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1.1 Mit Mandatsbescheid vom 11. August 2022 entzog die revisionswerbende Partei der Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 5. April 2023 (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass sich die Mitbeteiligte innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.). Unter einem ordnete die revisionswerbende Partei die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an (Spruchpunkt 3.).
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1.2. In Erledigung der dagegen erhobenen Vorstellung bestätigte die revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 6. Dezember 2022 den Mandatsbescheid vollumfänglich. Unter einem erkannte die revisionswerbende Partei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
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2. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der von der Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2022 erhobenen Beschwerde Folge und hob den Bescheid auf (Spruchpunkt 1.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
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3. Dagegen erhob die revisionswerbende Partei gegenständlich vorliegende Amtsrevision.
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4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.2. Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, vermengt wird (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/13/0146 bis 0147, mwN, sowie auch VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, mwN).4.2. Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, vermengt wird vergleiche , VwGH 8.11.2023, Ra 2023/13/0146 bis 0147, mwN, sowie auch VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, mwN). 9
Die vorliegende Revision lässt mit ihren Ausführungen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und Revisionsgründe“ keine inhaltliche Trennung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG und der Revisionsgründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG erkennen. Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen letztlich eine Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen darstellt, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen.Die vorliegende Revision lässt mit ihren Ausführungen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und Revisionsgründe“ keine inhaltliche Trennung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG und der Revisionsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG erkennen. Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen letztlich eine Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen darstellt, wird dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen.
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Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. etwa VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0168, mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , etwa VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0168, mwN).
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4.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2024