1
Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2023, Ra 2023/21/0069, verwiesen:
2
Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 15. Juli 2004 einen Asylantrag, der im Berufungsweg vom unabhängigen Bundesasylsenat im Juni 2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund seiner Eheschließung im April 2006 mit einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt der Revisionswerber ab September 2006 mehrmals Aufenthaltstitel als Familienangehöriger.
3
Nachdem der Revisionswerber sieben Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
4
Mit Erkenntnis vom 10. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 10. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 3443/2022-9, abgelehnt und unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6
Die in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2023, Ra 2023/21/0069, zurückgewiesen.
7
Am 10. Juli 2023 stellte der Revisionswerber aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
8
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob - nach Einvernahme des Revisionswerbers - mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26. Juli 2023 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob - nach Einvernahme des Revisionswerbers - mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26. Juli 2023 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. 9
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. August 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig sei und erklärte die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. August 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig sei und erklärte die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
10
In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, der Revisionswerber habe im gegenständlichen Verfahren seine bisherigen Fluchtgründe explizit aufrecht gehalten sowie weiters vorgebracht, seine Schwester wäre im Jänner 2023 von seinen Verfolgern in Nigeria getötet worden und der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit als Vertrauensperson beim „Innenministerium LKA Kärnten“ und seiner Zusammenarbeit mit der Polizei seit dem Jahr 2009 im Gefängnis bedroht worden.
11
Bereits eine Grobprüfung seines Vorbringens lasse, was das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung darlegte, erhebliche Widersprüche und die gänzliche Abänderung seines Vorbringens der im Erstverfahren im Jahr 2004 und 2006 vorgebrachten Ausreisegründe erkennen. Auch den Steigerungen im Vorbringen sei jeglicher glaubhafte Kern zu versagen. Die Angabe, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2009 als Vertrauensperson beim „Innenministerium LKA Kärnten“ gewesen sei und mit der Polizei zusammengearbeitet habe, lasse ebenso jeglichen glaubhaften Kern vermissen; gehe dieses Vorbringen doch nicht über die bloße Behauptungsebene hinaus und es sei keine Bestätigung darüber vorgelegt worden. Aufgrund der Verurteilungen des Revisionswerbers ab dem Jahr 2009 in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz stelle sich eine Zusammenarbeit mit der Polizei als Vertrauensperson bereits aus diesem Grunde als unglaubwürdig dar. Eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gegen ihn ergangenen Drohungen im Gefängnis vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Selbst bei Wahrunterstellung könne nicht aufgezeigt werden, weshalb er deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
12
Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Antrag des Revisionswerbers vom 10. Juli 2023 sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Jedenfalls seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die zumindest einen glaubhaften Kern aufwiesen. Sein Antrag sei klar missbräuchlich erfolgt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat stelle für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Eine akut lebensbedrohliche Krankheit des Revisionswerbers sei nicht hervorgekommen. Der Bluthochdruck des Revisionswerbers stelle per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar und sei zudem in Nigeria behandelbar, wobei entsprechende Medikamente in Apotheken zur Verfügung stünden, welche sich der Revisionswerber bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch werde leisten können. Es bestehe für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit seien die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei.Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Antrag des Revisionswerbers vom 10. Juli 2023 sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Jedenfalls seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die zumindest einen glaubhaften Kern aufwiesen. Sein Antrag sei klar missbräuchlich erfolgt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat stelle für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Eine akut lebensbedrohliche Krankheit des Revisionswerbers sei nicht hervorgekommen. Der Bluthochdruck des Revisionswerbers stelle per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar und sei zudem in Nigeria behandelbar, wobei entsprechende Medikamente in Apotheken zur Verfügung stünden, welche sich der Revisionswerber bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch werde leisten können. Es bestehe für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei. 13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe verabsäumt, Informationen zur Tätigkeit des Revisionswerbers als Konfident, aufgrund der er bedroht worden sei, von der Polizei und aus der Justizanstalt einzuholen. Hätte es dies getan, hätte es zur Auffassung gelangen können, dass seine Angaben zuträfen und daher kein rechtsmissbräuchlich gestellter Asylantrag vorliege. Er habe eine Anzeigenbearbeitung der Justizanstalt Klagenfurt zu diesen Bedrohungen vorgezeigt. Aufgrund der Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen hätte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht bestätigen dürfen. In Bezug auf den hohen Blutdruck hätte die Behörde oder aber auch das Bundesverwaltungsgericht beim Arzt des Polizeianhaltezentrums Wien, wo sich der Revisionswerber in Schubhaft befunden habe, nachfragen müssen. Weiters hätte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Revisionswerber Beweisergebnisse erörtern und eine mündliche Verhandlung anberaumen können. In Verfahren nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gäbe es kein „Verhandlungsverbot“ und es sei eine ex nunc-Prüfung vorzunehmen.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe verabsäumt, Informationen zur Tätigkeit des Revisionswerbers als Konfident, aufgrund der er bedroht worden sei, von der Polizei und aus der Justizanstalt einzuholen. Hätte es dies getan, hätte es zur Auffassung gelangen können, dass seine Angaben zuträfen und daher kein rechtsmissbräuchlich gestellter Asylantrag vorliege. Er habe eine Anzeigenbearbeitung der Justizanstalt Klagenfurt zu diesen Bedrohungen vorgezeigt. Aufgrund der Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen hätte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht bestätigen dürfen. In Bezug auf den hohen Blutdruck hätte die Behörde oder aber auch das Bundesverwaltungsgericht beim Arzt des Polizeianhaltezentrums Wien, wo sich der Revisionswerber in Schubhaft befunden habe, nachfragen müssen. Weiters hätte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Revisionswerber Beweisergebnisse erörtern und eine mündliche Verhandlung anberaumen können. In Verfahren nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gäbe es kein „Verhandlungsverbot“ und es sei eine ex nunc-Prüfung vorzunehmen. 17
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Z 2 - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Ziffer 2, - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608, mwN).
18
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen dieser Grobprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich, wie zuvor dargestellt, sowohl mit dem zur Begründung des Folgeantrags vorgebrachten Fluchtvorbringen, dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers, als auch mit der Frage, ob die Antragstellung missbräuchlich erfolgt sei, näher auseinander. In der Revision wird weder aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wäre, noch inwieweit weitere Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere im Rahmen einer Verhandlung - nötig gewesen wären (zum unzulässigen Erkundungsbeweis vgl. etwa VwGH 18.3.2021, Ra 2020/20/0451, mwN).Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen dieser Grobprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich, wie zuvor dargestellt, sowohl mit dem zur Begründung des Folgeantrags vorgebrachten Fluchtvorbringen, dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers, als auch mit der Frage, ob die Antragstellung missbräuchlich erfolgt sei, näher auseinander. In der Revision wird weder aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wäre, noch inwieweit weitere Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere im Rahmen einer Verhandlung - nötig gewesen wären (zum unzulässigen Erkundungsbeweis vergleiche , etwa VwGH 18.3.2021, Ra 2020/20/0451, mwN). 19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2024