TE Vwgh Beschluss 2024/6/26 Ra 2023/16/0105

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2024
beobachten
merken

Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6b Abs4
GGG 1984 §1
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. R K, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023, 1. W116 2261218-1/2E und 2. W116 2261220-1/2E, betreffend Einbringung von Sachverständigengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien jeweils vom 1. September 2022 wurden dem Revisionswerber - jeweils resultierend aus einem vom Revisionswerber eingebrachten Privatanklageverfahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien - 1. der Pauschalkostenbeitrag iHv 300 €, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, insgesamt somit ein Betrag iHv 308 €, sowie 2. Sachverständigengebühren iHv 2.314 €, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €, insgesamt somit ein Betrag iHv 2.322 €, zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien jeweils vom 1. September 2022 wurden dem Revisionswerber - jeweils resultierend aus einem vom Revisionswerber eingebrachten Privatanklageverfahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien - 1. der Pauschalkostenbeitrag iHv 300 €, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, insgesamt somit ein Betrag iHv 308 €, sowie 2. Sachverständigengebühren iHv 2.314 €, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 €, insgesamt somit ein Betrag iHv 2.322 €, zur Zahlung vorgeschrieben.
2
Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkte I. A) und II. A)) und erklärte die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkte I. B) und II. B)).Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. A) und römisch zwei. A)) und erklärte die Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkte römisch eins. B) und römisch zwei. B)).
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, der Revisionswerber habe am 6. August 2015 gegen eine namentlich bezeichnete Angeklagte Privatanklage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen §§ 111 Abs. 1, 115, 152 StGB eingebracht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2020 sei die Angeklagte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen und festgestellt worden, dass der Revisionswerber als Privatankläger gemäß § 390 Abs. 1 StPO die Kosten des Strafverfahrens zu tragen habe. Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2021 zurückgewiesen worden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, der Revisionswerber habe am 6. August 2015 gegen eine namentlich bezeichnete Angeklagte Privatanklage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen Paragraphen 111, Absatz eins,, 115, 152 StGB eingebracht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2020 sei die Angeklagte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen und festgestellt worden, dass der Revisionswerber als Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO die Kosten des Strafverfahrens zu tragen habe. Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2021 zurückgewiesen worden.
4
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Mai 2021 sei der Revisionswerber zum Ersatz eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 300 € verpflichtet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers sei mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. März 2022, als unzulässig zurückgewiesen worden.
5
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. April 2019 seien die Sachverständigenkosten des Dr. K für 1. die Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens mit 400 €, 2. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung mit 154 € und 3. für die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens mit 267 € bestimmt worden.
6
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Dezember 2020 seien die Sachverständigenkosten des Dr. E für 1. die Erstattung eines Gutachtens mit 806 € und 2. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und eine Gutachtensergänzung mit 342 € bestimmt worden.
7
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Dezember 2020 seien die Sachverständigenkosten des Dr. K für die (weitere) Teilnahme an und Gutachtensergänzung in der Hauptverhandlung mit 345 € bestimmt worden.
8
Alle Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien seien dem Revisionswerber zugestellt worden. Ein Rechtsmittel sei dagegen nicht erhoben worden.
9
In der rechtlichen Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2020 sowie die rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, mit denen Sachverständigengebühren in der Höhe von insgesamt 2.134 € sowie ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 300 € bestimmt worden seien.
10
Das Bundesverwaltungsgericht führte - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, das Einbringungsverfahren diene nicht der neuerlichen Überprüfung der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden sei. Dem stehe der eindeutige Wortlaut des - mit BGBl I Nr 190/2013 eingeführten - § 6b Abs. 4 GEG entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht führte - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, das Einbringungsverfahren diene nicht der neuerlichen Überprüfung der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden sei. Dem stehe der eindeutige Wortlaut des - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, eingeführten - Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen.
11
Es bestehe eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht komme eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zu. Diese könnten nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar revidiert werden. Da auch nicht behauptet worden sei, dass die Sachverständigengebühren oder der Pauschalkostenbeitrag bereits bezahlt worden seien, sei die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr vorzuschreiben. Die Beschwerden seien daher als unbegründet abzuweisen.Es bestehe eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht komme eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zu. Diese könnten nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar revidiert werden. Da auch nicht behauptet worden sei, dass die Sachverständigengebühren oder der Pauschalkostenbeitrag bereits bezahlt worden seien, sei die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr vorzuschreiben. Die Beschwerden seien daher als unbegründet abzuweisen.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte den seit 1. Jänner 2021 im Strafverfahren wegen üblicher Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidung nach § 115 StGB anzuwendenden § 390 Abs. 1a StPO berücksichtigen müssen. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils vom 29. März 2021 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2020 sei § 390 Abs. 1a StPO bereits anzuwenden gewesen. Es sei nicht festgestellt worden, dass der Revisionswerber wissentlich falsche Vorwürfe erhoben habe. Zu dieser Fallkonstellation fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem hafte der Revisionswerber nur für diejenigen Kosten, die die Beschuldigte auch selbst tatsächlich getragen habe. Es fehle auch jegliche Begründung, warum der Revisionswerber Kosten iHv 300 € tragen solle.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte den seit 1. Jänner 2021 im Strafverfahren wegen üblicher Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidung nach Paragraph 115, StGB anzuwendenden Paragraph 390, Absatz eins a, StPO berücksichtigen müssen. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils vom 29. März 2021 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Juni 2020 sei Paragraph 390, Absatz eins a, StPO bereits anzuwenden gewesen. Es sei nicht festgestellt worden, dass der Revisionswerber wissentlich falsche Vorwürfe erhoben habe. Zu dieser Fallkonstellation fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem hafte der Revisionswerber nur für diejenigen Kosten, die die Beschuldigte auch selbst tatsächlich getragen habe. Es fehle auch jegliche Begründung, warum der Revisionswerber Kosten iHv 300 € tragen solle.
17
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
18
Nach § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (vgl. VwGH 2.9.2020, Ro 2020/16/0030; 10.9.2019, Ra 2019/16/0132; 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, mit Verweis auf die bereits vor Einführung des § 6b Abs. 4 GEG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, ständige hg. Rechtsprechung). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht - auch nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - nicht abgewichen.Nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden vergleiche , VwGH 2.9.2020, Ro 2020/16/0030; 10.9.2019, Ra 2019/16/0132; 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, mit Verweis auf die bereits vor Einführung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ständige hg. Rechtsprechung). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht - auch nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - nicht abgewichen.
19
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision des Weiteren vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung anberaumen müssen, um die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angeführten und bereits in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern.
20
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2020/16/0050, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2020/16/0050, mwN).
21
Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK sowie des Art. 47 GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 MRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, mwN).Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK sowie des Artikel 47, GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, MRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Artikel 47, GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vergleiche , VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, mwN).
22
Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK („civil rights“ - vgl. VwGH 28.12.2023, Ra 2023/16/0103; 24.9.2009, 2008/16/0051, mwN). Die Revision legt auch nicht dar, dass die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC fiele.Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK („civil rights“ - vergleiche , VwGH 28.12.2023, Ra 2023/16/0103; 24.9.2009, 2008/16/0051, mwN). Die Revision legt auch nicht dar, dass die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC fiele.
23
Eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Darlegung der Relevanz enthält die Revision nicht.
24
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160105.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten