TE Vwgh Erkenntnis 2024/8/19 Ra 2023/01/0120

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §23 Abs1
VStG §31 Abs1
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gegen das als „Beschluss“ bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Februar 2023, Zl. LVwG 30.8-83/2023-5, betreffend Übertretung des Integrationsgesetzes (mitbeteiligte Partei: M I in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Fridrichallee 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gegen das als „Beschluss“ bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Februar 2023, Zl. LVwG 30.8-83/2023-5, betreffend Übertretung des Integrationsgesetzes (mitbeteiligte Partei: M römisch eins in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Fridrichallee 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (Amtsrevisionswerberin) vom 30. November 2022 wurde über die Mitbeteiligte eine Geldstrafe in Höhe von € 300,- (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und neun Stunden) wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 und 2 Integrationsgesetz (IntG) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Der Mitbeteiligten wurde angelastet, bis 14. April 2019 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen zu sein und den Nachweis darüber nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen seien, nicht erbracht zu haben. Die Pflicht sei der Mitbeteiligten am 15. April 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Ihr sei keine Verlängerung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 IntG gewährt worden. Die Mitbeteiligte habe die Integrationsvereinbarung nach wie vor bis zumindest 26. Juli 2022 nicht erfüllt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (Amtsrevisionswerberin) vom 30. November 2022 wurde über die Mitbeteiligte eine Geldstrafe in Höhe von € 300,- (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und neun Stunden) wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 Integrationsgesetz (IntG) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Der Mitbeteiligten wurde angelastet, bis 14. April 2019 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen zu sein und den Nachweis darüber nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen seien, nicht erbracht zu haben. Die Pflicht sei der Mitbeteiligten am 15. April 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Ihr sei keine Verlängerung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IntG gewährt worden. Die Mitbeteiligte habe die Integrationsvereinbarung nach wie vor bis zumindest 26. Juli 2022 nicht erfüllt.
2
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).
3
Mit dem als „Beschluss“ bezeichneten angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 2 VStG auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligten eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erstmalig erteilt worden sei, weswegen sie bis spätestens 14. April 2019 - eine Verlängerung nach § 9 Abs. 2 IntG sei ihr nicht gewährt worden - verpflichtet gewesen wäre, „die Integrationsvereinbarung zu erfüllen“. Ausgehend von diesem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG seien sowohl das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin nach Einritt der Verjährung „erstellt“ wie auch die dagegen gerichtete Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.Mit dem als „Beschluss“ bezeichneten angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der belangten Behörde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG auf und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligten eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erstmalig erteilt worden sei, weswegen sie bis spätestens 14. April 2019 - eine Verlängerung nach Paragraph 9, Absatz 2, IntG sei ihr nicht gewährt worden - verpflichtet gewesen wäre, „die Integrationsvereinbarung zu erfüllen“. Ausgehend von diesem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG seien sowohl das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin nach Einritt der Verjährung „erstellt“ wie auch die dagegen gerichtete Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002) abgewichen. Dieser Rechtsprechung zufolge handle es sich beim Delikt nach § 23 Abs. 1 IntG um ein Dauerdelikt, dessen Begehung erst mit dem Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ende. Die Mitbeteiligte habe diesen Nachweis nach wie vor, zumindest bis 26. Juli 2022, nicht erbringen können, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - bislang nicht eingetreten sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002) abgewichen. Dieser Rechtsprechung zufolge handle es sich beim Delikt nach Paragraph 23, Absatz eins, IntG um ein Dauerdelikt, dessen Begehung erst mit dem Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ende. Die Mitbeteiligte habe diesen Nachweis nach wie vor, zumindest bis 26. Juli 2022, nicht erbringen können, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beginn der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - bislang nicht eingetreten sei.
5
Im eingeleiteten Vorverfahren erstattete die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien eine als Revisionsbeantwortung bezeichnete Stellungnahme. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 IntG ist mit Geldstrafe bis zu € 500,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, weshalb die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG an sich erfüllt sind.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, IntG ist mit Geldstrafe bis zu € 500,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG an sich erfüllt sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die „Bagatellgrenze“ des § 25a Abs. 4 VwGG jedoch nicht Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist (vgl. etwa VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0220, mwN). Die vorliegende Amtsrevision ist somit nicht absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die „Bagatellgrenze“ des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedoch nicht Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche , etwa VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0220, mwN). Die vorliegende Amtsrevision ist somit nicht absolut unzulässig.

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Die vorliegende Amtsrevision ist vielmehr im Hinblick auf ihr Vorbringen zur Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und berechtigt.
8
Mit Erkenntnis vom 14. November 2019, Ro 2019/22/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, erkannt, dass das in Rede stehende Delikt nach § 23 Abs. 1 erster Fall IntG ein Unterlassungs- und Dauerdelikt ist, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre (vgl. auch VwGH 19.10.2020, Ro 2020/01/0015). Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Mit Erkenntnis vom 14. November 2019, Ro 2019/22/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, erkannt, dass das in Rede stehende Delikt nach Paragraph 23, Absatz eins, erster Fall IntG ein Unterlassungs- und Dauerdelikt ist, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre vergleiche , auch VwGH 19.10.2020, Ro 2020/01/0015). Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
9
Von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall abgewichen.
10
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 19. August 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010120.L00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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