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Der Revisionswerber, ein gambischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festgestellt. Außerdem wurde ein neunjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) bestätigte dies Entscheidung mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2018 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt werde.
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Bereits am 7. Februar 2018 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag. Die zurückweisende Entscheidung des BFA bestätigte das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2020.
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Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab.Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, „dass der Antrag zurück- anstelle von abgewiesen wird“ (Spruchpunkt A). Es sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es könne dem BFA gefolgt werden, wenn es in der gegen den Revisionswerber seit 12. Jänner 2018 bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkenne. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 habe daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben können. Bei Nichterfüllen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung sei der Antrag im Ergebnis nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, was durch Maßgabe im Spruch habe berichtigt werden können.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, „dass der Antrag zurück- anstelle von abgewiesen wird“ (Spruchpunkt A). Es sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es könne dem BFA gefolgt werden, wenn es in der gegen den Revisionswerber seit 12. Jänner 2018 bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkenne. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG 2005 habe daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben können. Bei Nichterfüllen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung sei der Antrag im Ergebnis nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, was durch Maßgabe im Spruch habe berichtigt werden können. 6
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete im vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210; 14.3.2022, Ra 2021/17/0176 bis 0179).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210; 14.3.2022, Ra 2021/17/0176 bis 0179). 11
In ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit macht die Revision im Wesentlichen geltend, es gebe „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG“ und das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen § 60 Abs. 3 Z 2 FPG verstoßen, wonach eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos werde, „sobald ein Aufenthaltstitel gemäß den §§ 55 - 57 AsylG erteilt“ werde. Für den Revisionswerber sei klargewesen, dass das BFA ersichtlich mit dem abweisenden Bescheid eine inhaltliche Entscheidung in seinem Verfahren getroffen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.In ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit macht die Revision im Wesentlichen geltend, es gebe „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG“ und das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG verstoßen, wonach eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos werde, „sobald ein Aufenthaltstitel gemäß den Paragraphen 55, - 57 AsylG erteilt“ werde. Für den Revisionswerber sei klargewesen, dass das BFA ersichtlich mit dem abweisenden Bescheid eine inhaltliche Entscheidung in seinem Verfahren getroffen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021, mwH auf 29.6.2020, Ro 2019/11/0003). Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021, mwH auf 29.6.2020, Ro 2019/11/0003). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass es Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, aber nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113, mwH auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Erkenntnis in Einklang.Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass es Artikel 8, EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen, aber nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche , VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113, mwH auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Erkenntnis in Einklang. 14
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, abgesehen werden.
Wien, am 14. August 2024