RS Vwgh 2008/4/2 2007/08/0116

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;

Rechtssatz

Unter einer anderen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252 zum - soweit hier wesentlich - inhaltlich gleichlautenden § 10 Abs. 2 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004). Eine geringfügige Beschäftigung schließt die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht aus. Darüber hinaus stellen weder die finanzielle Belastung durch Schulden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0116, mwN) noch auch grundsätzlich Betreuungspflichten für Kinder Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080116.X01

Im RIS seit

06.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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