TE Vwgh Erkenntnis 2024/7/2 Ro 2021/08/0011

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Veröffentlicht am 02.07.2024
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Index

L94307 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §49 Abs1
ASVG §49 Abs2
ASVG §49 Abs3 Z26a
AVG §59 Abs1
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
RettungsdienstG Tir 2009 §3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
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  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
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  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
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  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
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  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
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  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
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  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der S. GmbH in W, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in 5110 Oberndorf, Salzburger Straße 77, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2021, I413 2123959-1/72E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt sowie 55 weitere mitbeteiligte Parteien; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass die in Anlage B des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16. Juli 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien;Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass die in Anlage B des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16. Juli 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien;

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16. Juli 2015 teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 6. Oktober 2015 dahingehend abgeändert wurde, dass Dr. D S für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 14. August 2013 aufgrund seiner am 18. November 2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der revisionswerbenden Partei nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliege, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Im Übrigen, nämlich im Hinblick auf die Feststellung, dass die in Anlage C der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 6. Oktober 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen, nämlich im Hinblick auf die Feststellung, dass die in Anlage C der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 6. Oktober 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die Tiroler Gebietskrankenkasse (Tir. GKK; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) sprach mit Bescheid vom 16. Juli 2015 aus, die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen seien in den dort jeweils genannten Zeiträumen der Kalenderjahre 2011 und 2012 aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärzte (Spruchpunkt 1.) und die in Anlage B genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter (Spruchpunkt 2.) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.Die Tiroler Gebietskrankenkasse (Tir. GKK; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) sprach mit Bescheid vom 16. Juli 2015 aus, die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen seien in den dort jeweils genannten Zeiträumen der Kalenderjahre 2011 und 2012 aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärzte (Spruchpunkt 1.) und die in Anlage B genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter (Spruchpunkt 2.) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen.
2
Mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2015 gab die Tir. GKK der Beschwerde einer der in Anlage A genannten Personen statt und änderte Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 16. Juli 2015 dahingehend ab, dass der Verweis auf „Anlage A“ durch einen Verweis auf „Anlage C“ ersetzt wurde. Die Anlage C der Beschwerdevorentscheidung entspricht vollständig der Anlage A des Bescheides vom 16. Juli 2015 mit dem einzigen Unterschied, dass dort die Person, deren Beschwerde die Tir. GKK stattgab, nicht mehr aufscheint.
3
Mit derselben Erledigung wies die Tir. GKK die Beschwerden mehrerer weiterer Adressaten des Bescheides vom 16. Juli 2015, darunter jene der revisionswerbenden Partei, als unbegründet ab, woraufhin insbesondere die revisionswerbende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an mehreren Terminen - teilweise Folge und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass

„Dr. [D S] für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 14.08.2013 aufgrund seiner am 18.11.2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der [revisionswerbenden Partei] nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliegt.“

5
Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (zur Zulassungsbegründung vgl. Rn Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig (zur Zulassungsbegründung vergleiche , Rn Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
6
Das Bundesverwaltungsgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
7
Die revisionswerbende Partei betreibe seit 1992 ein Flugrettungsunternehmen mit Hubschraubern und sei Inhaberin einer Bewilligung der Tiroler Landesregierung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern und Notarzthubschraubern von vier im einzelnen bezeichneten Stützpunkten aus. Insbesondere im Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 habe sie Einsätze in der Notfallrettung mittels Hubschraubern mit Notärzten besorgt. Nach dem Bewilligungsbescheid dürfe sie nur näher genannten technischen Spezifikationen entsprechende Hubschrauber einsetzen, die in das in Tirol bestehende Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem eingebunden seien. Beim Einsatz als Rettungshubschrauber bzw. Notarzthubschrauber sei jeweils eine Mindestbesetzung vorgeschrieben, nämlich ein Pilot, ein Bergungsspezialist, ein Notfallsanitäter oder (bzw. - was Einsätze als Notarzthubschrauber betrifft: und) ein ausgebildeter Notarzt, wobei auf den Bergungsspezialisten verzichtet werden könne, wenn der Notfallsanitäter oder der Notarzt fähig seien, dessen Aufgaben zu übernehmen.
8
Wie andere Anbieter von Rettungsdiensten sei die revisionswerbende Partei mit der zentralen Leitstelle des Landes Tirol, betrieben von der „im Eigentum des Landes Tirol“ stehenden Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH, verbunden. Die revisionswerbende Partei habe am 17. Mai 2006 mit dieser Gesellschaft (noch unter ihrer vormaligen Bezeichnung als ILL - Integrierte Landesleitstellen GmbH) einen Vertrag über die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem geschlossen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten betreffend etwa die Entgegennahme von Meldungen, Einsatzunterstützung, Alarmierungsvorgänge, Qualitätsmanagement oder Datentransfer sowie die monatlichen Entgelte für die alarmierten Transporte mit Rettungs- und Notarzthubschraubern pro Stützpunkt und Hubschrauber enthalte. Für den Fall, dass die revisionswerbende Partei gegen definierte Pflichten verstoße, sei eine Vertragsstrafe vorgesehen. Die Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH sei gesetzlich verpflichtet, alle Notrufe, die über die Telefonnummern 122, 140 und 144 eingingen, entgegenzunehmen und alarmiere die notwendigen Einsatzkräfte, wobei die Leitstelle über die Erforderlichkeit einer bodengebundenen oder einer luftgebundenen Rettung entscheide. Im letztgenannten Fall alarmiere die Leitstelle einen der Betreiber von Hubschrauberrettungsdiensten, darunter die revisionswerbende Partei, unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Betreiber vorab seine Einsatzbereitschaft gemeldet habe.
9
Die revisionswerbende Partei habe zudem am 10. bzw. 13. Juli 2012 mit dem Land Tirol eine rückwirkend mit dem 31. Dezember 2011 in Kraft getretene Vereinbarung über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen in der Grundversorgung abgeschlossen. Als Grundversorgung würden nach dieser Vereinbarung Flugrettungseinsätze infolge von Verkehrsunfällen und sonstigen Unfällen und Notfällen, ausgenommen Unfälle in Ausübung von Sport und Touristik am Berg und Fälle von Bergnot, gelten. Die Vereinbarung regle die Tarife für Flugrettungsleistungen und die Höhe der vom Land Tirol gewährten Beiträge, die Voraussetzungen und Abwicklung der Direktverrechnung, die Modalitäten der Rechnungslegung, eine „angedachte“ Ombudsstelle für die Patientenabrechnung, Regelungen über Qualitätsstandards und Kontrolle sowie das Einverständnis der revisionswerbenden Partei für die Einholung von Information durch die Sozialversicherung.
10
Ein schriftlicher Vertrag zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Land Tirol, mit dem Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallrettung mittels Hubschraubern und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes mittels Hubschraubern ganz oder teilweise übertragen worden wären, habe im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 nicht bestanden und bestehe auch aktuell nicht. Für die Leitstelle sei lediglich die Mitteilung des Landes Tirol entscheidend, dass ein neuer Betreiber eines Rettungsdienstes bestehe, um diesen in das System der zentralen Leitstelle einzubeziehen. Im genannten Zeitraum habe das Land Tirol auch nicht mit einer anderen Einrichtung einen Vertrag zur gänzlichen oder teilweisen (gemeint wohl: Übertragung der) Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Flugrettung abgeschlossen. Hingegen bestehe seit 14. Juli 2010 eine schriftliche, für die Dauer von zehn Jahren geschlossene Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und der Bietergemeinschaft „Rettungsdienst Tirol“, einem Konsortium verschiedener Rettungseinrichtungen, mit der die Besorgung des bodengebundenen Rettungsdienstes „beauftragt“ worden sei.
11
Aufgrund eines mit der revisionswerbenden Partei am 10. bzw. 13. März 2007 abgeschlossenen Vertrages leiste das Land Tirol an Patienten für von der revisionswerbenden Partei durchgeführte Flugrettungsleistungen, bei denen Kostenersatzpflicht durch eine gesetzliche Sozialversicherung oder eine gleichgestellte Fürsorgeeinrichtung bestehe, bestimmte Beiträge. Dies gelte (1.) im Bereich der medizinischen Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden bestehe, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhielten (Notfallpatienten), (2.) für die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und (3.) für ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung mit besonders dafür ausgestatteten Notarzthubschraubern. Flugrettungseinsätze, die Unfälle in Ausübung von Sport und Touristik am Berg und Fälle von Bergnot beträfen, seien von dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen.
12
Im Folgenden stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, an genau welchen Tagen innerhalb des Zeitraumes von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 welche der mitbeteiligten Notärztinnen bzw. Notärzte für die revisionswerbende Partei tätig gewesen seien.
13
Die Notärztinnen bzw. Notärzte seien teils durch Initiativbewerbung, teils über Empfehlung von bereits für die revisionswerbende Partei Tätigen oder auch über ihre Tätigkeit für andere Flugrettungsunternehmen mit der revisionswerbenden Partei in Kontakt gekommen. Zwischen den Notärztinnen bzw. Notärzten und der revisionswerbenden Partei seien keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden. Für die Ausübung der Tätigkeit der Notärztinnen bzw. Notärzte für die revisionswerbende Partei seien die Ausbildung zum Arzt bzw. zur Ärztin für Allgemeinmedizin und das Notarztdiplom Voraussetzung gewesen. Notärztinnen bzw. Notärzte seien von der revisionswerbenden Partei eingeschult worden; sie habe den Notärztinnen bzw. Notärzten keine Aus- oder Fortbildungskosten bezahlt. Die von den Notärztinnen bzw. Notärzten für die revisionswerbende Partei geleisteten Dienste hätten entsprechend dem Dienstplan, der von leitenden Oberärztinnen bzw. -ärzten geführt worden sei, regelmäßig zu fixen, nach dem jeweiligen Stützpunkt unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen 07:00 und 08:00 Uhr begonnen und mit Beginn der Dunkelheit geendet. Die Notärztinnen bzw. Notärzte hätten sich zu diesen Dienstzeiten am jeweiligen Hubschrauberstützpunkt, zu dem sie einen Zugangscode von der revisionswerbenden Partei erhalten hätten, aufhalten müssen. Erst mit der Anwesenheit von Pilotin bzw. Pilot, Notärztin bzw. Notarzt und Flugretterin bzw. Flugretter sei der Rettungshubschrauber einsatzbereit gewesen. Nach dem Eintreffen der Notärztin bzw. des Notarztes am Stützpunkt seien zunächst die Ausrüstung und das Material kontrolliert worden. Dann sei die Anmeldung bei der Leitstelle erfolgt und anschließend hätten die Notärztinnen bzw. Notärzte Bereitschaftsdienst am Stützpunkt geleistet bzw. seien sie die Rettungseinsätze geflogen.
14
Die Diensteinteilung sei durch eine/n dafür verantwortliche/n Notärztin bzw. Notarzt im Auftrag der revisionswerbenden Partei ursprünglich über eine Dienstliste, später über eine Internetplattform erfolgt. Die Notärztinnen bzw. Notärzte hätten der bzw. dem jeweils Dienstplanverantwortlichen im Vorhinein Dienstwünsche bekannt gegeben. Die Einteilung sei im Sinne des „first come, first serve-Prinzips“ vorgenommen worden. Die Notärztinnen bzw. Notärzte seien nicht zur Leistung von bestimmten Diensten pro Monat verpflichtet gewesen, aber gefragt worden, wie oft sie pro Monat eingesetzt werden könnten. Die entsprechende Einteilung im Dienstplan sei für die Notärztinnen bzw. Notärzte verbindlich gewesen. Im Falle einer Arbeitsverhinderung oder einer Verhinderung durch Krankheit hätten die eingeteilten Notärztinnen bzw. Notärzte diese Umstände der bzw. dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen mitteilen müssen. Dieser oder die Notärztin bzw. der Notarzt habe dann eine Vertretung aus dem Pool der verfügbaren Notärztinnen bzw. Notärzte gesucht. Eine Vertretung einer eingeteilten Notärztin bzw. eines eingeteilten Notarztes durch eine beliebige dritte Person mit der Qualifikation als Notärztin bzw. Notarzt sei nicht möglich gewesen. Urlaube der Notärztinnen bzw. Notärzte seien in der Dienstplanerstellung entsprechend berücksichtigt worden und hätten nicht mit der revisionswerbenden Partei vereinbart werden müssen.
15
Für ihre Tätigkeit für die revisionswerbende Partei hätten die Notärztinnen bzw. Notärzte von dieser ein Entgelt entsprechend einer gleichbleibenden Pauschale pro Tag erhalten, wobei die Bezahlung unabhängig davon erfolgt sei, ob die Notärztinnen bzw. Notärzte effektiv bei Rettungseinsätzen eingesetzt worden oder nur am jeweiligen Stützpunkt bereitgestanden seien. Das Honorar habe nicht individuell verhandelt werden können, sondern sei von der revisionswerbenden Partei vorgegeben worden. Die Bezahlung sei nach Legung einer Honorarnote erfolgt, wofür ein in den Stützpunkten aufliegender fixer Vordruck verwendet worden sei.
16
Die revisionswerbende Partei habe neben dem Hubschrauber samt Besatzung die notwendige Bergeausrüstung, Rettungs- und Klettergurte für Seilbergungen sowie eine Pooljacke zur Verfügung gestellt. Die medizinische Ausrüstung sei zur Gänze im Hubschrauber bzw. im Stützpunkt vorhanden gewesen. Die Notärztinnen bzw. Notärzte hätten selbst Bergschuhe, Funktionskleidung und eventuell einen Helm beibringen müssen. Fallweise hätten die Notärztinnen bzw. Notärzte auch eigene medizinische Instrumente wie ihr eigenes Stethoskop und auch ihr eigenes Notarztequipment verwendet, obwohl derartige medizinische Ausrüstung von der revisionswerbenden Partei zur Verfügung gestellt worden sei.
17
Die Notärztinnen bzw. Notärzte seien verpflichtet gewesen, nach dem Rettungseinsatz Notarztprotokolle (NCA-Protokolle) zu erstellen. Überdies sei ein von der revisionswerbenden Partei bereitgestelltes, vorgedrucktes Flugprotokoll auszufüllen gewesen, das auch zum Nachweis der Tätigkeit der jeweiligen Notärztinnen bzw. Notärzte gedient habe. Die Notärztinnen bzw. Notärzte hätten sich zumindest einmal im Jahr einer flugrelevanten Schulung unterziehen müssen. Am jeweiligen Stützpunkt bzw. über den internen Bereich der Internet-Homepage der revisionswerbenden Partei seien unternehmensinterne flugrelevante und auch medizinische Neuerungen bekannt gegeben worden. Die revisionswerbende Partei habe auch E-Mails mit Dienstanweisungen versendet.
18
Dr. D S sei im „verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ als angestellter Arzt in Deutschland tätig gewesen. Am 18. November 2012 sei er als Notarzt für die revisionswerbende Partei in Österreich tätig gewesen. Auf ihn seien die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit von Deutschland zwischen 2. Oktober 2012 und 1. Oktober 2015 aufgrund der am 26. Oktober 2015 vorgelegten A1-Bescheinigung anzuwenden.
19
Im Folgenden stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, an genau welchen Tagen innerhalb des Zeitraumes von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 welche der mitbeteiligten (ausschließlich männlichen) Flugretter für die revisionswerbende Partei tätig gewesen seien.
20
Die Tätigkeit als Flugretter für die revisionswerbende Partei habe die technische Rettung und Bergung von Verunfallten, zB mittels eines Taus, die Assistenzleistung gegenüber der Notärztin bzw. dem Notarzt sowie die Unterstützung des Piloten bzw. der Pilotin während des Fluges umfasst. Zudem hätten sie am Stützpunkt das Material sowie den Aufenthaltsraum zu pflegen und zu reinigen gehabt. Zwischen den Flugrettern und der revisionswerbenden Partei hätten keine schriftlichen Verträge bestanden. Zur Ausübung der Tätigkeit als Notfallsanitäter sei die Ausbildung zum Notfallsanitäter sowie eine Bergretterausbildung bzw. eine Ausbildung zum Bergespezialisten erforderlich gewesen. Die revisionswerbende Partei habe pro Stützpunkt zwei festangestellte Notfallsanitäter als Dienstnehmer beschäftigt. Hauptsächlich an den Wochenenden und Feiertagen habe die revisionswerbende Partei die mitbeteiligten Flugretter als nebenamtlich bzw. nebenberuflich tätige Notfallsanitäter für ihre Notarzthubschrauberflüge eingesetzt.
21
Die bei der revisionswerbenden Partei angestellten „hauptamtlichen“ Flugretter hätten die Diensteinteilung für die mitbeteiligten Flugretter entsprechend ihren Wünschen und ihrer zeitlichen Verfügbarkeit vorgenommen. Die mitbeteiligten Flugretter seien verpflichtet gewesen, am jeweiligen Hubschrauberstützpunkt zu dem im Dienstplan vorgegebenen Dienstbeginn bis zum Dienstende anwesend zu sein. Zu Dienstbeginn bei Sonnenaufgang hätten die mitbeteiligten Flugretter die Ausrüstung im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen müssen, woraufhin - bei Vollzähligkeit der Besatzung - der Leitstelle die Einsatzbereitschaft mitzuteilen gewesen sei. Die mitbeteiligten Flugretter hätten sich an die für den Einsatz festgelegten Richtlinien und Standards sowie die sonstigen Vorgaben der revisionswerbenden Partei zu halten gehabt. Es hätten die allgemeinen Dienstanweisungen der revisionswerbenden Partei gegolten, die einer Betriebsordnung entsprächen. Die mitbeteiligten Flugretter hätten fallweise Teile des von den Notärztinnen bzw. Notärzten zu führenden Einsatzprotokolls übernommen. Sie hätten ihre Dienste einzutragen und sämtliche Überprüfungen, die sie am Standort vorgenommen hätten, wie zB die Überprüfung der Alpinausrüstung, der medizinischen Ausrüstung oder des Hubschraubers selbst, aufzuzeichnen gehabt.
22
Die mitbeteiligten Flugretter hätten Arbeitsverhinderungen und Krankenstände den „hauptamtlichen“ Flugrettern mitzuteilen gehabt. Diese hätten dann eine Vertretung aus dem Pool der „nebenamtlichen“ mitbeteiligten Flugretter gesucht, wobei auch der jeweilige Flugretter eine Vertretung vorschlagen habe können.
23
Für ihre Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei hätten die mitbeteiligten Flugretter kein Entgelt, jedoch Aufwandsentschädigungen in Form eines Taggeldes und eines Kilometergeldes für die Abgeltung der Strecke vom Wohnort zum jeweiligen Hubschrauberstützpunkt erhalten.
24
Die revisionswerbende Partei habe den mitbeteiligten Flugrettern die notwendige Bergeausrüstung wie Bergesack, Bergedreieck, Karabiner, Bergeseile und Taue zur Verfügung gestellt.
25
Rechtlich würdigte das Bundesverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt:
26
Was die „teilweise Stattgebung“ der Beschwerde der revisionswerbenden Partei betrifft, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei von einer Bindungswirkung der von Dr. D S vorgelegten A1-Bescheinigung auszugehen. Sie sei daher dem Eintritt einer Pflichtversicherung des Dr. D S in Österreich entgegengestanden. Im „Abgesang“ seiner Entscheidung hielt das Bundesverwaltungsgericht dagegen fest, die Tir. GKK sei für die Feststellung der Pflichtversicherung von Dr. D S aufgrund der vorgelegten A1-Bestätigung nicht zuständig gewesen.
27
Zur Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei im Übrigen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG, die unter bestimmten Voraussetzungen Entgelte für die notärztliche Tätigkeit vom Entgeltbegriff ausnehme, sei zwar erst mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 162, geschaffen worden, gemäß § 694 Abs. 5 ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 allerdings auch im vorliegenden Fall anzuwenden, weil im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung über die hier maßgeblichen Sachverhalte noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliege.Zur Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei im Übrigen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG, die unter bestimmten Voraussetzungen Entgelte für die notärztliche Tätigkeit vom Entgeltbegriff ausnehme, sei zwar erst mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 162, geschaffen worden, gemäß Paragraph 694, Absatz 5, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, allerdings auch im vorliegenden Fall anzuwenden, weil im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung über die hier maßgeblichen Sachverhalte noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliege.
28
Im vorliegenden Fall sei strittig, wie der Terminus „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“ in § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG auszulegen sei. Das Land Tirol habe bereits mit dem Flugrettungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2003, eine landesrechtliche Grundlage für die Flugrettung geschaffen. Auf der Grundlage dieses Gesetzes idF LGBl. Nr. 6/2005 sei mit Bescheid vom 14. März 2007 die Ausübung der Flugrettung und Flugnotrettung mittels Hubschrauber durch die revisionswerbende Partei bewilligt worden. Das Flugrettungsgesetz sei durch das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 ersetzt worden. Freilich sei damit noch nicht gesagt, dass die für die revisionswerbende Partei tätigen Notärzte im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst tätig gewesen seien. Dies würden die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErlRV 900 BlgNR 25. GP, 7) deutlich aufzeigen, wenn sie von einer „nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen“ sprächen. Nach dem geltenden System des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 sei das Land Tirol als Träger von Privatrechten mit der Sicherstellung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 betraut. Es könne gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. die Besorgung solcher Aufgaben (Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern) durch Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen mittels schriftlichem Vertrag übertragen. Der Mindestinhalt solcher Verträge sei in § 4 Abs. 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 genau determiniert. (Wohl gemeint: Nur) ein privater Rettungsdienstleister, der vom Land Tirol im Sinne des § 3 Abs. 3 leg.cit. mittels eines schriftlichen, die Mindestinhalte des § 4 Abs. 2 leg.cit. aufweisenden Vertrages mit der Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragt worden sei, sei somit als ein „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“ anzusehen. Eine solche Beauftragung sei bei bodengebundenen Rettungsdiensten auch erfolgt, bei den luftgebundenen Rettungsdiensten hingegen nicht. Daher sei bei luftgebundenen Rettungsdiensten nach wie vor das Land Tirol und nicht die aufgrund des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 bzw. des Tiroler Flugrettungsgesetzes bewilligten Betreiber von Flugrettungs- und Notarzthubschraubern als „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“ anzusehen. Der revisionswerbenden Partei komme die Eigenschaft eines „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienstes“ gemäß § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG mangels einer für diesen Status konstitutiv wirkenden Übertragung der Aufgaben der Flugrettungsdienste iSd § 3 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 nicht zu. Die der revisionswerbenden Partei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 2007 erteilte Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern sowie Notarzthubschraubern sei mit einer Gewerbeberechtigung iSd GewO 1994 zu vergleichen. Sie berechtige lediglich dazu, solche Flugrettungsdienstleistungen anzubieten, übertrage aber nicht die Aufgabe des Landes Tirol zur Sicherstellung der Rettungsdienste iSd § 3 Abs. 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 in der Flugrettung gemäß Abs. 3 leg.cit. ganz oder teilweise an die revisionswerbende Partei. Auch der Vertrag vom 10. bzw. 13. Juli 2012 vermöge keine solche Rechtswirkung zu entfalten. Würde man diesem Vertrag wegen der Zitierung des § 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 in der Präambel einen solchen Inhalt unterstellen, würde man „jede Form einer gesetzmäßigen Auslegung mit Mitteln der Vertragsauslegung verletzen“. Bei der Vertragsauslegung stehe die Wortinterpretation nach § 914 ABGB (nur) am Beginn des Auslegungsvorganges; maßgebliches Ziel sei jedoch die Feststellung des Willens der Vertragsparteien. Dabei richte sich die Bedeutung einer Willenserklärung danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände vom Erklärungsempfänger objektiv verstanden werden müsse (Vertrauenstheorie). Davon hätten auch die Verwaltungsbehörden auszugehen, wenn die Entscheidung ihrer Hauptfrage von der Beurteilung der Vorfrage abhänge, wie ein privatrechtlicher Vertrag zu verstehen sei. Im Sinne dieser Prinzipien könne dem zivilrechtlichen (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 17 B-VG abgeschlossenen) Vertrag zwischen dem Land Tirol und der revisionswerbenden Partei nicht ein Inhalt unterstellt werden, der ihm nicht zukomme. Er regle Tarife, Abrechnungsmodalitäten udgl., nicht aber die Übertragung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes in der Flugrettung gemäß § 3 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 vom Land Tirol auf die revisionswerbende Partei. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die Mindestinhalte eines derartigen Übertragungsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 nicht einmal ansatzweise gegeben seien. Auch mit dem Vertrag zwischen der revisionswerbenden Partei und der ILL - Integrierte Landesleitstelle GmbH vom 17. Mai 2006, mit dem die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem geregelt werde, sei keine Übertragung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes in der Flugrettung gemäß § 3 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 vom Land Tirol auf die revisionswerbende Partei erfolgt. Deshalb fielen die hier zu beurteilenden Sachverhalte nicht unter die Ausnahme des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG.Im vorliegenden Fall sei strittig, wie der Terminus „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“ in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG auszulegen sei. Das Land Tirol habe bereits mit dem Flugrettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003,, eine landesrechtliche Grundlage für die Flugrettung geschaffen. Auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2005, sei mit Bescheid vom 14. März 2007 die Ausübung der Flugrettung und Flugnotrettung mittels Hubschrauber durch die revisionswerbende Partei bewilligt worden. Das Flugrettungsgesetz sei durch das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 ersetzt worden. Freilich sei damit noch nicht gesagt, dass die für die revisionswerbende Partei tätigen Notärzte im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst tätig gewesen seien. Dies würden die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErlRV 900 BlgNR 25. GP, 7) deutlich aufzeigen, wenn sie von einer „nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen“ sprächen. Nach dem geltenden System des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 sei das Land Tirol als Träger von Privatrechten mit der Sicherstellung von Aufgaben nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 betraut. Es könne gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg.cit. die Besorgung solcher Aufgaben (Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern) durch Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen mittels schriftlichem Vertrag übertragen. Der Mindestinhalt solcher Verträge sei in Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 genau determiniert. (Wohl gemeint: Nur) ein privater Rettungsdienstleister, der vom Land Tirol im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, leg.cit. mittels eines schriftlichen, die Mindestinhalte des Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. aufweisenden Vertrages mit der Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragt worden sei, sei somit als ein „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“ anzusehen. Eine solche Beauftragung sei bei bodengebundenen Rettungsdiensten auch erfolgt, bei den luftgebundenen Rettungsdiensten hingegen nicht. Daher sei bei luftgebundenen Rettungsdiensten nach wie vor das Land Tirol und nicht die aufgrund des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 bzw. des Tiroler Flugrettungsgesetzes bewilligten Betreiber von Flugrettungs- und Notarzthubschraubern als „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“ anzusehen. Der revisionswerbenden Partei komme die Eigenschaft eines „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienstes“ gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG mangels einer für diesen Status konstitutiv wirkenden Übertragung der Aufgaben der Flugrettungsdienste iSd Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 nicht zu. Die der revisionswerbenden Partei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 2007 erteilte Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern sowie Notarzthubschraubern sei mit einer Gewerbeberechtigung iSd GewO 1994 zu vergleichen. Sie berechtige lediglich dazu, solche Flugrettungsdienstleistungen anzubieten, übertrage aber nicht die Aufgabe des Landes Tirol zur Sicherstellung der Rettungsdienste iSd Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 in der Flugrettung gemäß Absatz 3, leg.cit. ganz oder teilweise an die revisionswerbende Partei. Auch der Vertrag vom 10. bzw. 13. Juli 2012 vermöge keine solche Rechtswirkung zu entfalten. Würde man diesem Vertrag wegen der Zitierung des Paragraph 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 in der Präambel einen solchen Inhalt unterstellen, würde man „jede Form einer gesetzmäßigen Auslegung mit Mitteln der Vertragsauslegung verletzen“. Bei der Vertragsauslegung stehe die Wortinterpretation nach Paragraph 914, ABGB (nur) am Beginn des Auslegungsvorganges; maßgebliches Ziel sei jedoch die Feststellung des Willens der Vertragsparteien. Dabei richte sich die Bedeutung einer Willenserklärung danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände vom Erklärungsempfänger objektiv verstanden werden müsse (Vertrauenstheorie). Davon hätten auch die Verwaltungsbehörden auszugehen, wenn die Entscheidung ihrer Hauptfrage von der Beurteilung der Vorfrage abhänge, wie ein privatrechtlicher Vertrag zu verstehen sei. Im Sinne dieser Prinzipien könne dem zivilrechtlichen (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Artikel 17, B-VG abgeschlossenen) Vertrag zwischen dem Land Tirol und der revisionswerbenden Partei nicht ein Inhalt unterstellt werden, der ihm nicht zukomme. Er regle Tarife, Abrechnungsmodalitäten udgl., nicht aber die Übertragung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes in der Flugrettung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 vom Land Tirol auf die revisionswerbende Partei. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die Mindestinhalte eines derartigen Übertragungsvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 nicht einmal ansatzweise gegeben seien. Auch mit dem Vertrag zwischen der revisionswerbenden Partei und der ILL - Integrierte Landesleitstelle GmbH vom 17. Mai 2006, mit dem die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem geregelt werde, sei keine Übertragung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes in der Flugrettung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 vom Land Tirol auf die revisionswerbende Partei erfolgt. Deshalb fielen die hier zu beurteilenden Sachverhalte nicht unter die Ausnahme des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG.
29
In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen dar, dass sowohl die Tätigkeit der Notärztinnen und Notärzte, als auch die Tätigkeit der mitbeteiligten Flugretter für die revisionswerbende Partei als jeweils tageweise Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG zu beurteilen sei. Die Tir. GKK habe daher zu Recht ihre Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt.In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen dar, dass sowohl die Tätigkeit der Notärztinnen und Notärzte, als auch die Tätigkeit der mitbeteiligten Flugretter für die revisionswerbende Partei als jeweils tageweise Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG zu beurteilen sei. Die Tir. GKK habe daher zu Recht ihre Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG festgestellt.
30
Die Revision sei wegen Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wortfolge „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ in § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG zulässig. Die Regelung sei nicht klar und eindeutig; möglich sei auch die Auslegung, dass bereits die Existenz einer landesrechtlichen Regelung wie des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 ausreiche, „um diesbezügliche Nebeneinkünfte von Notärztinnen und Notärzten nicht als Entgelt betrachten zu können“.Die Revision sei wegen Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wortfolge „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG zulässig. Die Regelung sei nicht klar und eindeutig; möglich sei auch die Auslegung, dass bereits die Existenz einer landesrechtlichen Regelung wie des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 ausreiche, „um diesbezügliche Nebeneinkünfte von Notärztinnen und Notärzten nicht als Entgelt betrachten zu können“.
31
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattete einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er sich allerdings dem in der Revision vertretenen Rechtsstandpunkt anschloss.
32
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I. (teilweise Zurückweisung der Revision)Zu römisch eins. (teilweise Zurückweisung der Revision)

33
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
34
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 6.9.2023, Ro 2023/08/0009, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 6.9.2023, Ro 2023/08/0009, mwN).
35
Die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat, betreffen Fragen der Auslegung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG. Diese Bestimmung nimmt Entgelte für bestimmte Tätigkeiten von Notärztinnen bzw. Notärzten vom Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG aus, trifft jedoch keinerlei Regelung über Fragen der Pflichtversicherung anderer Personen als Notärztinnen bzw. Notärzte. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Pflichtversicherung von Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter festgestellt wurde, hängt die Entscheidung über die Revision somit nicht von der Auslegung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG ab.Die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat, betreffen Fragen der Auslegung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG. Diese Bestimmung nimmt Entgelte für bestimmte Tätigkeiten von Notärztinnen bzw. Notärzten vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, und 2 ASVG aus, trifft jedoch keinerlei Regelung über Fragen der Pflichtversicherung anderer Personen als Notärztinnen bzw. Notärzte. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Pflichtversicherung von Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter festgestellt wurde, hängt die Entscheidung über die Revision somit nicht von der Auslegung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG ab.
36
Insoweit werden daher in der Revision, die sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit zunächst der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts anschloss und diese nur im Hinblick auf weitere Fragen der Pflichtversicherung von Notärztinnen bzw. Notärzten, insbesondere im Hinblick auf den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dr. D S, ergänzte, keine Rechtsfragen aufgeworfen, von denen die Entscheidung über die Revision abhinge und denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin grundsätzliche Bedeutung zukäme.Insoweit werden daher in der Revision, die sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit zunächst der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts anschloss und diese nur im Hinblick auf weitere Fragen der Pflichtversicherung von Notärztinnen bzw. Notärzten, insbesondere im Hinblick auf den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dr. D S, ergänzte, keine Rechtsfragen aufgeworfen, von denen die Entscheidung über die Revision abhinge und denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin grundsätzliche Bedeutung zukäme.
37
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass die in Anlage B des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16. Juli 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass die in Anlage B des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16. Juli 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Flugretter an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu II. (teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses)Zu römisch zwei. (teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses)

38
Im Übrigen - nämlich einerseits, was den in Stattgabe der Beschwerde der revisionswerbenden Partei getroffenen Ausspruch betrifft, dass Dr. D S für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 14. August 2013 aufgrund seiner am 18. November 2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der revisionswerbenden Partei nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliege (vgl. Rn. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff), und andererseits, was die Feststellung betrifft, dass die in Anlage C der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 6. Oktober 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen (vgl. Rn. 46 ff) - ist die Revision zulässig und berechtigt.Im Übrigen - nämlich einerseits, was den in Stattgabe der Beschwerde der revisionswerbenden Partei getroffenen Ausspruch betrifft, dass Dr. D S für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 14. August 2013 aufgrund seiner am 18. November 2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der revisionswerbenden Partei nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliege vergleiche , Rn. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff), und andererseits, was die Feststellung betrifft, dass die in Anlage C der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 6. Oktober 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen vergleiche , Rn. 46 ff) - ist die Revision zulässig und berechtigt.

Zum Ausspruch betreffend Dr. D S

39
Dr. D S ist eine jener Personen, die sich in der Liste der Anlage A des Bescheides sowie der Anlage C der Beschwerdevorentscheidung der Tir. GKK jener Notärztinnen und Notärzte finden, für die eine Pflichtversicherung festgestellt wurde, und zwar konkret für den 18. November 2012.
40
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses fest, Dr. D S sei im „verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ als angestellter Arzt in Deutschland tätig gewesen. Am 18. November 2012 sei er als Notarzt für die revisionswerbende Partei in Österreich tätig gewesen. Aufgrund einer am 26. Oktober 2015 vorgelegten A1-Bescheinigung seien auf ihn die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit von Deutschland zwischen 2. Oktober 2012 und 1. Oktober 2015 anzuwenden gewesen.
41
In der rechtlichen Würdigung führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, es sei von einer Bindungswirkung der von Dr. D S vorgelegten A1-Bescheinigung auszugehen. Sie sei daher dem Eintritt einer Pflichtversicherung des Dr. D S in Österreich entgegengestanden. Im „Abgesang“ seiner Entscheidung wiederum hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Tir. GKK sei für die Feststellung der Pflichtversicherung von Dr. D S aufgrund der vorgelegten A1-Bestätigung nicht zuständig gewesen.
42
Statt die von der Tir. GKK getroffene Feststellung einer Pflichtversicherung des Dr. D S am 18. November 2012 aufzuheben, änderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Tir. GKK dahingehend ab, dass Dr. D S für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 14. August 2013 aufgrund seiner am 18. November 2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der revisionswerbenden Partei nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliege.
43
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, die Entscheidung der Behörde insoweit in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann (vgl. etwa VwGH 29.3.2006, 2003/08/0032, mwN, zum Berufungsverfahren).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, die Entscheidung der Behörde insoweit in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann vergleiche , etwa VwGH 29.3.2006, 2003/08/0032, mwN, zum Berufungsverfahren).
44
Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht, indem es einen Ausspruch über das (Nicht-)Bestehen einer Pflichtversicherung des Dr. D S für solche Zeiträume getroffen hat, die nicht Gegenstand des Bescheides der Tir. GKK waren, die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten und das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat.
45
Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als damit der Beschwerde der revisionswerbenden Partei teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert wurde, dass Dr. D S für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 14. August 2013 aufgrund seiner am 18. November 2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der revisionswerbenden Partei nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliege, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als damit der Beschwerde der revisionswerbenden Partei teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert wurde, dass Dr. D S für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 14. August 2013 aufgrund seiner am 18. November 2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der revisionswerbenden Partei nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliege, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
46
Zur Feststellung der Pflichtversicherung der (übrigen) Notärztinnen und Notärzte

§ 49 ASVG lautet auszugsweise: Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise:

„Entgelt.

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht: (3) Als Entgelt im Sinne der Absatz eins, und 2 gelten nicht:

1.
[...]

26a. Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet; [...]“

47
§ 49 Abs. 3 Z 26a ASVG wurde mit Art. 1 Z 9 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 162, geschaffen und trat gemäß § 694 Abs. 1 Z 1 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig wurde mit Art. 5 Z 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 in § 2 Abs. 2 zweiter Satz FSVG eine Wortfolge eingefügt, sodass § 2 FSVG auszugsweise lautete (die eingefügte Wortfolge ist hervorgehoben; nunmehr enthält § 2 Abs. 2 iVm Abs. 2a FSVG idF BGBl. I Nr. 20/2019 eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung):Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG wurde mit Artikel eins, Ziffer 9, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 162, geschaffen und trat gemäß Paragraph 694, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig wurde mit Artikel 5, Ziffer eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 in Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FSVG eine Wortfolge eingefügt, sodass Paragraph 2, FSVG auszugsweise lautete (die eingefügte Wortfolge ist hervorgehoben; nunmehr enthält Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, FSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung):

„Pflichtversicherung

§ 2. (1) [...]Paragraph 2, (1) [...]

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1.
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2.
[...]

[...] Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG.[...] Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG.

(3) [...]“

48
Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 900 BlgNR 25. GP, 7) halten zu diesen Änderungen des ASVG und des FSVG fest:

„Eine professionelle notärztliche Versorgung der Bevölkerung ist von größter Wichtigkeit für ein funktionierendes Gesundheitswesen. Der Erhaltung der Strukturen dieser Versorgung kommt zweifelsohne ein besonderer Stellenwert in der Gesundheitspolitik zu. Gefährdet könnte diese Versorgung dadurch werden, dass sich immer weniger Ärztinnen und Ärzte bereitfinden, nebenberuflich dieser notärztlichen Tätigkeit nachzugehen, weil ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert werden.

Aus diesem Grund sollen Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden, zumal diese Tätigkeit - sowohl wenn sie von ansonsten freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten als auch von ansonsten unselbständig tätigen Spitalsärztinnen und Spitalsärzten ausgeübt wird - auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wird (also klar von der hauptberuflichen Tätigkeit festangestellter Notärztinnen und Notärzte unterschieden werden kann).

Unter einem wird die Unfall- und Pensionsversicherung der Ärztinnen und Ärzte nach dem FSVG um diese nebenberufliche Tätigkeit als Notarzt/Notärztin erweitert, sodass künftig Einkünfte aus der notärztlichen Tätigkeit die Beitragspflicht nach diesem Sozialversicherungsgesetz begründen.

Damit wird eine praxisgerechte Regelung geschaffen, die eine einfache Handhabung der Pflichtversicherung im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte ermöglicht.“

49
Mit Z 3a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 wurde § 694 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 folgender Abs. 5 angefügt:Mit Ziffer 3 a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, wurde Paragraph 694, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“„(5) Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“

50
Diese Gesetzesänderung geht auf einen in zweiter Lesung eines Gesetzesvorhabens gestellten Abänderungsantrag zurück, der diesbezüglich wie folgt begründet ist (vgl. AA-63, 26. GP, 2):Diese Gesetzesänderung geht auf einen in zweiter Lesung eines Gesetzesvorhabens gestellten Abänderungsantrag zurück, der diesbezüglich wie folgt begründet ist vergleiche , AA-63, 26. GP, 2):

„Es soll klargestellt werden, dass die mit 1. Jänner 2016 im Rahmen der 86. ASVG-Novelle eingeführte Ausnahme der Entgelte für bestimmte notärztliche Tätigkeiten nach § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG vom Entgeltbegriff des ASVG auch für Sachverhalte gilt, die sich vor dem 1. Jänner 2016 ereignet haben, wenn dazu noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren vorliegt.“„Es soll klargestellt werden, dass die mit 1. Jänner 2016 im Rahmen der 86. ASVG-Novelle eingeführte Ausnahme der Entgelte für bestimmte notärztliche Tätigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG vom Entgeltbegriff des ASVG auch für Sachverhalte gilt, die sich vor dem 1. Jänner 2016 ereignet haben, wenn dazu noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren vorliegt.“

51
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, lautet auszugsweise:Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Landesgesetzblatt , Nr. 69, lautet auszugsweise:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol. Dieser umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport.

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

§ 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen

(1) Die Notfallrettung umfasst:

a)
die medizinische Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten),
b)
die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und
c)
ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit dafür besonders ausgestatteten Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung.

(2) [...]

(3) Rettungseinrichtung ist eine Rettungsorganisation, eine andere geeignete Einrichtung oder ein Unternehmen, die (das) im Rahmen dieses Gesetzes mit der Durchführung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betraut wird.

(4) Flugrettung ist die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mit Hubschraubern.

[...]

§ 3 Aufgaben des öffentlichen RettungsdienstesParagraph 3, Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes

(1) Der öffentliche Rettungsdienst hat die bedarfsgerechte sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erbringung folgender Leistungen im Landesgebiet sicherzustellen:

a)
Leistungen der Notfallrettung, die in Abhängigkeit von den medizinischen Erfordernissen mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern mit Notarzt oder ohne Notarzt zu erbringen sind, und
b)
[...]

(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten

a)
die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 sicherzustellen unddie Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, sicherzustellen und
b)
eine zentrale Landesleitstelle (§ 5) zur Entgegennahme von Meldungen und zur Disponierung, Alarmierung und Unterstützung aller Einsätze im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes sowie der Bergrettung, der Höhlenrettung und der Wasserrettung einzurichten.eine zentrale Landesleitstelle (Paragraph 5,) zur Entgegennahme von Meldungen und zur Disponierung, Alarmierung und Unterstützung aller Einsätze im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes sowie der Bergrettung, der Höhlenrettung und der Wasserrettung einzurichten.

(3) Das Land Tirol kann die Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen, anderen geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen übertragen, die über die entsprechende Eignung zur Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes sowie über die dafür erforderliche technische Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit verfügen.(3) Das Land Tirol kann die Besorgung von Aufgaben nach Absatz eins, durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen, anderen geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen übertragen, die über die entsprechende Eignung zur Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes sowie über die dafür erforderliche technische Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit verfügen.

(4) Besorgt das Land Tirol die Aufgaben nach Abs. 1 selbst, so hat es für seine Leistungen im Sinn des Abs. 1 gegenüber dem Leistungsempfänger, seinem Nachlass oder im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der für den Leistungsempfänger unterhaltspflichtig ist, Anspruch auf ein Entgelt, sofern nicht aufgrund eines anderen Rechtstitels eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten, insbesondere durch Träger der Sozialversicherung, besteht. Die Landesregierung hat diese Entgelte durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzulegen.(4) Besorgt das Land Tirol die Aufgaben nach Absatz eins, selbst, so hat es für seine Leistungen im Sinn des Absatz eins, gegenüber dem Leistungsempfänger, seinem Nachlass oder im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der für den Leistungsempfänger unterhaltspflichtig ist, Anspruch auf ein Entgelt, sofern nicht aufgrund eines anderen Rechtstitels eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten, insbesondere durch Träger der Sozialversicherung, besteht. Die Landesregierung hat diese Entgelte durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzulegen.

(5) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung als Teilaufgabe der Notfallrettung und zur Gewährleistung eines einheitlichen Behandlungsregimes vorrangig mit den Trägern von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließen.

§ 4 Verträge über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten KrankentransportesParagraph 4, Verträge über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes

(1) Der Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 hat, sofern nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anzuwenden ist, nach Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.(1) Der Abschluss eines Vertrages nach Paragraph 3, Absatz 3, hat, sofern nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, anzuwenden ist, nach Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.

(2) Verträge nach § 3 Abs. 3 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:(2) Verträge nach Paragraph 3, Absatz 3, haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)
die Aufgaben und den Leistungsumfang der Rettungseinrichtung,
b)
die Vergütung, die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält,
c)
die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Rettungseinrichtung mit den zur Kostentragung Verpflichteten,
d)
die Qualität und die Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel,
e)
den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,
f)
die Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges oder eines Hubschraubers,
g)
die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen,
h)
die Verpflichtung, mit der zentralen Landesleitstelle zusammenzuarbeiten und auf deren Anordnung die Hilfeleistung gegenüber jedermann umgehend zu erbringen,
i)
die Verpflichtung, die kontinuierliche Einsatzbereitschaft und den Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport durch die zentrale Landesleitstelle überwachen zu lassen,
j)
die Verpflichtung, einsatztaktische Bereitstellungsstandorte für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage von der zentralen Landesleitstelle temporär zuweisen zu lassen,
k)
die Verpflichtung, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten, die im § 7 angeführten Überprüfungen und Überwachungen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu dulden und den Anregungen und Empfehlungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Folge zu leisten,die Verpflichtung, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten, die im Paragraph 7, angeführten Überprüfungen und Überwachungen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu dulden und den Anregungen und Empfehlungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Folge zu leisten,
l)
die medizinische Dokumentationspflicht, die Verpflichtung zur Mitwirkung an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Mitwirkung an der einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und an der Gesundheitsberichterstattung,
m)
Vertragsstrafen (Pönale),
n)
Sicherstellungen,
o)
die Verpflichtung, sich hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen der Gebarungsprüfung durch einen von der Landesregierung beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterwerfen.

(3) Die Landesregierung hat den Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 lit. o aus einem Vorschlag von fünf Wirtschaftsprüfern auszuwählen, der von der zu prüfenden Rettungseinrichtung binnen vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird trotz Aufforderung innerhalb dieser Frist kein Vorschlag vorgelegt, so hat die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschlag zu beauftragen. Die Kosten für die Gebarungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hat die zu prüfende Rettungseinrichtung zu tragen.(3) Die Landesregierung hat den Wirtschaftsprüfer nach Absatz 2, Litera o, aus einem Vorschlag von fünf Wirtschaftsprüfern auszuwählen, der von der zu prüfenden Rettungseinrichtung binnen vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird trotz Aufforderung innerhalb dieser Frist kein Vorschlag vorgelegt, so hat die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschlag zu beauftragen. Die Kosten für die Gebarungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hat die zu prüfende Rettungseinrichtung zu tragen.

(4) Die Landesregierung hat den Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 im Boten für Tirol kundzumachen.(4) Die Landesregierung hat den Abschluss eines Vertrages nach Paragraph 3, Absatz 3, im Boten für Tirol kundzumachen.

§ 5 Zentrale LandesleitstelleParagraph 5, Zentrale Landesleitstelle

(1) Als zentrale Landesleitstelle werden der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

a)
die kontinuierliche Überwachung der Einsatzbereitschaft und des Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport der Rettungseinrichtungen,
b)
die temporäre Zuweisung von einsatztaktischen Bereitstellungsstandorten für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage,
c)
die Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport sowie die Disponierung und Alarmierung der für den Einsatz notwendigen Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber,
d)
die Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle, bei denen Leistungen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung erforderlich sind, sowie die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung von Einsätzen der betreffenden Rettungsorganisationen und die koordinierende Unterstützung aller am Einsatz beteiligten Rettungs- und Hilfsorganisationen,
e)
die allgemeine Einsatzunterstützung und Koordination der eingesetzten Rettungsorganisationen insbesondere durch die Nachalarmierung von zusätzlichen Einsatzkräften, die Anforderung von anderen oder weiteren Einsatzeinheiten sowie die Anforderung von Einsatzgeräten,
f)
die Erstellung und Fortführung einer einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und die Erfassung und Aufbereitung der erforderlichen Daten für die Fortschreibung der rettungsdienstlichen Planung des Landes Tirol,
g)
die Fakturierung der durch die zentrale Landesleitstelle veranlassten rettungsdienstlichen Einsätze der Rettungseinrichtungen, sofern in Verträgen nach § 3 Abs. 3 nichts anderes geregelt ist.die Fakturierung der durch die zentrale Landesleitstelle veranlassten rettungsdienstlichen Einsätze der Rettungseinrichtungen, sofern in Verträgen nach Paragraph 3, Absatz 3, nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Landeshauptmann hat der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen:

a)
144 Rettungsdienst,
b)
140 Bergrettung,
c)
1484 Krankentransport.

(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung mitzuwirken.(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des Paragraph 2, des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung mitzuwirken.

(4) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Abs. 1 gegenüber den Rettungseinrichtungen und gegenüber sonstigen Organisationen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.(4) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Absatz eins, gegenüber den Rettungseinrichtungen und gegenüber sonstigen Organisationen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.

[...]

§ 19 InkrafttretenParagraph 19, Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a)
das Tiroler Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001,das Tiroler Rettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2001,,
b)
das Tiroler Flugrettungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005 unddas Tiroler Flugrettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2005, und
c)
die Tiroler Rettungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 75, außer Kraft.“die Tiroler Rettungsverordnung 2002, Landesgesetzblatt , Nr. 75, außer Kraft.“
52
Zur Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte - wie im angefochtenen Erkenntnis festgestellt - im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Rahmen des Flugrettungsunternehmens der revisionswerbenden Partei jeweils an einzelnen Tagen der Kalenderjahre 2011 und 2012 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen, kommt es insgesamt darauf an, ob sie als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, bei der revisionswerbenden Partei als Dienstgeber beschäftigt waren.Zur Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte - wie im angefochtenen Erkenntnis festgestellt - im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Rahmen des Flugrettungsunternehmens der revisionswerbenden Partei jeweils an einzelnen Tagen der Kalenderjahre 2011 und 2012 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen, kommt es insgesamt darauf an, ob sie als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, bei der revisionswerbenden Partei als Dienstgeber beschäftigt waren.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat von diesen kumulativen Voraussetzungen einer Pflichtversicherung zunächst die Frage in den Blick genommen, ob die Notärztinnen und Notärzte ihre Tätigkeit für die revisionswerbende Partei gegen Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ausgeübt haben. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass diese Frage anhand der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG, die das Entgelt für bestimmte notärztliche Tätigkeiten vom Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG ausnimmt, zu beurteilen ist, obwohl diese Bestimmung erst mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 162, und damit nach den Zeiträumen, für die die Tir. GKK im vorliegenden Fall die Pflichtversicherung der Notärztinnen und Notärzte festgestellt hatte, geschaffen wurde. Denn zur Beurteilung der vor dem 1. Jänner 2016 verwirklichten Sachverhalte lag während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Tir. GKK noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vor; für eben diesen Fall ordnet § 694 Abs. 5 ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 die Anwendung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG an.Das Bundesverwaltungsgericht hat von diesen kumulativen Voraussetzungen einer Pflichtversicherung zunächst die Frage in den Blick genommen, ob die Notärztinnen und Notärzte ihre Tätigkeit für die revisionswerbende Partei gegen Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ausgeübt haben. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass diese Frage anhand der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG, die das Entgelt für bestimmte notärztliche Tätigkeiten vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ausnimmt, zu beurteilen ist, obwohl diese Bestimmung erst mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 162, und damit nach den Zeiträumen, für die die Tir. GKK im vorliegenden Fall die Pflichtversicherung der Notärztinnen und Notärzte festgestellt hatte, geschaffen wurde. Denn zur Beurteilung der vor dem 1. Jänner 2016 verwirklichten Sachverhalte lag während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Tir. GKK noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vor; für eben diesen Fall ordnet Paragraph 694, Absatz 5, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG an.
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Nicht strittig ist im vorliegenden Fall darüber hinaus, dass die Mitbeteiligten für die revisionswerbende Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte tätig wurden und dass sie dafür einen pauschalen Geldbetrag pro Tag erhielten. Ebenso nicht bezweifelt wurde, dass diese bloß tageweise ausgeübte Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen der Mitbeteiligten bildete. Strittig ist lediglich, ob es sich um eine Tätigkeit im „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ handelte.
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Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies im Kern mit der Argumentation, dass der Tätigkeit der revisionswerbenden Partei die Eigenschaft eines „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienstes“ gemäß § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG mangels einer für diesen Status konstitutiv wirkenden Übertragung der Aufgaben der Flugrettungsdienste gemäß § 3 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 vom Land Tirol auf die revisionswerbende Partei nicht zukomme. Die der revisionswerbenden Partei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 2007 nach dem Tiroler Flugrettungsgesetz erteilte Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern sowie Notarzthubschraubern sei mit einer Gewerbeberechtigung iSd GewO 1994 zu vergleichen. Sie berechtige die revisionswerbende Partei lediglich dazu, solche Flugrettungsdienstleistungen anzubieten, übertrage ihr aber nicht ganz oder teilweise die Aufgabe des Landes Tirol, die Rettungsdienste in der Flugrettung sicherzustellen. Zur Übertragung dieser Aufgabe auf die revisionswerbende Partei wäre ein schriftlicher Vertrag zwischen dieser und dem Land Tirol mit den Mindestinhalten des § 4 Abs. 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 erforderlich. Zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Land Tirol bzw. der Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH seien zwar Verträge über einzelne Fragen der Abwicklung von Flugrettungseinsätzen geschlossen worden, sie wiesen aber nicht die Mindestinhalte eines Vertrages im Sinne des § 4 Abs. 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 auf.Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies im Kern mit der Argumentation, dass der Tätigkeit der revisionswerbenden Partei die Eigenschaft eines „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienstes“ gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG mangels einer für diesen Status konstitutiv wirkenden Übertragung der Aufgaben der Flugrettungsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 vom Land Tirol auf die revisionswerbende Partei nicht zukomme. Die der revisionswerbenden Partei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 2007 nach dem Tiroler Flugrettungsgesetz erteilte Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern sowie Notarzthubschraubern sei mit einer Gewerbeberechtigung iSd GewO 1994 zu vergleichen. Sie berechtige die revisionswerbende Partei lediglich dazu, solche Flugrettungsdienstleistungen anzubieten, übertrage ihr aber nicht ganz oder teilweise die Aufgabe des Landes Tirol, die Rettungsdienste in der Flugrettung sicherzustellen. Zur Übertragung dieser Aufgabe auf die revisionswerbende Partei wäre ein schriftlicher Vertrag zwischen dieser und dem Land Tirol mit den Mindestinhalten des Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 erforderlich. Zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Land Tirol bzw. der Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH seien zwar Verträge über einzelne Fragen der Abwicklung von Flugrettungseinsätzen geschlossen worden, sie wiesen aber nicht die Mindestinhalte eines Vertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 auf.
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Den oben wiedergegebenen Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge reagierte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG darauf, dass sich immer weniger Ärztinnen und Ärzte bereitgefunden hätten, nebenberuflich der Tätigkeit als Notärztin bzw. Notarzt nachzugehen, weil ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert worden seien (Müller in SV-Komm, 304. Lieferung [2022], § 49 ASVG, Rz. 205/2, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsprechung - zB BVwG 18.8.2015, W145 2010655-1 und 2010656-1, betreffend Krankentransporte mit Notarztbegleitung - die Tätigkeit von Notärztinnen bzw. Notärzten bei einschlägigen Dienstleistungserbringern als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilt hätte). Aus diesem Grund - so die Erläuterungen der Regierungsvorlage weiter - sollten Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für „landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen“ (im Gesetzestext ist dagegen von der Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ die Rede) vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden.Den oben wiedergegebenen Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge reagierte der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG darauf, dass sich immer weniger Ärztinnen und Ärzte bereitgefunden hätten, nebenberuflich der Tätigkeit als Notärztin bzw. Notarzt nachzugehen, weil ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert worden seien (Müller in SV-Komm, 304. Lieferung [2022], Paragraph 49, ASVG, Rz. 205/2, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsprechung - zB BVwG 18.8.2015, W145 2010655-1 und 2010656-1, betreffend Krankentransporte mit Notarztbegleitung - die Tätigkeit von Notärztinnen bzw. Notärzten bei einschlägigen Dienstleistungserbringern als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG beurteilt hätte). Aus diesem Grund - so die Erläuterungen der Regierungsvorlage weiter - sollten Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für „landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen“ (im Gesetzestext ist dagegen von der Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ die Rede) vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden.
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Das Abstellen des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG auf eine Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ erfolgt evidenter Maßen vor dem kompetenzrechtlichen Hintergrund, dass Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zwar grundsätzlich die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes für das Gesundheitswesen vorsieht, davon jedoch insbesondere das Rettungswesen ausnimmt, sodass für dieses gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung die Länder zuständig sind. Nach Stöger in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 19. Lfg. (2024), zu Art. 10 Abs. 1 Z 12 1. Tb, Rn. 83, ist Rettung die Erstversorgung von Personen bei einem medizinischen Notfall und ihr anschließender Transport unter qualifizierter Betreuung zur nächstverfügbaren geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung, das heißt idR eine Krankenanstalt; das Rettungswesen umfasse neben Regelungen über die Durchführung der Rettung vor allem die Regelung der flächendeckenden Organisation von Rettungsdiensten, insbesondere auch die Anerkennung solcher Dienste.Das Abstellen des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG auf eine Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ erfolgt evidenter Maßen vor dem kompetenzrechtlichen Hintergrund, dass Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG zwar grundsätzlich die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes für das Gesundheitswesen vorsieht, davon jedoch insbesondere das Rettungswesen ausnimmt, sodass für dieses gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung die Länder zuständig sind. Nach Stöger in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 19. Lfg. (2024), zu Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, 1. Tb, Rn. 83, ist Rettung die Erstversorgung von Personen bei einem medizinischen Notfall und ihr anschließender Transport unter qualifizierter Betreuung zur nächstverfügbaren geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung, das heißt idR eine Krankenanstalt; das Rettungswesen umfasse neben Regelungen über die Durchführung der Rettung vor allem die Regelung der flächendeckenden Organisation von Rettungsdiensten, insbesondere auch die Anerkennung solcher Dienste.
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Mit der Bezugnahme auf den „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ in § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG geht es dem Bundesgesetzgeber erkennbar darum, die Art der - entgeltlichen - Tätigkeit einer Notärztin bzw. eines Notarztes zu benennen, für die die Ausnahme vom Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten soll. Mangels eigener Gesetzgebungskompetenz steht es dem Bundesgesetzgeber nicht zu, selbst im Einzelnen zu definieren, welche Arten von Tätigkeiten vom „Rettungsdienst“ in den einzelnen Ländern umfasst sind; deshalb knüpft er insoweit an die Vorschriften des jeweiligen Landes an und ordnet für entgeltliche notärztliche Tätigkeiten in eben jenen Arten von „Rettungsdiensten“, die das jeweilige Land gesetzlich regelt, eine Ausnahme vom Entgeltbegriff des ASVG an.Mit der Bezugnahme auf den „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG geht es dem Bundesgesetzgeber erkennbar darum, die Art der - entgeltlichen - Tätigkeit einer Notärztin bzw. eines Notarztes zu benennen, für die die Ausnahme vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, und 2 ASVG gelten soll. Mangels eigener Gesetzgebungskompetenz steht es dem Bundesgesetzgeber nicht zu, selbst im Einzelnen zu definieren, welche Arten von Tätigkeiten vom „Rettungsdienst“ in den einzelnen Ländern umfasst sind; deshalb knüpft er insoweit an die Vorschriften des jeweiligen Landes an und ordnet für entgeltliche notärztliche Tätigkeiten in eben jenen Arten von „Rettungsdiensten“, die das jeweilige Land gesetzlich regelt, eine Ausnahme vom Entgeltbegriff des ASVG an.
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Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass § 3 Abs. 1 lit. a Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 die „Leistungen der Notfallrettung, die in Abhängigkeit von den medizinischen Erfordernissen mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern mit Notarzt [...] zu erbringen sind“, zu den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes zählt, deren Erbringung im Landesgebiet sicherzustellen ist.Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 die „Leistungen der Notfallrettung, die in Abhängigkeit von den medizinischen Erfordernissen mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern mit Notarzt [...] zu erbringen sind“, zu den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes zählt, deren Erbringung im Landesgebiet sicherzustellen ist.
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Nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit einer Notärztin bzw. eines Notarztes „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG erfolgt, sind hingegen die Einzelheiten der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Land und Unternehmen wie der revisionswerbenden Partei. Es genügt, dass es sich im Ergebnis um eine Teilnahme am öffentlichen Rettungsdienst handelt, also an der Bereitstellung der dem Land obliegenden Leistungen. Im bloß privaten Rahmen erbrachte Tätigkeiten wären hingegen - unabhängig von der Art der Tätigkeit - nicht erfasst, findet die Ausnahme vom Entgeltbegriff (und damit von der Pflichtversicherung) nach dem ASVG doch darin ihre sachliche Rechtfertigung, dass damit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sichergestellt werden soll.Nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit einer Notärztin bzw. eines Notarztes „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG erfolgt, sind hingegen die Einzelheiten der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Land und Unternehmen wie der revisionswerbenden Partei. Es genügt, dass es sich im Ergebnis um eine Teilnahme am öffentlichen Rettungsdienst handelt, also an der Bereitstellung der dem Land obliegenden Leistungen. Im bloß privaten Rahmen erbrachte Tätigkeiten wären hingegen - unabhängig von der Art der Tätigkeit - nicht erfasst, findet die Ausnahme vom Entgeltbegriff (und damit von der Pflichtversicherung) nach dem ASVG doch darin ihre sachliche Rechtfertigung, dass damit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sichergestellt werden soll.
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Dass die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte im Bereich der Notfallrettung mittels Hubschraubern tätig geworden sind, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass die revisionswerbende Partei am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der damit betrauten Landesgesellschaft beteiligt war und mit dem Land Tirol eine Vereinbarung über die Abrechnung der Einsätze abgeschlossen hatte. Soweit die Notärztinnen und Notärzte im Rahmen der Erfüllung der damit übernommenen öffentlichen Aufgaben tätig waren, hat das Bundesverwaltungsgericht daher zu Unrecht angenommen, dass die an die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte geleisteten Entgelte mangels einer Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ nicht unter die Ausnahme des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG fallen.Dass die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte im Bereich der Notfallrettung mittels Hubschraubern tätig geworden sind, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass die revisionswerbende Partei am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der damit betrauten Landesgesellschaft beteiligt war und mit dem Land Tirol eine Vereinbarung über die Abrechnung der Einsätze abgeschlossen hatte. Soweit die Notärztinnen und Notärzte im Rahmen der Erfüllung der damit übernommenen öffentlichen Aufgaben tätig waren, hat das Bundesverwaltungsgericht daher zu Unrecht angenommen, dass die an die mitbeteiligten Notärztinnen und Notärzte geleisteten Entgelte mangels einer Tätigkeit „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“ nicht unter die Ausnahme des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG fallen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit die Feststellung getroffen wurde, dass die in Anlage C der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 6. Oktober 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit die Feststellung getroffen wurde, dass die in Anlage C der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 6. Oktober 2015 genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der revisionswerbenden Partei als Notärztinnen bzw. Notärzte an im Einzelnen genannten Tagen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabengebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG nicht zu entrichten war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabengebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG nicht zu entrichten war.

Wien, am 2. Juli 2024

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080011.J00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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