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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
BStG 1971Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Landes Niederösterreich, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023, W177 2275819-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe als Initiatorin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 iVm § 4 SP-V-Gesetz einen Vorschlag für eine Netzveränderung im hochrangigen Bundesverkehrswegenetz [Änderung des Verzeichnisses 2 des Bundestraßengesetzes 1971 (BStG 1971) betreffend die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße] vorgelegt und dazu der revisionswerbenden Partei als eine von den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Stelle die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese habe mit Schriftsatz vom 23. November 2022 den „Antrag [gestellt], das Verfahren im Hinblick auf eine vorgeschlagene Netzveränderung gemäß § 4 SP-V-G als zur Gänze rechtswidrig und gesetzlos einzustellen.“ Dieser Antrag sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Mai 2023 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe als Initiatorin gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, SP-V-Gesetz einen Vorschlag für eine Netzveränderung im hochrangigen Bundesverkehrswegenetz [Änderung des Verzeichnisses 2 des Bundestraßengesetzes 1971 (BStG 1971) betreffend die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße] vorgelegt und dazu der revisionswerbenden Partei als eine von den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Stelle die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese habe mit Schriftsatz vom 23. November 2022 den „Antrag [gestellt], das Verfahren im Hinblick auf eine vorgeschlagene Netzveränderung gemäß Paragraph 4, SP-V-G als zur Gänze rechtswidrig und gesetzlos einzustellen.“ Dieser Antrag sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Mai 2023 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden.
Ziel einer strategischen Prüfung iSd SP-V-Gesetzes sei es, eine geeignete Entscheidungsgrundlage (als Hilfestellung) für einen allfälligen Gesetzes- und oder Verordnungsentwurf zu bilden, wobei es sich bei einem Verfahren nach dem SP-V-Gesetz um kein eigenständiges (Verwaltungs-)Verfahren handle. Weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen könne entnommen werden, dass im Rahmen einer strategischen Prüfung nach dem SP-V-Gesetz ein individuell-konkreter hoheitlicher Akt erlassen werden solle; das Ergebnis einer derartigen Prüfung solle bzw. könne als Hilfestellung und Entscheidungsgrundlage bei der Erlassung eines generell abstrakten Verwaltungsaktes (wie einer Verordnung oder eines Gesetzes) dienen. Mangels Vorliegen eines (eigenständigen) Verwaltungsverfahrens komme der revisionswerbenden Partei im gegenständlichen Fall keine Parteistellung zu. Die Zurückweisung des Antrages der revisionswerbenden Partei durch die belangte Behörde sei somit zu Recht erfolgt.
Mit Beschluss vom 3. April 2024, E 3795/2023-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Partei an den Verwaltungsgerichtshof ab.
„? Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung da die Parteistellung der Revisionswerberin im zugrundeliegenden Verfahren nach § 4 SP-V-G entgegen der Rechtsprechung des VwGH verneint wurde (dazu im Detail unter Punkt 4.2.1); „? Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung da die Parteistellung der Revisionswerberin im zugrundeliegenden Verfahren nach Paragraph 4, SP-V-G entgegen der Rechtsprechung des VwGH verneint wurde (dazu im Detail unter Punkt 4.2.1);
? Das Verfahren, das dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegt - also das Verfahren der Netzveränderung nach dem SP-V-G - ist ein sondergesetzlich eingerichtetes Verfahren, zu dem (soweit ersichtlich) keine Judikatur vorliegt, ob die Verfahrensschritte der belangten Behörde der Vollziehung oder der Gesetzgebung zuzurechnen sind. [...] Aus dem SP-V-G geht nicht hervor, um welchen Rechtsakt es sich - formalrechtlich - bei der finalen Erklärung der BMK handelt. Verneint man die Parteistellung der Revisionswerberin, so gäbe es gegenständlich keine Möglichkeit die ‚Erklärung‘ der BMK anzufechten. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zur Aarhus-Konvention [Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten], muss jedoch die Möglichkeit bestehen von Behörden vorgenommene Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen. Mit der Bestätigung des Bescheides der BMK mit dem der Antrag der Revisionswerberin zurückgewiesen wurde, ist das BVwG von ständiger Rechtsprechung des VwGH abgewichen (dazu im Detail unter Punkt 4.2.1(ii)) und verletzt die Revisionswerberin somit in ihrem Recht auf Sachentscheidung.“
Auch anderen Personen - so die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit weiter - als denjenigen, die im (Materien-)Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, könne gemäß § 8 AVG Parteistellung u.a. deshalb zukommen, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien (Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2005/05/0014). Der revisionswerbenden Partei komme Parteistellung kraft rechtlichen Interesses zu, weil fallbezogen ein bestehender und rechtskräftiger Genehmigungsbescheid „auf Basis eines § 4 SP-V-G Verfahrens nun willkürlich wieder außer Kraft gesetzt werden soll.“Auch anderen Personen - so die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit weiter - als denjenigen, die im (Materien-)Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, könne gemäß Paragraph 8, AVG Parteistellung u.a. deshalb zukommen, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien (Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2005/05/0014). Der revisionswerbenden Partei komme Parteistellung kraft rechtlichen Interesses zu, weil fallbezogen ein bestehender und rechtskräftiger Genehmigungsbescheid „auf Basis eines Paragraph 4, SP-V-G Verfahrens nun willkürlich wieder außer Kraft gesetzt werden soll.“
Selbst wenn die Parteistellung der revisionswerbenden Partei am Verfahren gemäß § 4 SP-V-Gesetz verneint werde, sei gemäß Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren habe, um die von Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstießen. Indem das BVwG die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im Verfahren gemäß § 4 SP-V-Gesetz verneint und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid bestätigt habe, werde der revisionswerbenden Partei faktisch jede Möglichkeit genommen, die Erklärung der belangten Behörde - somit eine Entscheidung einer Behörde - auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Ergebnis werde sie somit in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.Selbst wenn die Parteistellung der revisionswerbenden Partei am Verfahren gemäß Paragraph 4, SP-V-Gesetz verneint werde, sei gemäß Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren habe, um die von Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstießen. Indem das BVwG die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im Verfahren gemäß Paragraph 4, SP-V-Gesetz verneint und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid bestätigt habe, werde der revisionswerbenden Partei faktisch jede Möglichkeit genommen, die Erklärung der belangten Behörde - somit eine Entscheidung einer Behörde - auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Ergebnis werde sie somit in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Den oben dargelegten Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Darin wird lediglich auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, ohne konkret darzulegen, dass die jeweiligen Sachverhalte in den entscheidungsrelevanten Punkten vergleichbar wären und inwiefern das BVwG im Revisionsfall dennoch anders entschieden hätte; der Verweis auf die Revisionsgründe („Punkt 4.2.1 und 4.2.1.(ii“)) vermag - wie oben ausgeführt - die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 SP-V-Gesetz ist es Zweck dieses Bundesgesetzes, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin hat gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz SP-V-Gesetz eine strategische Prüfung vor Erstellung unter anderem von Gesetzesentwürfen, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum BStG 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Aus diesen Bestimmungen des SP-V-Gesetzes ergibt sich klar und eindeutig, dass die strategische Prüfung im Verkehrsbereich - wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt - als ein dem Gesetzgebungsverfahren zum BStG 1971 vorgelagerter, vorbereitender Prüfvorgang ausgestaltet ist, an dessen Ende kein Bescheid, sondern - fallbezogen - die Erstellung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung der Verzeichnisse des BStG 1971 steht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SP-V-Gesetz ist es Zweck dieses Bundesgesetzes, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin hat gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz SP-V-Gesetz eine strategische Prüfung vor Erstellung unter anderem von Gesetzesentwürfen, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum BStG 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.), die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Aus diesen Bestimmungen des SP-V-Gesetzes ergibt sich klar und eindeutig, dass die strategische Prüfung im Verkehrsbereich - wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt - als ein dem Gesetzgebungsverfahren zum BStG 1971 vorgelagerter, vorbereitender Prüfvorgang ausgestaltet ist, an dessen Ende kein Bescheid, sondern - fallbezogen - die Erstellung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung der Verzeichnisse des BStG 1971 steht.
Liegt somit kein eigenständiges Verwaltungsverfahren vor, sind die Zulässigkeitsausführungen der Revision zu § 8 AVG einschließlich der dazu zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Liegt somit kein eigenständiges Verwaltungsverfahren vor, sind die Zulässigkeitsausführungen der Revision zu Paragraph 8, AVG einschließlich der dazu zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
Darüber hinaus stünde der revisionswerbenden Partei der Weg offen, eine nach Durchführung des Prüfvorgangs nach dem SP-V-Gesetz erfolgte Änderung des BStG 1971 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wodurch ein Zugang zu Gericht gewährleistet ist.Darüber hinaus stünde der revisionswerbenden Partei der Weg offen, eine nach Durchführung des Prüfvorgangs nach dem SP-V-Gesetz erfolgte Änderung des BStG 1971 gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wodurch ein Zugang zu Gericht gewährleistet ist.
Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision weder dargelegt, gegen welche umweltbezogene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts verstoßen worden sei, noch, auf Basis welcher Rechtsgrundlage die revisionswerbende Partei als Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention anzusehen sei (vgl. dazu VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168 bis 0169, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047, Rn. 24 ff; darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Organisationseinheit, die zwingend als staatliche eingerichtet ist, wie in den dortigen Fällen jeweils eine Gemeinde, nicht unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ und damit auch nicht unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention fällt).Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision weder dargelegt, gegen welche umweltbezogene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts verstoßen worden sei, noch, auf Basis welcher Rechtsgrundlage die revisionswerbende Partei als Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention anzusehen sei vergleiche , dazu VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168 bis 0169, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047, Rn. 24 ff; darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Organisationseinheit, die zwingend als staatliche eingerichtet ist, wie in den dortigen Fällen jeweils eine Gemeinde, nicht unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ und damit auch nicht unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention fällt).
Wien, am 11. September 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060087.L00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024