TE Vwgh Beschluss 2024/9/9 Ra 2024/12/0065

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §64
BDG 1979 §65
BDG 1979 §74
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 65 heute
  2. BDG 1979 § 65 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  14. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  16. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  17. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1984
  18. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M J S in T, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Mai 2024, W257 2283278-1/6E, betreffend Festlegung von Erholungsurlaub (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber war von 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend „im Krankenstand“. Im Mai 2023 konsumierte der Revisionswerber an einzelnen Tagen Erholungsurlaub und ging an den sonstigen Tagen im Mai und Juni 2023 seiner Tätigkeit als Personalvertreter nach. Ab 2. Juni 2023 befand sich der Revisionswerber wiederum „im Krankenstand“.
2
Mit Schreiben vom 28. September 2023 beantragte der Revisionswerber die Festlegung von Erholungsurlaub gemäß einem dem Schreiben beigelegten „Dienstplanvorschlag“ für den Zeitraum von 2. bis 22. Oktober sowie weiters teilweise für 23. Oktober 2023. Am 1. Oktober 2023 übermittelte der Revisionswerber überdies eine ärztliche Bestätigung vom 28. September 2023, derzufolge er von 2. bis 23. Oktober „arbeitsunfähig“ sei.
3
Mit Dienstrechtsmandat vom 2. November 2023 gab der Anstaltsleiter der Justizanstalt dem Antrag des Revisionswerbers vom 28. September 2023 nicht statt. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Eingabe vom 15. November 2023 Vorstellung.
4
Mit Bescheid vom 27. November 2023 gab die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht der Vorstellung des Revisionswerbers keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision tritt der Revisionswerber der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach er nicht dienstfähig sei, entgegen und bringt vor, er sei lediglich deshalb nicht in der Lage, seinen Dienst anzutreten, weil er an der Dienststelle so massiv schikaniert werde, dass er bei einem Dienstantritt umgehend erkranken und dadurch dienstunfähig würde. In diesem Zusammenhang beanstandet der Revisionswerber insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes und macht sonstige Verfahrensfehler sowie sekundäre Feststellungsmängel geltend. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision tritt der Revisionswerber der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach er nicht dienstfähig sei, entgegen und bringt vor, er sei lediglich deshalb nicht in der Lage, seinen Dienst anzutreten, weil er an der Dienststelle so massiv schikaniert werde, dass er bei einem Dienstantritt umgehend erkranken und dadurch dienstunfähig würde. In diesem Zusammenhang beanstandet der Revisionswerber insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes und macht sonstige Verfahrensfehler sowie sekundäre Feststellungsmängel geltend. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen (vgl. zuletzt VwGH 9.7.2024, Ra 2023/12/0137, Rn. 14, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen vergleiche , zuletzt VwGH 9.7.2024, Ra 2023/12/0137, Rn. 14, mwN).
12
Im vorliegenden Fall geht der Revisionswerber selbst davon aus, dass er zwar nicht aufgrund einer bestehenden Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen auch in jenem Zeitraum, für den er Erholungsurlaub beantragt hatte, an einer Verrichtung seines Dienstes gehindert gewesen ist. Schon im Hinblick darauf, dass im fraglichen Zeitraum auch nach seinem eigenen Vorbringen keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen bestand, wird im Hinblick auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Gewährung von Erholungsurlaub fallbezogen nicht in Betracht kam, keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Dabei kommt es auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass infolge einer Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers keine solche Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen bestand, nicht an (vgl. dazu neuerlich VwGH 9.7.2023, Ra 2023/12/0137, nunmehr Rn. 15). Deshalb erweisen sich auch die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung sowie die geltend gemachten sonstigen Verfahrensfehler und sekundären Feststellungsmängel aufgeworfenen Fragen, als von vornherein nicht entscheidungserheblich.Im vorliegenden Fall geht der Revisionswerber selbst davon aus, dass er zwar nicht aufgrund einer bestehenden Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen auch in jenem Zeitraum, für den er Erholungsurlaub beantragt hatte, an einer Verrichtung seines Dienstes gehindert gewesen ist. Schon im Hinblick darauf, dass im fraglichen Zeitraum auch nach seinem eigenen Vorbringen keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen bestand, wird im Hinblick auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Gewährung von Erholungsurlaub fallbezogen nicht in Betracht kam, keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Dabei kommt es auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass infolge einer Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers keine solche Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen bestand, nicht an vergleiche , dazu neuerlich VwGH 9.7.2023, Ra 2023/12/0137, nunmehr Rn. 15). Deshalb erweisen sich auch die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung sowie die geltend gemachten sonstigen Verfahrensfehler und sekundären Feststellungsmängel aufgeworfenen Fragen, als von vornherein nicht entscheidungserheblich.
13
Soweit der Revisionswerber in der Folge geltend macht, insbesondere die „völlig einseitige und haltlose Beweiswürdigung“ sowie die „Anzahl und Schwere der aufgezeigten Mängel“ des angefochtenen Erkenntnisses würden die vollständige Unparteilichkeit des erkennenden Richters in Zweifel ziehen, wird mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil es sich dabei um inhaltliche Einwände gegen das angefochtene Erkenntnis handelt, die der Revisionswerber ohnehin insbesondere als Begründungsmängel gegen das angefochtene Erkenntnis geltend machen konnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, Rn. 16).Soweit der Revisionswerber in der Folge geltend macht, insbesondere die „völlig einseitige und haltlose Beweiswürdigung“ sowie die „Anzahl und Schwere der aufgezeigten Mängel“ des angefochtenen Erkenntnisses würden die vollständige Unparteilichkeit des erkennenden Richters in Zweifel ziehen, wird mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil es sich dabei um inhaltliche Einwände gegen das angefochtene Erkenntnis handelt, die der Revisionswerber ohnehin insbesondere als Begründungsmängel gegen das angefochtene Erkenntnis geltend machen konnte vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, Rn. 16).
14
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120065.L00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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