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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Mag. T S, 2. des P S und 3. der P H, alle in G und alle vertreten durch die SARTORI Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/II/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Juni 2024, LVwG 50.10-449/2024-22, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. D M in G, 2. J M in G, und 3. M M in G; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte das LVwG - zusammengefasst und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, hinsichtlich der von der projektierten Luftwärmepumpe herrührenden Schallimmissionen lägen keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vor, daher seien sie zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen. Die revisionswerbenden Parteien seien nicht in den geltend gemachten Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) iVm § 30 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG) und § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt.Begründend führte das LVwG - zusammengefasst und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, hinsichtlich der von der projektierten Luftwärmepumpe herrührenden Schallimmissionen lägen keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vor, daher seien sie zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen. Die revisionswerbenden Parteien seien nicht in den geltend gemachten Nachbarrechten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG) und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 77, Absatz eins, Stmk. BauG verletzt.
Hinsichtlich der Bebauungsdichte komme dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sei daher unzulässig.Hinsichtlich der Bebauungsdichte komme dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sei daher unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirft der Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich mit der Wiedergabe der verba legalia begründet habe, keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des LVwG die Revision für zulässig erachtet wird, waren die revisionswerbenden Parteien nicht gehindert (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198, Rn. 7, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirft der Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG lediglich mit der Wiedergabe der verba legalia begründet habe, keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des LVwG die Revision für zulässig erachtet wird, waren die revisionswerbenden Parteien nicht gehindert vergleiche , VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198, Rn. 7, mwN).
Wien, am 10. September 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060134.L00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024