TE Vwgh Beschluss 2024/7/25 Ra 2024/14/0113

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §61
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, in der Revisionssache des W N, vertreten durch Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2024, W235 2272020-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 8. März 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 in Österreich.
2
Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27. April 2023 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.) und ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) unter Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien an (Spruchpunkt III.).Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27. April 2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) unter Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien an (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen habe. Aufgrund dessen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Der Revisionswerber laufe im Falle einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Revisionswerber leide weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern liege weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Revisionswerber halte sich seit 2015 in Italien auf und habe sich im Jahr 2019, 2020, 2021 und 2022 vorrangig zur medizinischen Behandlung in Österreich aufgehalten. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe erst seit seiner Einreise im Jahr 2023. Auch habe ein wesentlicher Teil der Familiengründung betreffend die in den Jahren 2017, 2019 und 2022 geborenen Kinder zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem sich der Revisionswerber und seine Ehefrau über ihre Situation hätten im Klaren sein müssen. Es gebe keine Bestimmung, aus der ein in Italien subsidiär Schutzberechtigter von seiner in Österreich aufhältigen subsidiär schutzberechtigten Familie im Familienverfahren die Flüchtlingseigenschaft ableiten könne. Dem Revisionswerber sei von Beginn seines Aufenthalts in Österreich bewusst gewesen, dass er das Familienleben in Österreich nicht hätte fortsetzen können. Hauptbezugsperson der Kinder sei die Ehefrau des Revisionswerbers, eine Aufrechterhaltung des Kontakts zur Familie sei über Telekommunikationsmittel möglich. Der Revisionswerber sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe keine „großen Anstrengungen hinsichtlich der Integration“ gezeigt. Die Aufenthaltsdauer sei mit zehn Monaten als kurz zu bewerten. Die Gesamtabwägung der Interessen zeige ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen habe. Aufgrund dessen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Der Revisionswerber laufe im Falle einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Revisionswerber leide weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern liege weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Revisionswerber halte sich seit 2015 in Italien auf und habe sich im Jahr 2019, 2020, 2021 und 2022 vorrangig zur medizinischen Behandlung in Österreich aufgehalten. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe erst seit seiner Einreise im Jahr 2023. Auch habe ein wesentlicher Teil der Familiengründung betreffend die in den Jahren 2017, 2019 und 2022 geborenen Kinder zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem sich der Revisionswerber und seine Ehefrau über ihre Situation hätten im Klaren sein müssen. Es gebe keine Bestimmung, aus der ein in Italien subsidiär Schutzberechtigter von seiner in Österreich aufhältigen subsidiär schutzberechtigten Familie im Familienverfahren die Flüchtlingseigenschaft ableiten könne. Dem Revisionswerber sei von Beginn seines Aufenthalts in Österreich bewusst gewesen, dass er das Familienleben in Österreich nicht hätte fortsetzen können. Hauptbezugsperson der Kinder sei die Ehefrau des Revisionswerbers, eine Aufrechterhaltung des Kontakts zur Familie sei über Telekommunikationsmittel möglich. Der Revisionswerber sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe keine „großen Anstrengungen hinsichtlich der Integration“ gezeigt. Die Aufenthaltsdauer sei mit zehn Monaten als kurz zu bewerten. Die Gesamtabwägung der Interessen zeige ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Wenn die Revision zunächst unter Hinweis auf Rabl, ecolex 2023, 177f (178 Pkt 4) insinuiert, dass aufgrund des Umstandes der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof ein anderer „Prüfungsmaßstab der ordnungsgemäßen Ausführung der Revision zu berücksichtigen“ sei, im Vergleich zur Einbringung einer Revision nach Abweisung der Verfahrenshilfe oder ohne vorangegangenen Verfahrenshilfeantrag, so ist dem entgegen zu halten, dass einer solchen Auffassung angesichts des Wortlautes des § 28 Abs. 3 VwGG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/19/0257; 30.5.2022, Ra 2021/20/0233; jeweils mwN) jegliche Grundlage fehlt.Wenn die Revision zunächst unter Hinweis auf Rabl, ecolex 2023, 177f (178 Pkt 4) insinuiert, dass aufgrund des Umstandes der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof ein anderer „Prüfungsmaßstab der ordnungsgemäßen Ausführung der Revision zu berücksichtigen“ sei, im Vergleich zur Einbringung einer Revision nach Abweisung der Verfahrenshilfe oder ohne vorangegangenen Verfahrenshilfeantrag, so ist dem entgegen zu halten, dass einer solchen Auffassung angesichts des Wortlautes des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , für viele etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/19/0257; 30.5.2022, Ra 2021/20/0233; jeweils mwN) jegliche Grundlage fehlt.
10
Weiters bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe „durch bloßes Abstellen auf die formelle Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern unter Auskehrung der aber feststellungsgegenständlichen Betrachtung, dass dies für den subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der konkreten Situation in Italien substratlos ist, was seine Existenzgrundlagen anbelangt“, gegen näher genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 3 EMRK verstoßen. Weiters fehle eine Abwägung nach Art. 8 EMRK, da das angefochtene Erkenntnis nur auf die jüngeren drei Kinder, nicht aber auf die Ehefrau und die beiden älteren Kinder des Revisionswerbers Bezug nehme.Weiters bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe „durch bloßes Abstellen auf die formelle Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern unter Auskehrung der aber feststellungsgegenständlichen Betrachtung, dass dies für den subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der konkreten Situation in Italien substratlos ist, was seine Existenzgrundlagen anbelangt“, gegen näher genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Artikel 3, EMRK verstoßen. Weiters fehle eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK, da das angefochtene Erkenntnis nur auf die jüngeren drei Kinder, nicht aber auf die Ehefrau und die beiden älteren Kinder des Revisionswerbers Bezug nehme.
11
Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbringungs- und Versorgungslage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien, die auf aktuellen Länderfeststellungen zu Italien gründen, sowie den Feststellungen zur Person, wonach keine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers vorliegt, ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung nach Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC führen würde (vgl. zu den diesbezüglichen Leitlinien VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0085). Ebenso vermag das in der Revision enthaltene Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Ergebnis der gegenständlichen Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen als unvertretbar anzusehen wäre (zur Revisibilität der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/19/0114; zum Kindeswohl vgl. 6.10.2020, Ra 2019/19/0332; jeweils mwN).Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbringungs- und Versorgungslage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien, die auf aktuellen Länderfeststellungen zu Italien gründen, sowie den Feststellungen zur Person, wonach keine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers vorliegt, ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung nach Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC führen würde vergleiche , zu den diesbezüglichen Leitlinien VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0085). Ebenso vermag das in der Revision enthaltene Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Ergebnis der gegenständlichen Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen als unvertretbar anzusehen wäre (zur Revisibilität der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2019/19/0114; zum Kindeswohl vergleiche 6 Punkt 10 Punkt 2020, , Ra 2019/19/0332; jeweils mwN).
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140113.L00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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