TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/10 Ro 2023/11/0007

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Insolvenzordnung
23/04 Exekutionsordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §1438
ÄrzteG 1998 §100
ASVG §103
BKUVG §44
BSVG §67
EO §290a
EO §293 Abs3
FSVG §2 Abs2 Z1
FSVG §3 Abs1
GSVG 1978 §71
GSVG 1978 §71 Abs2
IO §113a
IO §12a
IO §19
IO §20
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §18
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §19
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §48 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 103 heute
  2. ASVG § 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 103 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 103 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 103 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. BSVG § 67 heute
  2. BSVG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BSVG § 67 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. BSVG § 67 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  1. EO § 290a heute
  2. EO § 290a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290a gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 290a gültig von 01.01.2012 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  5. EO § 290a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. EO § 290a gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 290a gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  8. EO § 290a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. EO § 290a gültig von 01.03.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 293 heute
  2. EO § 293 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 293 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. FSVG § 2 heute
  2. FSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. FSVG § 2 gültig von 19.03.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  4. FSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. FSVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  6. FSVG § 2 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. FSVG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  8. FSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  9. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  10. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998
  11. FSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. FSVG § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 533/1979
  1. FSVG § 3 heute
  2. FSVG § 3 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. FSVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. FSVG § 3 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997
  1. IO § 113a heute
  2. IO § 113a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 113a gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  1. IO § 12a heute
  2. IO § 12a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 12a gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. IO § 12a gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  1. IO § 19 heute
  2. IO § 19 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 19 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 19 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 20 heute
  2. IO § 20 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. IO § 20 gültig von 01.08.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IO § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  7. IO § 20 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IO § 20 gültig von 26.04.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2007
  9. IO § 20 gültig von 01.01.1997 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  10. IO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 31.12.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen das am 24. Mai 2019 mündlich verkündete und mit 23. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-162/017/17121/2017-20, betreffend Aufrechnung mit Forderungen auf Entrichtung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (mitbeteiligte Partei: Dr. A A in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. September 2017 erkannte die belangte Behörde (nunmehr Revisionswerberin) dem Mitbeteiligten aufgrund seines Antrags vom 3. Mai 2017 eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit gemäß §§ 18 und 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung) für den Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 in der Höhe von € 699,70 brutto monatlich zu (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung einer Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit für den Zeitraum von 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 gemäß § 18 der Satzung abgewiesen.Mit Bescheid vom 12. September 2017 erkannte die belangte Behörde (nunmehr Revisionswerberin) dem Mitbeteiligten aufgrund seines Antrags vom 3. Mai 2017 eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit gemäß Paragraphen 18, und 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung) für den Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 in der Höhe von € 699,70 brutto monatlich zu (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung einer Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit für den Zeitraum von 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 gemäß Paragraph 18, der Satzung abgewiesen.

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass „der offene Fondsbeitrag 2015 aliquot ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Masseforderung) sowie der Fondsbeitrag 2016 mit der zuerkannten Invaliditätsversorgung aufgerechnet“ werden würden.

2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der ausschließlich gegen den Ausspruch über die Aufrechnung erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt. Der diesbezügliche Ausspruch im Bescheid vom 12. September 2017 habe zu entfallen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der ausschließlich gegen den Ausspruch über die Aufrechnung erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt. Der diesbezügliche Ausspruch im Bescheid vom 12. September 2017 habe zu entfallen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Mitbeteiligte sei Arzt für Allgemeinmedizin und habe zuletzt von 1. Februar 2000 bis 31. Dezember 2016 eine Ordination in 1170 Wien geführt. Von 1. Jänner 2001 bis einschließlich 28. Juli 2016 sei er zudem bei der Wiener Gebietskrankenkasse angestellt gewesen. Seit 1. Jänner 2017 werde er als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien geführt.
4
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 1. Juni 2015 sei über das Vermögen des Mitbeteiligten ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen, die den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beträfen, seien seitens der Ärztekammer für Wien als Insolvenzforderungen angemeldet worden. Der Fondsbeitrag für das Jahr 2015 sei mit Bescheid vom 18. November 2016 mit € 10.700,63 festgesetzt worden. Für das Jahr 2015 bestehe „aliquot ab Insolvenzeröffnung“ eine Masseforderung in der Höhe von € 6.244,48. Der Fondsbeitrag für das Jahr 2016 sei mit Bescheid vom 10. November 2017 mit € 5.442,28 festgesetzt worden.
5
Im Revisionsfall sei ausschließlich der Ausspruch der revisionswerbenden Behörde über die Aufrechnung strittig. Über die Aufrechnung sei im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu entscheiden. Gegenständlich gehe es lediglich um die Aufrechnung mit Forderungen für den Zeitraum nach Konkurseröffnung.
6
Grundsätzlich ermögliche § 48 Abs. 1 der Satzung iVm. § 110a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) die Aufrechnung. Entgegen der Rechtsansicht des Mitbeteiligten trete gegenständlich keine Ungleichbehandlung von Gläubigern infolge der Aufrechnung ein, zumal es sich lediglich um Forderungen ab Konkurseröffnung handle.Grundsätzlich ermögliche Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung in Verbindung mit Paragraph 110 a, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) die Aufrechnung. Entgegen der Rechtsansicht des Mitbeteiligten trete gegenständlich keine Ungleichbehandlung von Gläubigern infolge der Aufrechnung ein, zumal es sich lediglich um Forderungen ab Konkurseröffnung handle.
7
Zum Einwand, dass die Aufrechnung ziffernmäßig nicht konkretisiert worden sei und auch pfändungsfreie Teile beinhalte, sei auszuführen, dass konkrete Unterlagen des Mitbeteiligten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden seien und gegen die allfällig in der Folge vorgenommene betragsmäßige Aufrechnung „ein weiterer Rechtszug in Form eines Abrechnungsbescheides“ offen stünde.
8
Berechtigt sei jedoch der Einwand, dass es sich vorliegend nicht um eine Masseforderung im Sinn von § 46 Insolvenzordnung (IO) handle.Berechtigt sei jedoch der Einwand, dass es sich vorliegend nicht um eine Masseforderung im Sinn von Paragraph 46, Insolvenzordnung (IO) handle.
9
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stelle keinen Fonds im Sinn von § 46 IO dar und die in Rede stehenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien seien nicht als Beiträge zur Sozialversicherung zu qualifizieren. Auch eine andere öffentliche Abgabe im Sinn von § 46 IO liege nicht vor. Öffentliche Abgaben seien - unabhängig von der Bezeichnung, die hierfür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet werde - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar aufgrund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder an eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten seien und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden könnten. Die Abwicklungskosten des Wohlfahrtsfonds würden nicht vom Wohlfahrtsfonds, sondern von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten entrichtet werden, sodass auch kein Anteil hierfür zu berücksichtigen wäre.Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stelle keinen Fonds im Sinn von Paragraph 46, IO dar und die in Rede stehenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien seien nicht als Beiträge zur Sozialversicherung zu qualifizieren. Auch eine andere öffentliche Abgabe im Sinn von Paragraph 46, IO liege nicht vor. Öffentliche Abgaben seien - unabhängig von der Bezeichnung, die hierfür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet werde - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar aufgrund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder an eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten seien und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden könnten. Die Abwicklungskosten des Wohlfahrtsfonds würden nicht vom Wohlfahrtsfonds, sondern von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten entrichtet werden, sodass auch kein Anteil hierfür zu berücksichtigen wäre.
10
Letztlich führe das angefochtene Erkenntnis zu keinem sachlich ungerechtfertigten Ergebnis, sehe doch § 48 Abs. 2 der Satzung vor, dass hinsichtlich der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur teilweise beglichenen Fondsbeiträge Anwartschaften nur im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Beiträge erworben werden würden.Letztlich führe das angefochtene Erkenntnis zu keinem sachlich ungerechtfertigten Ergebnis, sehe doch Paragraph 48, Absatz 2, der Satzung vor, dass hinsichtlich der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur teilweise beglichenen Fondsbeiträge Anwartschaften nur im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Beiträge erworben werden würden.
11
Die Zulässigkeit einer Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Qualifikation der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sowie zur Aufrechnung gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung fehle.Die Zulässigkeit einer Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Qualifikation der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sowie zur Aufrechnung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung fehle.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die sich der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts anschließt. Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG führt sie weiters aus, gegenständlich sei die Rechtsfrage zu klären, ob es sich bei während eines Insolvenzverfahrens fällig werdenden Fondsbeiträgen um Masseforderungen im Sinn von § 46 IO handle, die gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung vollständig mit einer bescheidmäßig zuerkannten Invaliditätsversorgung aufzurechnen seien.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die sich der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts anschließt. Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG führt sie weiters aus, gegenständlich sei die Rechtsfrage zu klären, ob es sich bei während eines Insolvenzverfahrens fällig werdenden Fondsbeiträgen um Masseforderungen im Sinn von Paragraph 46, IO handle, die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung vollständig mit einer bescheidmäßig zuerkannten Invaliditätsversorgung aufzurechnen seien.
13
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
Die Revision ist aus dem vom Verwaltungsgericht bezeichneten Grund zulässig. Sie ist aus den im Folgenden dargestellten Erwägungen im Ergebnis auch jedenfalls begründet.
15
Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019, lautet auszugsweise:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen WirkungsbereichParagraph 80 b, Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

1.
die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2.
die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

...

3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds

...

Versorgungsleistungen

...

§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:Paragraph 98, (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1.
Altersversorgung,
2.
Invaliditätsversorgung,

...

§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.Paragraph 100, (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

(2) Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.

(3) Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung sind in der Satzung zu regeln.

...

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

...

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.

...

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

...

§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.Paragraph 110 a, (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.

(2) Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

...

§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.Paragraph 116, In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 96, bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.

...“

16
§ 48 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2018 lautet:Paragraph 48, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2018 lautet:

„Behandlung von Leistungsansuchen im Falle des Verzuges des Leistungswerbers bei der Zahlung der Fondsbeiträge

§ 48 (1) Ist ein Fondsmitglied bei Eintritt des Leistungsfalles mit der Zahlung des Fondsbeitrages im Verzug und wurden Maßnahmen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 noch nicht gesetzt, so sind die noch offenen Fondsbeiträge einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung in voller Höhe aufzurechnen.Paragraph 48, (1) Ist ein Fondsmitglied bei Eintritt des Leistungsfalles mit der Zahlung des Fondsbeitrages im Verzug und wurden Maßnahmen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 noch nicht gesetzt, so sind die noch offenen Fondsbeiträge einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung in voller Höhe aufzurechnen.

(2) Hinsichtlich der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur teilweise beglichenen Fondsbeiträge werden Anwartschaften nur im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Beiträge erworben.

(3) Für zu Unrecht bezogene Leistungen haftet der Empfänger oder seine Verlassenschaft.“

17
Gemäß § 293 Abs. 3 Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde.Gemäß Paragraph 293, Absatz 3, Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde.
18
Die Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lautet auszugsweise:Die Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„Erster Teil

Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

§ 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.Paragraph eins, Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Paragraphen 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.

...

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

§ 2. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.Paragraph 2, (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

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Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

§ 12a. (1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.Paragraph 12 a, (1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.

(2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unberührt.(2) Nur für den in Absatz eins, bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Paragraphen 19, und 20 bleiben unberührt.

...

Aufrechnung

§ 19. (1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden.Paragraph 19, (1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden.

(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach Paragraphen 14, und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 20. (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.Paragraph 20, (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.

(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.

(3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der §§ 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben.(3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Paragraphen 21, bis 25 entstehen oder nach Paragraph 41,, Absatz 2, wieder aufleben.

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Masseforderungen

§ 46. Masseforderungen sind:Paragraph 46, Masseforderungen sind:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
3.
Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

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Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis

§ 113a. (1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. § 103 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. Paragraph 113 a, (1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 3, bis 5 gelten sinngemäß.

(2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten § 107 Abs. 2 sinngemäß.(2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Paragraph 107, Absatz 2, sinngemäß.

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Siebenter Teil

Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück

Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

Anwendungsbereich

§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.Paragraph 181, Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in Paragraphen 182, bis 216 festgelegten Besonderheiten.

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Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans

§ 196. (1) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.Paragraph 196, (1) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

...“

19
Das Verwaltungsgericht Wien vertrat im angefochtenen Erkenntnis zusammengefasst die Rechtsauffassung, fallbezogen stünden die Vorschriften der §§ 19 und 20 IO, die gegenständlich zur Anwendung gelangten, weil es sich bei den in Rede stehenden Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht um Masseforderungen im Sinn von § 46 IO handle (vgl. dazu etwa OGH 31.5.1990, 8 Ob 8/90), der von der belangten Behörde ausgesprochenen Aufrechnung entgegen. Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die vorliegende Amtsrevision im Ergebnis zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien vertrat im angefochtenen Erkenntnis zusammengefasst die Rechtsauffassung, fallbezogen stünden die Vorschriften der Paragraphen 19, und 20 IO, die gegenständlich zur Anwendung gelangten, weil es sich bei den in Rede stehenden Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht um Masseforderungen im Sinn von Paragraph 46, IO handle vergleiche , dazu etwa OGH 31.5.1990, 8 Ob 8/90), der von der belangten Behörde ausgesprochenen Aufrechnung entgegen. Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die vorliegende Amtsrevision im Ergebnis zu Recht:
20
Eingangs ist festzuhalten, dass es sich fallbezogen um Beitragsrückstände sowie um Leistungen des Wohlfahrtsfonds (Invaliditätsversorgung) handelt, die auf bescheidmäßigen Festsetzungen beruhten und die sich auf Zeiträume nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Mitbeteiligten bezogen. Des Weiteren erfolgte laut den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten die Bestätigung eines Zahlungsplanes mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 1. Februar 2021, somit nach Erlassung des angefochtenen, am 24. Mai 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
21
Weiters gilt es vorweg hinsichtlich der gegenständlichen Aufrechnung, deren Rechtmäßigkeit im angefochtenen Erkenntnis aufgrund der Bestimmungen der §§ 19 und 20 IO sowie wegen des Nichtvorliegens von Masseforderungen im Sinn von § 46 IO verneint wurde, eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen:Weiters gilt es vorweg hinsichtlich der gegenständlichen Aufrechnung, deren Rechtmäßigkeit im angefochtenen Erkenntnis aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 19, und 20 IO sowie wegen des Nichtvorliegens von Masseforderungen im Sinn von Paragraph 46, IO verneint wurde, eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen:
22
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten bei der Aufrechnung von Beitragsschulden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa § 103 ASVG und § 71 GSVG) danach zu differenzieren, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, d.h. zur Insolvenzmasse gehörenden, oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten bei der Aufrechnung von Beitragsschulden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vergleiche , etwa Paragraph 103, ASVG und Paragraph 71, GSVG) danach zu differenzieren, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, d.h. zur Insolvenzmasse gehörenden, oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht.
23
Während auf den pfändbaren Teil der Geldleistung insolvenzrechtliche Vorschriften angewendet werden (§§ 12a, 19, [20], 113a IO), werden für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausgeblendet. Der unpfändbare Bezugsteil bildet keinen Bestandteil der Insolvenzmasse, weshalb auch die Beschränkungen des § 12a IO nicht gelten. Die Aufrechnungsbefugnis gegen den unpfändbaren Teil einer Pension bedarf auch keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn des § 113a IO.Während auf den pfändbaren Teil der Geldleistung insolvenzrechtliche Vorschriften angewendet werden (Paragraphen 12 a, 19,, [20], 113a IO), werden für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausgeblendet. Der unpfändbare Bezugsteil bildet keinen Bestandteil der Insolvenzmasse, weshalb auch die Beschränkungen des Paragraph 12 a, IO nicht gelten. Die Aufrechnungsbefugnis gegen den unpfändbaren Teil einer Pension bedarf auch keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn des Paragraph 113 a, IO.
24
In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (siehe zu alldem OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vgl. OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f; siehe ferner VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102; vgl. auch I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil [Hsg.], Der SV-Komm, Rz. 28 ff zu § 103 ASVG).In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (siehe zu alldem OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleiche , OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x; siehe darüber hinaus OGH 10.12.2002, 10 ObS 233/02s; OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f; siehe ferner VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102; vergleiche , auch römisch eins. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil [Hsg.], Der SV-Komm, Rz. 28 ff zu Paragraph 103, ASVG).
25
Die in der dargestellten Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Bezugsteilen ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in der das Verwaltungsgericht, nachdem über das Vermögen des Mitbeteiligten ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, über den in Rede stehenden, auf § 48 Abs. 1 der Satzung gestützten Aufrechnungsausspruch der revisionswerbenden Behörde abzusprechen hatte, maßgeblich. Nur hinsichtlich pfändbarer Einkommensbestandteile des Mitbeteiligten könnte überhaupt in Betracht gezogen werden, dass dem behördlichen Aufrechnungsausspruch insolvenzrechtliche Vorschriften (etwa §§ 19 und 20 IO) entgegenstehen.Die in der dargestellten Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Bezugsteilen ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in der das Verwaltungsgericht, nachdem über das Vermögen des Mitbeteiligten ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, über den in Rede stehenden, auf Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung gestützten Aufrechnungsausspruch der revisionswerbenden Behörde abzusprechen hatte, maßgeblich. Nur hinsichtlich pfändbarer Einkommensbestandteile des Mitbeteiligten könnte überhaupt in Betracht gezogen werden, dass dem behördlichen Aufrechnungsausspruch insolvenzrechtliche Vorschriften (etwa Paragraphen 19, und 20 IO) entgegenstehen.
26
Aus der dargestellten Rechtsprechung folgt somit für den Revisionsfall, dass die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs der revisionswerbenden Behörde über die Aufrechnung nur dann (bzw. nur insoweit) anhand der Regelungen der §§ 19 und 20 IO zu beurteilen sein könnte, wenn (bzw. als) es sich bei den von der Aufrechnung betroffenen Geldleistungen (Invaliditätsversorgung) um einen pfändbaren Bezugsteil des Mitbeteiligten (d.h. um einen den unpfändbaren Freibetrag [„Existenzminimum“] gemäß § 291a EO überschreitenden Einkommensbestandteil) handelte.Aus der dargestellten Rechtsprechung folgt somit für den Revisionsfall, dass die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs der revisionswerbenden Behörde über die Aufrechnung nur dann (bzw. nur insoweit) anhand der Regelungen der Paragraphen 19, und 20 IO zu beurteilen sein könnte, wenn (bzw. als) es sich bei den von der Aufrechnung betroffenen Geldleistungen (Invaliditätsversorgung) um einen pfändbaren Bezugsteil des Mitbeteiligten (d.h. um einen den unpfändbaren Freibetrag [„Existenzminimum“] gemäß Paragraph 291 a, EO überschreitenden Einkommensbestandteil) handelte.
27
Dass fallbezogen von der Aufrechnung auch unpfändbare (pfändungsfreie) Bezugsteile berührt seien und daher nicht ausschließlich pfändbare Einkommensteile in Rede stünden, wurde schon in der Beschwerde vorgebracht (siehe zudem die dem Verwaltungsgericht übermittelte Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 19. Juli 2018, OZ 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes, das Verhandlungsprotokoll vom 2. Mai 2019, S 4, sowie das Verhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2019, S 2). Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Aspekt jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt. In Verkennung der soeben dargestellten Rechtslage wurden zu den pfändbaren und nicht pfändbaren Bezugsbestandteilen des Mitbeteiligten im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen getroffen.
28
Vor diesem Hintergrund sind die Frage, ob die gegenständlichen Beitragsforderungen Masseforderungen im Sinn des § 46 IO darstellen, wobei bejahendenfalls aus diesem Grund - so offensichtlich die Überlegungen des Verwaltungsgerichts sowie die Stoßrichtung der Amtsrevision - §§ 19 und 20 IO nicht zum Tragen kämen, sowie die Frage, ob die gegenständliche Aufrechnung gegebenenfalls betreffend pfändbare Einkommensbestandteile des Mitbeteiligten an den Bestimmungen der §§ 19 und 20 IO rechtlich scheitern könnte, vorliegend nicht näher zu erörtern.Vor diesem Hintergrund sind die Frage, ob die gegenständlichen Beitragsforderungen Masseforderungen im Sinn des Paragraph 46, IO darstellen, wobei bejahendenfalls aus diesem Grund - so offensichtlich die Überlegungen des Verwaltungsgerichts sowie die Stoßrichtung der Amtsrevision - Paragraphen 19, und 20 IO nicht zum Tragen kämen, sowie die Frage, ob die gegenständliche Aufrechnung gegebenenfalls betreffend pfändbare Einkommensbestandteile des Mitbeteiligten an den Bestimmungen der Paragraphen 19, und 20 IO rechtlich scheitern könnte, vorliegend nicht näher zu erörtern.
29
Gegenständlich genügt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die genannten insolvenzrechtlichen Vorschriften, sofern der Aufrechnungsausspruch der revisionswerbenden Behörde nicht pfändbare Bezugsteile des Mitbeteiligten betraf, nicht anzuwenden sind. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grund für die Aufhebung des Aufrechnungsausspruchs der belangten Behörde hat somit jedenfalls hinsichtlich pfändungsfreier Bezugsteile des Mitbeteiligten rechtlich keinen Bestand.
30
Das hat im Ergebnis, weil einer auf § 48 Abs. 1 der Satzung gestützten Aufrechnung in den pfändungsfreien Bezugsteil des Mitbeteiligten - wie nachstehend gezeigt - auch § 293 Abs. 3 EO nicht entgegensteht und somit bei Vorliegen der sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen (§§ 1438 ff ABGB) die Aufrechnung in den pfändungsfreien Bezugsteil grundsätzlich zulässig ist, zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu führen:Das hat im Ergebnis, weil einer auf Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung gestützten Aufrechnung in den pfändungsfreien Bezugsteil des Mitbeteiligten - wie nachstehend gezeigt - auch Paragraph 293, Absatz 3, EO nicht entgegensteht und somit bei Vorliegen der sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen (Paragraphen 1438, ff ABGB) die Aufrechnung in den pfändungsfreien Bezugsteil grundsätzlich zulässig ist, zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu führen:
31
§ 48 Abs. 1 der Satzung ist - ebenso wie dies der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Aufrechnungsvorschriften (§ 103 ASVG, § 71 GSVG; siehe auch § 67 BSVG, § 44 B-KUVG) ausgesprochen hat (siehe grundlegend OGH 28.10.1993, 10 ObS 146/93; vgl. auch VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102) - im Verhältnis zu exekutionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 293 Abs. 3 EO, als vorrangige spezielle Norm zu betrachten (zu § 103 ASVG siehe auch Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gemäß § 103 ASVG, SozSi 6/2003, 308 [311 f]).Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung ist - ebenso wie dies der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Aufrechnungsvorschriften (Paragraph 103, ASVG, Paragraph 71, GSVG; siehe auch Paragraph 67, BSVG, Paragraph 44, B-KUVG) ausgesprochen hat (siehe grundlegend OGH 28.10.1993, 10 ObS 146/93; vergleiche , auch VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102) - im Verhältnis zu exekutionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Paragraph 293, Absatz 3, EO, als vorrangige spezielle Norm zu betrachten (zu Paragraph 103, ASVG siehe auch Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gemäß Paragraph 103, ASVG, SozSi 6 aus 2003,, 308 [311 f]).
32
Nun ist zwar zu bedenken, dass § 48 Abs. 1 der Satzung die Kompensation von offenen Fondsbeiträgen einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung - anders als etwa § 103 ASVG oder § 71 GSVG, die seit ihrer Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, eine betragsmäßige Obergrenze für die Aufrechnung durch den Versicherungsträger enthalten - „in voller Höhe“, d.h. ohne betragsmäßige Beschränkung, ermöglicht.Nun ist zwar zu bedenken, dass Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung die Kompensation von offenen Fondsbeiträgen einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung - anders als etwa Paragraph 103, ASVG oder Paragraph 71, GSVG, die seit ihrer Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 71, eine betragsmäßige Obergrenze für die Aufrechnung durch den Versicherungsträger enthalten - „in voller Höhe“, d.h. ohne betragsmäßige Beschränkung, ermöglicht.
33
Dadurch ist jedoch in Ansehung der Pflichtversicherung (etwa auch) freiberuflich tätiger Ärzte in der Pensions- und Unfallversicherung (§ 2 Abs. 2 Z 1 FSVG) und der auch gemäß § 3 Abs. 1 FSVG iVm. § 71 Abs. 2 GSVG bestehenden betragsmäßigen Beschränkung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherungsträgers ein gänzliches Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der §§ 290a ff EO nicht zu ersehen (zu Leistungen beim Versicherungsfall der [dauerhaften] Erwerbsunfähigkeit vgl. beispielsweise § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 1 FSVG iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie §§ 111 und 112 GSVG; vgl. ferner den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 6. September 2017, mit dem der Anspruch des Mitbeteiligten auf zeitlich befristete Berufsunfähigkeitspension gemäß §§ 86, 256 iVm. § 669 Abs. 5 und § 271 ASVG für den Zeitraum von 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 anerkannt wurde). Die von der Aufrechnungsbefugnis gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung erfassten Leistungen des Wohlfahrtsfonds, der ein von der gesetzlichen Sozialversicherung völlig unabhängiges Versorgungssystem von Ärzten für Ärzte bildet (vgl. OGH 24.3.2015, 10 ObS 11/15p), stellen somit in den meisten Fällen nicht die einzige dem Arzt zur Verfügung stehende Einkommensquelle dar.Dadurch ist jedoch in Ansehung der Pflichtversicherung (etwa auch) freiberuflich tätiger Ärzte in der Pensions- und Unfallversicherung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG) und der auch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, GSVG bestehenden betragsmäßigen Beschränkung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherungsträgers ein gänzliches Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der Paragraphen 290 a, ff EO nicht zu ersehen (zu Leistungen beim Versicherungsfall der [dauerhaften] Erwerbsunfähigkeit vergleiche , beispielsweise Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, FSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 sowie Paragraphen 111, und 112 GSVG; vergleiche , ferner den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 6. September 2017, mit dem der Anspruch des Mitbeteiligten auf zeitlich befristete Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraphen 86, 256, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 5 und Paragraph 271, ASVG für den Zeitraum von 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 anerkannt wurde). Die von der Aufrechnungsbefugnis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung erfassten Leistungen des Wohlfahrtsfonds, der ein von der gesetzlichen Sozialversicherung völlig unabhängiges Versorgungssystem von Ärzten für Ärzte bildet vergleiche , OGH 24.3.2015, 10 ObS 11/15p), stellen somit in den meisten Fällen nicht die einzige dem Arzt zur Verfügung stehende Einkommensquelle dar.
34
Auf Basis von § 48 Abs. 1 der Satzung ist somit grundsätzlich eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung „in voller Höhe“ zulässig.Auf Basis von Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung ist somit grundsätzlich eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung „in voller Höhe“ zulässig.
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In diesem Zusammenhang gilt überdies, dass, soweit § 48 Abs. 1 der Satzung nicht Abweichendes vorsieht, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung (§§ 1438 ff ABGB) analog heranzuziehen sind (vgl. VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034). Dabei stellt der Aufrechnungsbescheid die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten dar. Er entspricht der Aufrechnungserklärung im Sinn der §§ 1438 ff ABGB (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).In diesem Zusammenhang gilt überdies, dass, soweit Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung nicht Abweichendes vorsieht, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung (Paragraphen 1438, ff ABGB) analog heranzuziehen sind vergleiche , VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034). Dabei stellt der Aufrechnungsbescheid die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten dar. Er entspricht der Aufrechnungserklärung im Sinn der Paragraphen 1438, ff ABGB (VwGH 11.7.2012, 2009/08/0102).
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Dass im Revisionsfall die Aufrechnungsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung iVm. §§ 1438 ff ABGB nicht erfüllt gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Das wurde im angefochtenen Erkenntnis auch nicht angenommen.Dass im Revisionsfall die Aufrechnungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung in Verbindung mit Paragraphen 1438, ff ABGB nicht erfüllt gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Das wurde im angefochtenen Erkenntnis auch nicht angenommen.
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Soweit daher von dem Aufrechnungsausspruch der revisionswerbenden Behörde allenfalls - was sich allerdings aufgrund mangelnder Feststellungen im angefochtenen Erkenntnisses nicht konkret beurteilen lässt - pfändungsfreie Bezugsteile des Mitbeteiligten betroffen waren, erweist sich die Aufhebung des behördlichen Aufrechnungsausspruchs schon aus den genannten Gründen als inhaltlich rechtswidrig (zur gebotenen Aufschlüsselung in pfändbare und nicht pfändbare Bezugsbestandteile vgl. etwa OGH 4.9.2001, 10 ObS 152/01b).Soweit daher von dem Aufrechnungsausspruch der revisionswerbenden Behörde allenfalls - was sich allerdings aufgrund mangelnder Feststellungen im angefochtenen Erkenntnisses nicht konkret beurteilen lässt - pfändungsfreie Bezugsteile des Mitbeteiligten betroffen waren, erweist sich die Aufhebung des behördlichen Aufrechnungsausspruchs schon aus den genannten Gründen als inhaltlich rechtswidrig (zur gebotenen Aufschlüsselung in pfändbare und nicht pfändbare Bezugsbestandteile vergleiche , etwa OGH 4.9.2001, 10 ObS 152/01b).
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Aus der in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Bestimmung des § 48 Abs. 2 der Satzung folgt für den Revisionsfall jedenfalls nichts Gegenteiliges. § 48 Abs. 2 der Satzung, der vorsieht, dass hinsichtlich der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur teilweise beglichenen Fondsbeiträge Anwartschaften nur im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Beiträge erworben werden, hindert nicht die Aufrechnung gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.Aus der in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, der Satzung folgt für den Revisionsfall jedenfalls nichts Gegenteiliges. Paragraph 48, Absatz 2, der Satzung, der vorsieht, dass hinsichtlich der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur teilweise beglichenen Fondsbeiträge Anwartschaften nur im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Beiträge erworben werden, hindert nicht die Aufrechnung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
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Welche rechtlichen Überlegungen vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 der Satzung zum Verhältnis der Aufrechnungsbestimmung des § 48 Abs. 1 leg. cit. als allenfalls nicht nur gegenüber § 293 Abs. 3 EO, sondern auch gegenüber insolvenzrechtlichen Vorschriften, nämlich u.a. gegenüber §§ 19 und 20 IO, speziellere Norm anzustellen wären, kann im Revisionsfall dahinstehen (vgl. beispielsweise zum Verhältnis von § 12a KO zu § 67 BSVG Konecny/Weber, Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 [192 f]). Wie schon erläutert, könnte die Beantwortung dieser Frage nur für die Aufrechnung mit pfändbaren Bezugsteilen des Mitbeteiligten von Bedeutung sein.Welche rechtlichen Überlegungen vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, der Satzung zum Verhältnis der Aufrechnungsbestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. als allenfalls nicht nur gegenüber Paragraph 293, Absatz 3, EO, sondern auch gegenüber insolvenzrechtlichen Vorschriften, nämlich u.a. gegenüber Paragraphen 19, und 20 IO, speziellere Norm anzustellen wären, kann im Revisionsfall dahinstehen vergleiche , beispielsweise zum Verhältnis von Paragraph 12 a, KO zu Paragraph 67, BSVG Konecny/Weber, Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 [192 f]). Wie schon erläutert, könnte die Beantwortung dieser Frage nur für die Aufrechnung mit pfändbaren Bezugsteilen des Mitbeteiligten von Bedeutung sein.
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Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aber bereits angesichts der im Revisionsfall etwaig betroffenen unpfändbaren Bezugsteile, hinsichtlich derer die Aufrechnung von vornherein nicht insolvenzrechtlichen Vorschriften unterliegt und insoweit keinesfalls den Vorschriften der §§ 19 und 20 IO widersprechen kann, in Anbetracht dessen, dass § 48 Abs. 1 der Satzung die Aufrechnung auch in die unpfändbaren Bezugsteile „in voller Höhe“ ermöglicht und dem § 293 Abs. 3 EO nicht entgegensteht, sowie im Hinblick darauf, dass nicht zu ersehen ist, dass die Aufrechnungsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung iVm. §§ 1438 ff ABGB fallbezogen nicht erfüllt wären, als inhaltlich rechtswidrig.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aber bereits angesichts der im Revisionsfall etwaig betroffenen unpfändbaren Bezugsteile, hinsichtlich derer die Aufrechnung von vornherein nicht insolvenzrechtlichen Vorschriften unterliegt und insoweit keinesfalls den Vorschriften der Paragraphen 19, und 20 IO widersprechen kann, in Anbetracht dessen, dass Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung die Aufrechnung auch in die unpfändbaren Bezugsteile „in voller Höhe“ ermöglicht und dem Paragraph 293, Absatz 3, EO nicht entgegensteht, sowie im Hinblick darauf, dass nicht zu ersehen ist, dass die Aufrechnungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Satzung in Verbindung mit , Paragraphen 1438, ff ABGB fallbezogen nicht erfüllt wären, als inhaltlich rechtswidrig.
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Aus den dargelegten Erwägungen belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb es - in der vorliegenden Konstellation zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dargelegten Erwägungen belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb es - in der vorliegenden Konstellation zur Gänze - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Dass im Revisionsfall die Entscheidung über die Amtsrevision, wie in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten ins Treffen geführt, nur noch von „akademischem Interesse“ wäre, weil das angefochtene Erkenntnis durch die revisionswerbende Behörde mittlerweile „vollinhaltlich anerkannt“ worden sei, ist nicht ersichtlich. Der Mitbeteiligte bezieht nach seinem Vorbringen weiterhin laufende Leistungen der Invaliditätsversorgung (vgl. zudem OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x).Dass im Revisionsfall die Entscheidung über die Amtsrevision, wie in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten ins Treffen geführt, nur noch von „akademischem Interesse“ wäre, weil das angefochtene Erkenntnis durch die revisionswerbende Behörde mittlerweile „vollinhaltlich anerkannt“ worden sei, ist nicht ersichtlich. Der Mitbeteiligte bezieht nach seinem Vorbringen weiterhin laufende Leistungen der Invaliditätsversorgung vergleiche , zudem OGH 14.11.2017, 10 ObS 128/17x).
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Der Antrag der revisionswerbenden Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ihr gemäß § 47 Abs. 4 VwGG im vorliegenden Revisionsverfahren kein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt.Der Antrag der revisionswerbenden Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ihr gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG im vorliegenden Revisionsverfahren kein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt.

Wien, am 10. September 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110007.J00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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