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Der aus der Russischen Föderation stammende und der tschetschenischen Volksgruppe angehörige Revisionswerber stellte am 30. Juni 2009 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997.
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Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 4. Dezember 2009 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
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Später wurde der Revisionswerber straffällig und für von ihm begangene Straftaten mehrfach - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erstmalig am 3. Mai 2011 - rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
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Mit Bescheid vom 27. März 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asyl G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Überdies erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 27. März 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, Asyl G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es im Spruchpunkt I. (statt § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu lauten habe. Weiters wurde das mit Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es im Spruchpunkt römisch eins. (statt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu lauten habe. Weiters wurde das mit Spruchpunkt römisch sieben. verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit dem Wegfall der Umstände, aufgrund deren dem Revisionswerber Asyl gewährt worden war. Es drohe dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es sei eine wesentliche und nachhaltige Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Lage im Vergleich zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahr 2009 eingetreten. Es könne nicht von einer generellen Verfolgung von Angehörigen von Personen ausgegangen werden, die in Verdacht gestanden seien, Widerstandskämpfer gewesen zu sein.
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Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber ein volljähriger Mann mit Ausbildung und Berufserfahrung und somit arbeitsfähig sei, weshalb ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich sei.
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Bei der im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchzuführenden Interessenabwägung kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Verhinderung weiterer Straftaten die privaten Interessen am Verbleib im Inland überwiegen würden. Dabei stützte es sich maßgeblich auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers und die daraus resultierende Gefährdung. Auch hinsichtlich der Erlassung des vierjährigen Einreiseverbots stützte sich das Bundesverwaltungsgericht - erkennbar - auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers. Nach Lage des Falles sei ein Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren zum Entscheidungszeitpunkt allerdings unverhältnismäßig. Insbesondere die familiären und privaten Bezugspunkte des Revisionswerbers im Bundesgebiet bedingten eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
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Die Revision ist teilweise zulässig. Sie ist im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet.
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Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Es fehlten die erforderlichen Feststellungen für die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat. Weiters fehlten auch Feststellungen, die einen Vergleich zwischen der Situation bei Zuerkennung des Status im Dezember 2009 und der derzeitigen Situation ermöglichten. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ließen erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da es nicht auf das geforderte Kriterium der Änderung der Verhältnisse, sondern lediglich auf die Verfolgungsgefahr zum Entscheidungszeitpunkt abgestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem gegen das Amtswegigkeitsprinzip verstoßen, da es das bekämpfte Erkenntnis ohne zwischenzeitlich Ermittlungsschritte gesetzt zu haben, 21 Monate nach Durchführung der Verhandlung, erlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, vor seiner Entscheidungsfindung Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Revisionswerbers sowie zu seiner Sozialisation und dem Wohlverhalten des Revisionswerbers durchzuführen. Zum Familienleben des Revisionswerbers habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass, trotz entsprechender Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung, weitere Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sodass keine weiteren Informationen dazu bekannt seien. Der Revisionswerber habe nach der Verhandlung Unterlagen zu seinem Familienleben in Vorlage gebracht. In Bezug auf die Kinder des Revisionswerbers habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, den für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und diesen seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinn der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinn der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN). 17
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Länderberichte hat es eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Revisionswerber unter näherer Darlegung dessen persönlicher Situation verneint. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich unter anderem auf Länderberichte, denen zufolge von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr ausgegangen werden könne. Dieser Annahme tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, was unter der Formulierung zu verstehen sei, wonach ehemalige Widerstandskämpfer „im Allgemeinen“ und „einzig und allein“ wegen der Kriegsteilnahme nicht mehr verfolgt würden und ob dies auch auf den Vater des Revisionswerbers zuträfe, unterlässt er es, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0343, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Länderberichte hat es eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Revisionswerber unter näherer Darlegung dessen persönlicher Situation verneint. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich unter anderem auf Länderberichte, denen zufolge von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr ausgegangen werden könne. Dieser Annahme tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, was unter der Formulierung zu verstehen sei, wonach ehemalige Widerstandskämpfer „im Allgemeinen“ und „einzig und allein“ wegen der Kriegsteilnahme nicht mehr verfolgt würden und ob dies auch auf den Vater des Revisionswerbers zuträfe, unterlässt er es, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0343, mwN).
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Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel vorgebracht werden, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass in der Revision weder die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt noch dargetan wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte ausgehen müssen (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0396, mwN).Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel vorgebracht werden, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass in der Revision weder die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt noch dargetan wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte ausgehen müssen vergleiche , VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0396, mwN). 19
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG erstattet.Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstattet.
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Die Revision war daher soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zur Trennbarkeit der Aussprüche VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).Die Revision war daher soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , zur Trennbarkeit der Aussprüche VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN). 22
Die Revision vermag allerdings mit ihrem Vorbringen durchzudringen, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und die davon abhängenden Aussprüche) wendet. Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe es hinsichtlich der Gefährdungsprognose unterlassen, die nach dieser Rechtsprechung geforderten konkreten Feststellungen zu den Straftaten und den Tatumständen zu treffen. Es sei auch von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach der die konkreten Auswirkungen der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers auf das Kindeswohl berücksichtigt werden müssen.
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Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).
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Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem 2009 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem 2009 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.
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Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN). 26
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN). 27
Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). 28
Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Interessenabwägung zugrunde, dass aufgrund der festgestellten Straftaten vom Revisionswerber eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das konkret dem Revisionswerber zur Last liegende und den Grund für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten wurde jedoch überwiegend nur mittels allgemeiner Anführung der begangenen Delikte und der Wiedergabe der im Strafregister vermerkten Urteilsdaten festgestellt. Im Zusammenhang mit zwei Verurteilungen wurden neben diesen Taten auch Teile des Urteils auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Eine derartige „Kurzdarstellung“ reicht im konkreten Fall für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht aus, und zwar weder in Bezug auf die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung noch auf das Einreiseverbot. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Begleitumständen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Dieses Unterbleiben näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten steht nicht nur einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen, sondern macht auch die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Ergebnis nicht nachvollziehbar, bleibt doch offen, in welchem Ausmaß die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbare Feststellungen zum Familienleben des Revisionswerbers zu treffen haben, anhand derer diese Interessenabwägung erfolgen kann.Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Interessenabwägung zugrunde, dass aufgrund der festgestellten Straftaten vom Revisionswerber eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das konkret dem Revisionswerber zur Last liegende und den Grund für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten wurde jedoch überwiegend nur mittels allgemeiner Anführung der begangenen Delikte und der Wiedergabe der im Strafregister vermerkten Urteilsdaten festgestellt. Im Zusammenhang mit zwei Verurteilungen wurden neben diesen Taten auch Teile des Urteils auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Eine derartige „Kurzdarstellung“ reicht im konkreten Fall für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht aus, und zwar weder in Bezug auf die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung noch auf das Einreiseverbot. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Begleitumständen erforderlich gewesen vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Dieses Unterbleiben näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten steht nicht nur einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen, sondern macht auch die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Ergebnis nicht nachvollziehbar, bleibt doch offen, in welchem Ausmaß die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbare Feststellungen zum Familienleben des Revisionswerbers zu treffen haben, anhand derer diese Interessenabwägung erfolgen kann. 29
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Rückkehrentscheidung sowie der darauf aufbauenden Aussprüche gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Rückkehrentscheidung sowie der darauf aufbauenden Aussprüche gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. August 2024