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Der 1999 geborene Erstrevisionswerber und seine 1982 geborene Mutter, die Zweitrevisionswerberin, sind beide russische Staatsangehörige und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20. Februar 2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Diese Anträge wurden - im Hinblick auf einen „EURODAC-Treffer“ in Bezug auf Kroatien, wo beide Revisionswerber ebenfalls bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten - mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. März 2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, nachdem das BFA am 21. Februar 2023 jeweils ein in der Folge positiv beantwortetes Wiederaufnahmeersuchen in Bezug auf beide Revisionswerber an Kroatien gestellt hatte. Ferner wurde jeweils ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig sei, die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 FPG (nach Kroatien) angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei. Diese Anträge wurden - im Hinblick auf einen „EURODAC-Treffer“ in Bezug auf Kroatien, wo beide Revisionswerber ebenfalls bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten - mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. März 2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen, nachdem das BFA am 21. Februar 2023 jeweils ein in der Folge positiv beantwortetes Wiederaufnahmeersuchen in Bezug auf beide Revisionswerber an Kroatien gestellt hatte. Ferner wurde jeweils ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig sei, die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG (nach Kroatien) angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei. 3
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 3. April 2023 vorgelegt. Ihnen kam gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu, mit der Durchführung der Außerlandesbringung war jedoch - trotz ihrer Durchsetzbarkeit - gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zuzuwarten. Den Beschwerden wurde vom BVwG weder innerhalb der Wochenfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG noch in Anwendung des Abs. 4 dieser Bestimmung bis zur Überstellung der Revisionswerber nach Kroatien am 31. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 3. April 2023 vorgelegt. Ihnen kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu, mit der Durchführung der Außerlandesbringung war jedoch - trotz ihrer Durchsetzbarkeit - gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zuzuwarten. Den Beschwerden wurde vom BVwG weder innerhalb der Wochenfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG noch in Anwendung des Absatz 4, dieser Bestimmung bis zur Überstellung der Revisionswerber nach Kroatien am 31. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Davor hatte das BFA am 18. April 2023 sowohl einen Abschiebeauftrag für den 31. Mai 2023 als auch einen auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützten, ab 28. Mai 2023, 11:30 Uhr, zu vollziehenden Festnahmeauftrag gegen die Revisionswerber erlassen. Dem entsprechend wurden die Revisionswerber am 28. Mai 2023, um 11:35 Uhr, zum Zweck der Abschiebung festgenommen und befanden sich bis zu ihrer Überstellung auf dem Luftweg nach Kroatien am 31. Mai 2023, um 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Davor hatte das BFA am 18. April 2023 sowohl einen Abschiebeauftrag für den 31. Mai 2023 als auch einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützten, ab 28. Mai 2023, 11:30 Uhr, zu vollziehenden Festnahmeauftrag gegen die Revisionswerber erlassen. Dem entsprechend wurden die Revisionswerber am 28. Mai 2023, um 11:35 Uhr, zum Zweck der Abschiebung festgenommen und befanden sich bis zu ihrer Überstellung auf dem Luftweg nach Kroatien am 31. Mai 2023, um 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.
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Die bereits am 30. Mai 2023 erhobene, gegen ihre Festnahme und Anhaltung gerichtete Beschwerde der Revisionswerber wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2023 mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Juni 2023 gemäß „§ 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG“ als unbegründet ab und traf dem entsprechende Kostenaussprüche. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die bereits am 30. Mai 2023 erhobene, gegen ihre Festnahme und Anhaltung gerichtete Beschwerde der Revisionswerber wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2023 mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Juni 2023 gemäß „§ 22a Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG“ als unbegründet ab und traf dem entsprechende Kostenaussprüche. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit rügt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Durchführbarkeit durchsetzbarer fremdenpolizeilicher Maßnahmen, wenn der dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
10
Diesem Vorbringen liegt die in der Revision unter Hinweis auf näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht zugrunde, dass sich die siebentägige Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG, innerhalb der mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuzuwarten ist, bei Unterbleiben eines Ausspruchs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls verlängere, bis das BVwG darüber (fallbezogen: gemäß § 17 Abs. 1 und 4 BFA-VG) entschieden hat.Diesem Vorbringen liegt die in der Revision unter Hinweis auf näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht zugrunde, dass sich die siebentägige Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG, innerhalb der mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuzuwarten ist, bei Unterbleiben eines Ausspruchs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls verlängere, bis das BVwG darüber (fallbezogen: gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 4 BFA-VG) entschieden hat.
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Die dazu in der Revision ins Treffen geführte Judikatur trägt diese Argumentation jedoch nicht: Die Erkenntnisse VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, und VwGH 25.2.2021, Ra 2020/20/0280, betrafen nämlich jeweils die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, wobei das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in diesen Erkenntnissen an, dass sich die Wartepflicht in Bezug auf die Durchführung der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung des BVwG über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlängere. Davon ging der Verwaltungsgerichtshof auch im gleichfalls in der Revision genannten Erkenntnis VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175, bei Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aus. Die dazu in der Revision ins Treffen geführte Judikatur trägt diese Argumentation jedoch nicht: Die Erkenntnisse VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, und VwGH 25.2.2021, Ra 2020/20/0280, betrafen nämlich jeweils die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, wobei das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in diesen Erkenntnissen an, dass sich die Wartepflicht in Bezug auf die Durchführung der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung des BVwG über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlängere. Davon ging der Verwaltungsgerichtshof auch im gleichfalls in der Revision genannten Erkenntnis VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175, bei Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aus. 12
Im Gegensatz zu diesen Fallkonstellationen wurden jedoch vorliegend die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der Dublin III-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. In diesem Fall kommt einer Beschwerde - wie bereits in Rn. 3 erwähnt - gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, sie wird vom BVwG zuerkannt. Das BVwG hat der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG aber nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Gegensatz zu diesen Fallkonstellationen wurden jedoch vorliegend die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der Dublin III-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet. In diesem Fall kommt einer Beschwerde - wie bereits in Rn. 3 erwähnt - gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, sie wird vom BVwG zuerkannt. Das BVwG hat der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aber nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Zu einer solchen Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich im Beschluss VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, Rn. 16 ff, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, bereits festgehalten, dass nach den hier maßgeblichen Vorschriften des BFA-VG weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen sei (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch das BVwG darüber einen Beschluss fassen müsse, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Allerdings könne eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgte, vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Dieses „Modell“ sei mit den Vorgaben der Dublin III-Verordnung kompatibel (in diesem Sinn, auf den einleitend genannten Beschluss Bezug nehmend, zuletzt etwa auch VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, Rn. 10). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in der Revision noch erwähnten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich in der Hauptsache mit anderen Themen befassen.Zu einer solchen Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich im Beschluss VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, Rn. 16 ff, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, bereits festgehalten, dass nach den hier maßgeblichen Vorschriften des BFA-VG weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen sei (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch das BVwG darüber einen Beschluss fassen müsse, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Allerdings könne eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgte, vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Dieses „Modell“ sei mit den Vorgaben der Dublin III-Verordnung kompatibel (in diesem Sinn, auf den einleitend genannten Beschluss Bezug nehmend, zuletzt etwa auch VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, Rn. 10). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in der Revision noch erwähnten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich in der Hauptsache mit anderen Themen befassen. 14
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ablauf der Wochenfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG (mit Ablauf des 11. April 2023) gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchführbar war, auch wenn das BVwG keinen ausdrücklichen Beschluss über die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, sodass für die in der Revision vertretene, auf fallbezogen nicht einschlägige Judikatur gegründete Auffassung zur Verlängerung der Wartepflicht hier kein Raum bleibt.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ablauf der Wochenfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG (mit Ablauf des 11. April 2023) gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchführbar war, auch wenn das BVwG keinen ausdrücklichen Beschluss über die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, sodass für die in der Revision vertretene, auf fallbezogen nicht einschlägige Judikatur gegründete Auffassung zur Verlängerung der Wartepflicht hier kein Raum bleibt.
15
Schließlich wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung noch dagegen, dass das BVwG aufgrund der Angaben der Revisionswerber bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch davon ausgegangen sei, die Revisionswerber seien rückkehrunwillig, und es wird in diesem Zusammenhang als Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unterlassung von Ermittlungen zur Frage gerügt, „ob“ die Revisionswerber „unter bestimmten Umständen“ freiwillig nach Kroatien hätten ausreisen wollen. Diese Ausführungen, mit denen ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, lassen jedoch jegliche Relevanzdarstellung vermissen (zur Notwendigkeit, die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen, vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 10, mwN).Schließlich wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung noch dagegen, dass das BVwG aufgrund der Angaben der Revisionswerber bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch davon ausgegangen sei, die Revisionswerber seien rückkehrunwillig, und es wird in diesem Zusammenhang als Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unterlassung von Ermittlungen zur Frage gerügt, „ob“ die Revisionswerber „unter bestimmten Umständen“ freiwillig nach Kroatien hätten ausreisen wollen. Diese Ausführungen, mit denen ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, lassen jedoch jegliche Relevanzdarstellung vermissen (zur Notwendigkeit, die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen, vergleiche , etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 10, mwN).
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2024