die Ersatzfreiheitsstrafen sowie den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens herabsetzte. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde in der Schuldfrage - mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe - abwies und die Geldstrafen, die Ersatzfreiheitsstrafen sowie den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens herabsetzte. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Eine in der Beschwerde behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und das Vorliegen einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung verneinte das Verwaltungsgericht und nahm dazu näher auf Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (vom 1.3.2022, G 365/2021, und vom 24.6.2021, G 161/2021) Bezug, in welchen auf die Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und seiner Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes sowie zur Unionsrechtskonformität der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen hingewiesen wurde.Eine in der Beschwerde behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und das Vorliegen einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung verneinte das Verwaltungsgericht und nahm dazu näher auf Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (vom 1.3.2022, G 365 aus 2021,, und vom 24.6.2021, G 161 aus 2021,) Bezug, in welchen auf die Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und seiner Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes sowie zur Unionsrechtskonformität der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen hingewiesen wurde.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur behaupteten Unvereinbarkeit der nationalen Glücksspielbestimmungen mit Unionsrecht „per se“ genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den zu einem gleichartigen Zulässigkeitsvorbringen ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2024, Ra 2022/12/0057 (sowie die darin angeführten Judikaturnachweise) zu verweisen, in welchem (unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, und die darin erwähnten Erkenntnisse vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049) festgehalten wurde, dass in der hg. Rechtsprechung vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und der darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes - eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes für unionsrechtskonform erachtet wurden.Zur behaupteten Unvereinbarkeit der nationalen Glücksspielbestimmungen mit Unionsrecht „per se“ genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den zu einem gleichartigen Zulässigkeitsvorbringen ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2024, Ra 2022/12/0057 (sowie die darin angeführten Judikaturnachweise) zu verweisen, in welchem (unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, und die darin erwähnten Erkenntnisse vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049) festgehalten wurde, dass in der hg. Rechtsprechung vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und der darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes - eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes für unionsrechtskonform erachtet wurden.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch - entgegen dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen - bereits ausgesprochen, dass sich das Glücksspielgesetz selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen kann, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll (vgl. VwGH 11.12.2023, Ro 2020/17/0017, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch - entgegen dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen - bereits ausgesprochen, dass sich das Glücksspielgesetz selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen kann, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll vergleiche , VwGH 11.12.2023, Ro 2020/17/0017, mwN). 10
Im Lichte der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision gestellten Anforderungen hätte der Revisionswerber - entsprechend dem genannten Beschluss zu Ra 2022/12/0128 - auch vorliegend konkret auszuführen gehabt, aufgrund welcher - gegenüber den darin zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten - geänderten Umstände das Verwaltungsgericht welche - anderslautenden - Feststellungen zu treffen gehabt hätte, die in der Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Dies hat der Revisionswerber jedoch unterlassen.
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Zeigt aber die Revision im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, kommt es auf die - nur daraus abgeleitet denkbare - Rechtsfrage, ob diesbezüglich eine unter dem Blickwinkel des innerstaatlichen Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) unzulässige Inländerdiskriminierung für Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug vorliegt (und damit auch, ob das Fehlen oder Vorliegen eines Unionsrechtsbezugs vom Verwaltungsgericht mängelfrei beurteilt wurde) nicht mehr an (vgl. auch VwGH 7.11.2016, Ra 2016/17/0086; 7.7.2016, Ra 2016/17/0134, Rn. 5).Zeigt aber die Revision im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, kommt es auf die - nur daraus abgeleitet denkbare - Rechtsfrage, ob diesbezüglich eine unter dem Blickwinkel des innerstaatlichen Gleichheitssatzes (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) unzulässige Inländerdiskriminierung für Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug vorliegt (und damit auch, ob das Fehlen oder Vorliegen eines Unionsrechtsbezugs vom Verwaltungsgericht mängelfrei beurteilt wurde) nicht mehr an vergleiche , auch VwGH 7.11.2016, Ra 2016/17/0086; 7.7.2016, Ra 2016/17/0134, Rn. 5). 12
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2024