TE Vwgh Beschluss 2024/7/9 Ra 2024/20/0348

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Veröffentlicht am 09.07.2024
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Index

E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
MRK Art3
MRK Art8
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/20/0349
Ra 2024/20/0350
Ra 2024/20/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A A, 2. der T A, 3. des A A, und 4. der M A, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 25. April 2024, 1. W235 2278615-1/9E, 2. W235 2278613-1/9E, 3. W235 2278614-1/9E und 4. W235 2288351-1/9E, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin. Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstrevisionswerber stellte am 17. April 2023, die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber, dieser vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellten am 20. April 2023 und die Viertrevisionswerberin, ebenfalls vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 2. Februar 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Mit den Bescheiden jeweils vom 11. September 2023 betreffend die erst- bis drittrevisionswerben Parteien sowie vom 29. Februar 2024 betreffend die Viertrevisionswerberin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerben Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Weiteren: Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerber an. Es stellte zudem fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit den Bescheiden jeweils vom 11. September 2023 betreffend die erst- bis drittrevisionswerben Parteien sowie vom 29. Februar 2024 betreffend die Viertrevisionswerberin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerben Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Weiteren: Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerber an. Es stellte zudem fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht jeweils aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Folge wurden die vorliegenden Revisionen eingebracht.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht jeweils aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. In der Folge wurden die vorliegenden Revisionen eingebracht.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Zulässigkeit der Revisionen wird geltend gemacht, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (mit Verweis auf VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0279), weil eine Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zu Unrecht erfolgt sei. Im konkreten Fall liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien vor, weil entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts eine enge Verbundenheit zur Tante des Erstrevisionswerbers gegeben sei und ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser bestehe. Ebenso sei der Erstrevisionswerber bereits seit 17 Jahren in Österreich aufhältig, könne eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen und arbeite bei einer näher bezeichneten OG. Die Revisionswerber hätten sich einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Demzufolge sei Österreich - und nicht Kroatien - für die Verfahrensführung zuständig. Zur Zulässigkeit der Revisionen wird geltend gemacht, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (mit Verweis auf VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0279), weil eine Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zu Unrecht erfolgt sei. Im konkreten Fall liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien vor, weil entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts eine enge Verbundenheit zur Tante des Erstrevisionswerbers gegeben sei und ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser bestehe. Ebenso sei der Erstrevisionswerber bereits seit 17 Jahren in Österreich aufhältig, könne eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen und arbeite bei einer näher bezeichneten OG. Die Revisionswerber hätten sich einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Demzufolge sei Österreich - und nicht Kroatien - für die Verfahrensführung zuständig.
8
Gemäß § 5 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben ist - und damit eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen (vgl. VwGH 26.4.2021, 20.12.2023, Ra 2023/20/0449, mwN; weiters etwa - dort in Bezug auf Art. 8 EMRK - VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, mwN). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben ist - und damit eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen vergleiche , VwGH 26.4.2021, 20.12.2023, Ra 2023/20/0449, mwN; weiters etwa - dort in Bezug auf Artikel 8, EMRK - VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, mwN). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen vergleiche , nochmals VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, mwN).
10
Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall von einem Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Revisionswerber ausgegangen und hatte demzufolge - unter Berücksichtigung sämtlicher im Revisionsfall maßgeblicher Gesichtspunkte - eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen, zumal der Ausspruch über die Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 grundsätzlich mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden ist, wobei die Erlassung einer solchen Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall von einem Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Revisionswerber ausgegangen und hatte demzufolge - unter Berücksichtigung sämtlicher im Revisionsfall maßgeblicher Gesichtspunkte - eine Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen, zumal der Ausspruch über die Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 grundsätzlich mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden ist, wobei die Erlassung einer solchen Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
11
Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, ist nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN).Eine Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, ist nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem von der Feststellung ausgegangen, dass die revisionswerbenden Parteien mit der Tante des Erstrevisionswerbers nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, sondern dort lediglich „scheingemeldet“ seien und keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestünden.

12
Die revisionswerbenden Parteien zeigen mit ihren kursorischen Ausführungen, die zudem zum Teil ohne Begründung von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, nicht auf, dass die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.

Soweit der Erstrevisionswerber darauf hinweist, dass er sich 17 Jahre in Österreich (rechtmäßig) aufgehalten habe, wird in der Revision gänzlich ausgeblendet, dass ihm nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2020 der ihm früher (in Ableitung von einem Familienangehörigen) durch Erstreckung zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und gegen ihn rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Im Juli 2020 war der Erstrevisionswerber in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo er sich bis März 2023 aufgehalten hat. Den (langen) früheren Aufenthalt im Bundesgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung in seine Erwägungen ebenso einbezogen wie den Umstand, dass sich ungeachtet dessen bereits im Jahr 2020 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig dargestellt hat und der Erstrevisionswerber nunmehr mit der (neuerlichen) Absicht, sich hier dauerhaft niederzulassen, unter Missachtung der Einwanderungsvorschriften unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

13
Weiters bringen die revisionswerben Parteien zur Zulässigkeit der Revision vor, im behördlichen Verfahren sei aufgezeigt worden, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kroatien in eine ausweglose Situation gerieten und das BFA deshalb das Selbsteintrittsrecht zu Lasten der Revisionswerber nicht ausgeübt habe (mit Verweis auf VwGH 21.6.2010, 2008/19/0163, mwN).
14
In der Judikatur wurde festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (VwGH 21.6.2023, Ra 2023/20/0229, mwN).In der Judikatur wurde festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage (VwGH 21.6.2023, Ra 2023/20/0229, mwN).
15
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/20/0229, mwN).Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche , erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/20/0229, mwN).
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0075, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche , VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0075, mwN).
17
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht basierend auf aktuelle Länderberichte mit näherer Begründung ausgeführt, dass aufgrund der Rechtslage und der Vollzugspraxis in Kroatien systematische Verletzungen der EMRK nicht erkannt werden können. Die revisionswerbenden Parteien, die diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegentreten, sondern im Wesentlichen ohne nähere Begründung die Gefahr einer Kettenabschiebung in den Raum stellen sowie bloß pauschal behaupten, in Kroatien wegen fehlender Sprachkenntnisse in eine ausweglose Situation zu geraten und - auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte - leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen führen, vermögen nicht aufzuzeigen, dass durch ihre Abschiebung nach Kroatien die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC bestünde.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht basierend auf aktuelle Länderberichte mit näherer Begründung ausgeführt, dass aufgrund der Rechtslage und der Vollzugspraxis in Kroatien systematische Verletzungen der EMRK nicht erkannt werden können. Die revisionswerbenden Parteien, die diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegentreten, sondern im Wesentlichen ohne nähere Begründung die Gefahr einer Kettenabschiebung in den Raum stellen sowie bloß pauschal behaupten, in Kroatien wegen fehlender Sprachkenntnisse in eine ausweglose Situation zu geraten und - auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte - leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen führen, vermögen nicht aufzuzeigen, dass durch ihre Abschiebung nach Kroatien die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC bestünde.
18
In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200348.L00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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