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Die Revisionswerberin beantragte in ihrer Beschwerde vom 28. April 2023 gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unmittelbar vorgelegt werde solle. Das Finanzamt legte die Beschwerde nicht binnen der Frist von drei Monaten gemäß § 262 Abs. 2 lit. b BAO vor. Am 22. November 2023 erhob die Revisionswerberin eine Säumnisbeschwerde.Die Revisionswerberin beantragte in ihrer Beschwerde vom 28. April 2023 gemäß Paragraph 262, Absatz 2, Litera a, BAO, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unmittelbar vorgelegt werde solle. Das Finanzamt legte die Beschwerde nicht binnen der Frist von drei Monaten gemäß Paragraph 262, Absatz 2, Litera b, BAO vor. Am 22. November 2023 erhob die Revisionswerberin eine Säumnisbeschwerde.
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Das Bundesfinanzgericht wies die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück. Es führte aus, dass § 262 Abs. 2 BAO eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der Abgabenbehörde, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, normiere. Werde trotz Antrags nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so bestehe die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, wobei der ungenützte Ablauf dieser Frist die Pflicht der Abgabenbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, auslöse. Die Beschwerde vom 28. April 2023 sei per Fax eingebracht worden und sei an diesem Tag beim Finanzamt eingelangt. Die Verpflichtung des Finanzamtes zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei erst mit Ablauf des 28. Juli 2023 eingetreten. Somit sei am 22. November 2023 die Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch nicht verstrichen. Eine Säumnisbeschwerde sei zurückzuweisen, wenn sie zu früh gestellt worden sei.Das Bundesfinanzgericht wies die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück. Es führte aus, dass Paragraph 262, Absatz 2, BAO eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der Abgabenbehörde, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, normiere. Werde trotz Antrags nach Paragraph 262, Absatz 2, Litera a, BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 262, Absatz 2, Litera b, BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so bestehe die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, wobei der ungenützte Ablauf dieser Frist die Pflicht der Abgabenbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, auslöse. Die Beschwerde vom 28. April 2023 sei per Fax eingebracht worden und sei an diesem Tag beim Finanzamt eingelangt. Die Verpflichtung des Finanzamtes zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei erst mit Ablauf des 28. Juli 2023 eingetreten. Somit sei am 22. November 2023 die Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch nicht verstrichen. Eine Säumnisbeschwerde sei zurückzuweisen, wenn sie zu früh gestellt worden sei.
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Die Revision wurde mit der Begründung nicht zugelassen, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass eine verfrüht gestellte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der angefochtene Beschluss weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Säumnisbeschwerde im Zusammenhang mit einer unerledigt gebliebenen Bescheidbeschwerde grundsätzlich sechs Monate nach deren Einbringung erhoben werden könne. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wann bei beantragter Direktvorlage die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zu laufen beginne, also ob § 262 Abs. 2 BAO einen Einfluss auf den Lauf der in § 284 Abs. 1 BAO festgelegten Entscheidungsfristen entfalte.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der angefochtene Beschluss weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Säumnisbeschwerde im Zusammenhang mit einer unerledigt gebliebenen Bescheidbeschwerde grundsätzlich sechs Monate nach deren Einbringung erhoben werden könne. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wann bei beantragter Direktvorlage die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zu laufen beginne, also ob Paragraph 262, Absatz 2, BAO einen Einfluss auf den Lauf der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO festgelegten Entscheidungsfristen entfalte.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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§ 262 BAO lautet auszugsweise:Paragraph 262, BAO lautet auszugsweise:
„(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a)
wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b)
wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
[...]“
„(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.“„(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.“
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§ 284 Abs. 1 BAO sieht vor, dass eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens bekanntgegeben wird. Bei einer Beschwerde handelt es sich um ein solches Anbringen (§ 85 BAO). Eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid (§ 262 Abs. 1 BAO). Paragraph 284, Absatz eins, BAO sieht vor, dass eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens bekanntgegeben wird. Bei einer Beschwerde handelt es sich um ein solches Anbringen (Paragraph 85, BAO). Eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid (Paragraph 262, Absatz eins, BAO).
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Der klare Gesetzeswortlaut stellt auf das Einlangen des Anbringens beim Finanzamt ab. Mit diesem Einlangen beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044). Der klare Gesetzeswortlaut stellt auf das Einlangen des Anbringens beim Finanzamt ab. Mit diesem Einlangen beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen vergleiche , VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044). 11
Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Verpflichtung der Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, in Fällen des § 262 Abs. 2 BAO erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist für die Vorlage an das Bundesfinanzgericht zu laufen beginnt. Damit hat es aber die Rechtslage verkannt. Auch wenn es im Fall eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Beschwerde im Ermessen des Finanzamtes liegt, ob es innerhalb dieses Zeitraums die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorlegt oder es dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, ändert dies nichts an der Säumnis des Finanzamtes, wenn es den Bescheid nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Einlangen der Beschwerde erlässt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Frist des § 284 Abs. 1 BAO in Fällen des § 262 Abs. 2 BAO zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt.Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Verpflichtung der Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, in Fällen des Paragraph 262, Absatz 2, BAO erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist für die Vorlage an das Bundesfinanzgericht zu laufen beginnt. Damit hat es aber die Rechtslage verkannt. Auch wenn es im Fall eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Beschwerde im Ermessen des Finanzamtes liegt, ob es innerhalb dieses Zeitraums die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorlegt oder es dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, ändert dies nichts an der Säumnis des Finanzamtes, wenn es den Bescheid nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Einlangen der Beschwerde erlässt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Frist des Paragraph 284, Absatz eins, BAO in Fällen des Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt.
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Die Auffassung des Bundesfinanzgerichts würde im Übrigen bedeuten, dass gerade in jenen Fällen, in denen der Abgabepflichtige zwecks Herbeiführen einer raschen Erledigung einen Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung stellt, dem Finanzamt ein längerer Zeitraum für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zur Verfügung stehen und damit die gewünschte Verfahrensbeschleunigung sich ins Gegenteil verkehren würde.
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Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2024