1
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Revisionswerber, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. Oktober 2020 den mit Bescheid des Bundesasylamt vom 16. Juni 2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein siebenjähriges Einreiseverbot, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und sprach eine Frist für die freiwillige Ausreise aus.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Revisionswerber, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. Oktober 2020 den mit Bescheid des Bundesasylamt vom 16. Juni 2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein siebenjähriges Einreiseverbot, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und sprach eine Frist für die freiwillige Ausreise aus.
2
Den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 20. Juni 2023 wies das BFA mit Bescheid vom 9. Jänner 2024 vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
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Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde - nicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, mwN, sowie mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann).Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde - nicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , VwGH 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, mwN, sowie mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann).
9
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Eine solche fallbezogene Relevanz zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf näher genannte Länderberichte nicht auf.Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Eine solche fallbezogene Relevanz zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf näher genannte Länderberichte nicht auf.
10
Sofern die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen lediglich pauschal die Nichtdurchführung „einer (vom nunmehrigen Revisionswerber sogar ausdrücklich beantragten) Beschwerdeverhandlung“ rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2024/01/0097, Rn. 11, mwN, sowie grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Sofern die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen lediglich pauschal die Nichtdurchführung „einer (vom nunmehrigen Revisionswerber sogar ausdrücklich beantragten) Beschwerdeverhandlung“ rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre vergleiche , VwGH 14.5.2024, Ra 2024/01/0097, Rn. 11, mwN, sowie grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2023/01/0354, Rn. 11). Eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2023/01/0354, Rn. 11). Eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.
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Im Übrigen richtet sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die „Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 FPG und die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 FPG“ und moniert in diesem Zusammenhang lediglich die Unterlassung einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG.Im Übrigen richtet sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die „Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG und die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, FPG“ und moniert in diesem Zusammenhang lediglich die Unterlassung einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG.
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Die Revision übergeht mit diesem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen hat. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch - wie vorliegend - gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, Rn. 19, mwN).Die Revision übergeht mit diesem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen hat. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch - wie vorliegend - gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche , etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, Rn. 19, mwN). 14
Betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.Betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.
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In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juli 2024