TE Vwgh Beschluss 2024/8/13 Ra 2023/10/0027

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Veröffentlicht am 13.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25
VwGG §42 Abs3
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des R H in S, vertreten durch die Komwid Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2023, Zl. W203 2262733-1/2E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - im Beschwerdeverfahren - aus, dass der Revisionswerber zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe (hier: 10. Schulstufe) gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz - SchUG nicht berechtigt sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - im Beschwerdeverfahren - aus, dass der Revisionswerber zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe (hier: 10. Schulstufe) gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz - SchUG nicht berechtigt sei.
2
Aufgrund der der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2023, Ra 2023/10/0027-10, gewährten aufschiebenden Wirkung war der Revisionswerber im Sinn des § 73 Abs. 5 SchUG zum (weiteren) vorläufigen Besuch des Unterrichtes in der nächsten (der 10.) Schulstufe berechtigt. Aufgrund der der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2023, Ra 2023/10/0027-10, gewährten aufschiebenden Wirkung war der Revisionswerber im Sinn des Paragraph 73, Absatz 5, SchUG zum (weiteren) vorläufigen Besuch des Unterrichtes in der nächsten (der 10.) Schulstufe berechtigt.
3
Mit Erkenntnis vom 21. November 2023 sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber, der aufgrund des noch anhängigen (gegenständlichen) Revisionsverfahrens im Schuljahr 2022/23 weiterhin die 10. Schulstufe besucht hatte, gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 6 SchUG zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2024, Ra 2023/10/0437, zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 21. November 2023 sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber, der aufgrund des noch anhängigen (gegenständlichen) Revisionsverfahrens im Schuljahr 2022/23 weiterhin die 10. Schulstufe besucht hatte, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 6, SchUG zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2024, Ra 2023/10/0437, zurückgewiesen.
4
Gemäß § 27 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist, die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit nicht in den weiteren Absätzen des § 27 SchUG anderes bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass verfahrensgegenständlich ein weiterer Absatz des § 27 SchUG zur Anwendung käme.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SchUG darf ein Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 25,) nicht berechtigt ist, die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit nicht in den weiteren Absätzen des Paragraph 27, SchUG anderes bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass verfahrensgegenständlich ein weiterer Absatz des Paragraph 27, SchUG zur Anwendung käme.
5
Das im Akt Ra 2023/10/0437 (s. oben) einliegende Jahreszeugnis über das Schuljahr 2022/23 beurkundet dementsprechend, dass der Revisionswerber gemäß § 27 Abs. 1 SchUG berechtigt ist, die sechste Klasse (10. Schulstufe) zu wiederholen.Das im Akt Ra 2023/10/0437 (s. oben) einliegende Jahreszeugnis über das Schuljahr 2022/23 beurkundet dementsprechend, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SchUG berechtigt ist, die sechste Klasse (10. Schulstufe) zu wiederholen.
6
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
8
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. z.B. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0007; 1.9.2022, Ra 2021/10/0008).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche , z.B. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0007; 1.9.2022, Ra 2021/10/0008).
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung verneint, wenn der Betreffende mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat (vgl. die Nachweise in VwGH 29.9.2023, Ra 2023/10/0392).Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung verneint, wenn der Betreffende mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat vergleiche , die Nachweise in VwGH 29.9.2023, Ra 2023/10/0392).
10
Nun hat der Revisionswerber fallbezogen nicht nachträglich die Berechtigung zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe iSd § 25 SchUG erlangt, er ist jedoch berechtigt, die 10. Schulstufe gemäß § 27 Abs. 1 SchUG zu wiederholen, nachdem er sie aufgrund der seinen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zukommenden bzw. zuerkannten aufschiebenden Wirkung besucht, allerdings nicht erfolgreich iSd § 25 Abs. 1 SchUG abgeschlossen hatte. Ausgehend davon ist der Fortbestand eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Revision nicht ersichtlich.Nun hat der Revisionswerber fallbezogen nicht nachträglich die Berechtigung zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe iSd Paragraph 25, SchUG erlangt, er ist jedoch berechtigt, die 10. Schulstufe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SchUG zu wiederholen, nachdem er sie aufgrund der seinen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zukommenden bzw. zuerkannten aufschiebenden Wirkung besucht, allerdings nicht erfolgreich iSd Paragraph 25, Absatz eins, SchUG abgeschlossen hatte. Ausgehend davon ist der Fortbestand eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Revision nicht ersichtlich.
11
Dem steht auch nicht die einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 3 VwGG zukommende ex tunc - Wirkung entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc - Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. etwa VwGH 28.10.2015, 2013/10/0214; 12.8.2014, 2012/10/0088, mwN). Eine Konstellation des untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch zu verneinen, wenn - wie hier - Entscheidungen über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die jeweils nächsthöhere Schulstufe verschiedene Stufen betreffend vorliegen, weil der Erfolg jeder Schulstufe für sich zu beurteilen ist und nicht vom Ausgang des jeweils anderen Verfahrens abhängig ist. Selbst wenn daher die gegenständliche Revision erfolgreich wäre und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe aufgehoben würde, bliebe die wegen Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe gegebene Berechtigung des Revisionswerbers zur Wiederholung der 10. Schulstufe aufrecht.Dem steht auch nicht die einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG zukommende ex tunc - Wirkung entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc - Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht vergleiche , etwa VwGH 28.10.2015, 2013/10/0214; 12.8.2014, 2012/10/0088, mwN). Eine Konstellation des untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch zu verneinen, wenn - wie hier - Entscheidungen über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die jeweils nächsthöhere Schulstufe verschiedene Stufen betreffend vorliegen, weil der Erfolg jeder Schulstufe für sich zu beurteilen ist und nicht vom Ausgang des jeweils anderen Verfahrens abhängig ist. Selbst wenn daher die gegenständliche Revision erfolgreich wäre und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe aufgehoben würde, bliebe die wegen Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe gegebene Berechtigung des Revisionswerbers zur Wiederholung der 10. Schulstufe aufrecht.
12
Der Revisionswerber wurde sohin durch die Berechtigung zur Wiederholung der 10. Schulstufe klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers, der dazu keine Stellungnahme abgegeben hat, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber wurde sohin durch die Berechtigung zur Wiederholung der 10. Schulstufe klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers, der dazu keine Stellungnahme abgegeben hat, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
13
Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 13. August 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100027.L00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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