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Der Revisionswerber stellte in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes jeweils vom 9. Jänner 2024, Zlen. 1. LVwG-S-1944/002-2023, 2. LVwG-S-1945/002-2023 und 3. LVwG-S-1946/002-2023, mit Eingabe vom 6. März 2024 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision sowie zur „Wiedereins.-aufn. wegen gesundh. bedingt Verhinderungen“. Die Zustellung der Erkenntnisse war jeweils am 15. Jänner 2024 erfolgt.
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Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2024, Ra 2024/10/0037-3, dem Revisionswerber zugestellt am 26. März 2024, vollumfänglich abgewiesen, weil er aussichtslos war.
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Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 6. Mai 2024 erhob der unvertretene Revisionswerber die vorliegende, am 7. Mai 2024 zur Post gegebene Revision.
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Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2022/16/0114, mwN).Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde vergleiche , VwGH 26.9.2023, Ra 2022/16/0114, mwN). 5
Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Erkenntnisse dem Revisionswerber (auch nach seinen eigenen Angaben) am 15. Jänner 2024 zugestellt; die sechswöchige (§ 26 Abs. 1 VwGG) Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 26. Februar 2024. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen diese Erkenntnisse vom 6. März 2024 wurde am 8. März 2024 und damit außerhalb der Revisionsfrist eingebracht. Nach dem Vorgesagten findet die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG somit keine Anwendung, weil der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag nicht „innerhalb der Revisionsfrist“ gestellt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht erfolgt ist.Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Erkenntnisse dem Revisionswerber (auch nach seinen eigenen Angaben) am 15. Jänner 2024 zugestellt; die sechswöchige (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 26. Februar 2024. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen diese Erkenntnisse vom 6. März 2024 wurde am 8. März 2024 und damit außerhalb der Revisionsfrist eingebracht. Nach dem Vorgesagten findet die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG somit keine Anwendung, weil der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag nicht „innerhalb der Revisionsfrist“ gestellt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht erfolgt ist.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass hinkünftig selbst verfasste Revisionen, die nach Abweisung eines fristgerecht eingebrachten Verfahrenshilfeantrages eingebracht werden, ohne Verbesserungsverfahren nach § 34 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind. Hat nämlich die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Revisionswerber systematisch nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen im - schon jedem Abweisungsbeschluss anhand einer entsprechenden ergänzenden Information entnehmbaren - Wissen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, dennoch selbst verfasste Revisionen einbringt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erreichen (so geschehen etwa in den Verfahren zu Ra 2023/10/0379, Ra 2023/10/0378, Ra 2023/10/0377, Ra 2023/02/0092, Ra 2023/07/0078).Es wird darauf hingewiesen, dass hinkünftig selbst verfasste Revisionen, die nach Abweisung eines fristgerecht eingebrachten Verfahrenshilfeantrages eingebracht werden, ohne Verbesserungsverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind. Hat nämlich die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Revisionswerber systematisch nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen im - schon jedem Abweisungsbeschluss anhand einer entsprechenden ergänzenden Information entnehmbaren - Wissen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, dennoch selbst verfasste Revisionen einbringt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erreichen (so geschehen etwa in den Verfahren zu Ra 2023/10/0379, Ra 2023/10/0378, Ra 2023/10/0377, Ra 2023/02/0092, Ra 2023/07/0078).
Wien, am 15. Juli 2024