TE Vwgh Beschluss 2024/9/11 Ra 2024/06/0087

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Landes Niederösterreich, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023, W177 2275819-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2023, mit welchem deren Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) iVm § 73 und § 8 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2023, mit welchem deren Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) in Verbindung mit Paragraph 73 und Paragraph 8, AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe als Initiatorin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 iVm § 4 SP-V-Gesetz einen Vorschlag für eine Netzveränderung im hochrangigen Bundesverkehrswegenetz [Änderung des Verzeichnisses 2 des Bundestraßengesetzes 1971 (BStG 1971) betreffend die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße] vorgelegt und dazu der revisionswerbenden Partei als eine von den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Stelle die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese habe mit Schriftsatz vom 23. November 2022 den „Antrag [gestellt], das Verfahren im Hinblick auf eine vorgeschlagene Netzveränderung gemäß § 4 SP-V-G als zur Gänze rechtswidrig und gesetzlos einzustellen.“ Dieser Antrag sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Mai 2023 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe als Initiatorin gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, SP-V-Gesetz einen Vorschlag für eine Netzveränderung im hochrangigen Bundesverkehrswegenetz [Änderung des Verzeichnisses 2 des Bundestraßengesetzes 1971 (BStG 1971) betreffend die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße] vorgelegt und dazu der revisionswerbenden Partei als eine von den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Stelle die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese habe mit Schriftsatz vom 23. November 2022 den „Antrag [gestellt], das Verfahren im Hinblick auf eine vorgeschlagene Netzveränderung gemäß Paragraph 4, SP-V-G als zur Gänze rechtswidrig und gesetzlos einzustellen.“ Dieser Antrag sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Mai 2023 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden.

Ziel einer strategischen Prüfung iSd SP-V-Gesetzes sei es, eine geeignete Entscheidungsgrundlage (als Hilfestellung) für einen allfälligen Gesetzes- und oder Verordnungsentwurf zu bilden, wobei es sich bei einem Verfahren nach dem SP-V-Gesetz um kein eigenständiges (Verwaltungs-)Verfahren handle. Weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen könne entnommen werden, dass im Rahmen einer strategischen Prüfung nach dem SP-V-Gesetz ein individuell-konkreter hoheitlicher Akt erlassen werden solle; das Ergebnis einer derartigen Prüfung solle bzw. könne als Hilfestellung und Entscheidungsgrundlage bei der Erlassung eines generell abstrakten Verwaltungsaktes (wie einer Verordnung oder eines Gesetzes) dienen. Mangels Vorliegen eines (eigenständigen) Verwaltungsverfahrens komme der revisionswerbenden Partei im gegenständlichen Fall keine Parteistellung zu. Die Zurückweisung des Antrages der revisionswerbenden Partei durch die belangte Behörde sei somit zu Recht erfolgt.

5
Dagegen richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 3795/2023-5, ablehnte. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, „[d]ie strategische Prüfung iSd SP-V-G ist als ein dem Gesetzgebungsverfahren zum BStG 1971 vorgelagerter, vorbereitender Prüfvorgang ausgestaltet, an dessen Ende kein Bescheid, sondern die Erstellung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung der Verzeichnisse des BStG 1971 steht. Eine Parteistellung [der revisionswerbenden Partei] kommt insofern nicht in Betracht.“

Mit Beschluss vom 3. April 2024, E 3795/2023-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Partei an den Verwaltungsgerichtshof ab.

6
In der Zulässigkeitsbegründung der nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision bringt die revisionswerbende Partei ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in folgenden Bereichen vor:

„? Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung da die Parteistellung der Revisionswerberin im zugrundeliegenden Verfahren nach § 4 SP-V-G entgegen der Rechtsprechung des VwGH verneint wurde (dazu im Detail unter Punkt 4.2.1); „? Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung da die Parteistellung der Revisionswerberin im zugrundeliegenden Verfahren nach Paragraph 4, SP-V-G entgegen der Rechtsprechung des VwGH verneint wurde (dazu im Detail unter Punkt 4.2.1);

? Das Verfahren, das dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegt - also das Verfahren der Netzveränderung nach dem SP-V-G - ist ein sondergesetzlich eingerichtetes Verfahren, zu dem (soweit ersichtlich) keine Judikatur vorliegt, ob die Verfahrensschritte der belangten Behörde der Vollziehung oder der Gesetzgebung zuzurechnen sind. [...] Aus dem SP-V-G geht nicht hervor, um welchen Rechtsakt es sich - formalrechtlich - bei der finalen Erklärung der BMK handelt. Verneint man die Parteistellung der Revisionswerberin, so gäbe es gegenständlich keine Möglichkeit die ‚Erklärung‘ der BMK anzufechten. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zur Aarhus-Konvention [Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten], muss jedoch die Möglichkeit bestehen von Behörden vorgenommene Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen. Mit der Bestätigung des Bescheides der BMK mit dem der Antrag der Revisionswerberin zurückgewiesen wurde, ist das BVwG von ständiger Rechtsprechung des VwGH abgewichen (dazu im Detail unter Punkt 4.2.1(ii)) und verletzt die Revisionswerberin somit in ihrem Recht auf Sachentscheidung.“

Auch anderen Personen - so die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit weiter - als denjenigen, die im (Materien-)Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, könne gemäß § 8 AVG Parteistellung u.a. deshalb zukommen, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien (Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2005/05/0014). Der revisionswerbenden Partei komme Parteistellung kraft rechtlichen Interesses zu, weil fallbezogen ein bestehender und rechtskräftiger Genehmigungsbescheid „auf Basis eines § 4 SP-V-G Verfahrens nun willkürlich wieder außer Kraft gesetzt werden soll.“Auch anderen Personen - so die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit weiter - als denjenigen, die im (Materien-)Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt seien, könne gemäß Paragraph 8, AVG Parteistellung u.a. deshalb zukommen, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen seien (Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2005/05/0014). Der revisionswerbenden Partei komme Parteistellung kraft rechtlichen Interesses zu, weil fallbezogen ein bestehender und rechtskräftiger Genehmigungsbescheid „auf Basis eines Paragraph 4, SP-V-G Verfahrens nun willkürlich wieder außer Kraft gesetzt werden soll.“

Selbst wenn die Parteistellung der revisionswerbenden Partei am Verfahren gemäß § 4 SP-V-Gesetz verneint werde, sei gemäß Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren habe, um die von Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstießen. Indem das BVwG die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im Verfahren gemäß § 4 SP-V-Gesetz verneint und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid bestätigt habe, werde der revisionswerbenden Partei faktisch jede Möglichkeit genommen, die Erklärung der belangten Behörde - somit eine Entscheidung einer Behörde - auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Ergebnis werde sie somit in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.Selbst wenn die Parteistellung der revisionswerbenden Partei am Verfahren gemäß Paragraph 4, SP-V-Gesetz verneint werde, sei gemäß Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren habe, um die von Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstießen. Indem das BVwG die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im Verfahren gemäß Paragraph 4, SP-V-Gesetz verneint und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid bestätigt habe, werde der revisionswerbenden Partei faktisch jede Möglichkeit genommen, die Erklärung der belangten Behörde - somit eine Entscheidung einer Behörde - auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Ergebnis werde sie somit in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

7
Zur Zulässigkeitsbegründung wird zunächst angemerkt, dass mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Sachentscheidung“ keine Rechtsfrage im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG aufgezeigt, sondern ein Revisionspunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 leg. cit geltend gemacht wird (vgl. zum Recht auf Sachentscheidung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, mwN).Zur Zulässigkeitsbegründung wird zunächst angemerkt, dass mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Sachentscheidung“ keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aufgezeigt, sondern ein Revisionspunkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit geltend gemacht wird vergleiche , zum Recht auf Sachentscheidung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, mwN).
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - sofern ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird - in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat die revisionswerbende Partei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihr ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, Rn. 8, mwN). Ein Verweis auf die Revisionsgründe vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2023/01/0037, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - sofern ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird - in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat die revisionswerbende Partei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihr ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht vergleiche , etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, Rn. 8, mwN). Ein Verweis auf die Revisionsgründe vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vergleiche , etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2023/01/0037, Rn. 6, mwN).

Den oben dargelegten Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Darin wird lediglich auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, ohne konkret darzulegen, dass die jeweiligen Sachverhalte in den entscheidungsrelevanten Punkten vergleichbar wären und inwiefern das BVwG im Revisionsfall dennoch anders entschieden hätte; der Verweis auf die Revisionsgründe („Punkt 4.2.1 und 4.2.1.(ii“)) vermag - wie oben ausgeführt - die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen.

9
Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, „ob die Verfahrensschritte der belangten Behörde der Vollziehung oder der Gesetzgebung zuzurechnen sind“, wird auf den klaren Wortlaut des SP-V-Gesetzes verwiesen (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fall eines klaren Wortlautes der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003, Rn. 9, mwN):Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, „ob die Verfahrensschritte der belangten Behörde der Vollziehung oder der Gesetzgebung zuzurechnen sind“, wird auf den klaren Wortlaut des SP-V-Gesetzes verwiesen vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fall eines klaren Wortlautes der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003, Rn. 9, mwN):

Gemäß § 1 Abs. 1 SP-V-Gesetz ist es Zweck dieses Bundesgesetzes, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin hat gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz SP-V-Gesetz eine strategische Prüfung vor Erstellung unter anderem von Gesetzesentwürfen, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum BStG 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Aus diesen Bestimmungen des SP-V-Gesetzes ergibt sich klar und eindeutig, dass die strategische Prüfung im Verkehrsbereich - wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt - als ein dem Gesetzgebungsverfahren zum BStG 1971 vorgelagerter, vorbereitender Prüfvorgang ausgestaltet ist, an dessen Ende kein Bescheid, sondern - fallbezogen - die Erstellung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung der Verzeichnisse des BStG 1971 steht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SP-V-Gesetz ist es Zweck dieses Bundesgesetzes, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin hat gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz SP-V-Gesetz eine strategische Prüfung vor Erstellung unter anderem von Gesetzesentwürfen, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum BStG 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.), die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Aus diesen Bestimmungen des SP-V-Gesetzes ergibt sich klar und eindeutig, dass die strategische Prüfung im Verkehrsbereich - wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt - als ein dem Gesetzgebungsverfahren zum BStG 1971 vorgelagerter, vorbereitender Prüfvorgang ausgestaltet ist, an dessen Ende kein Bescheid, sondern - fallbezogen - die Erstellung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung der Verzeichnisse des BStG 1971 steht.

Liegt somit kein eigenständiges Verwaltungsverfahren vor, sind die Zulässigkeitsausführungen der Revision zu § 8 AVG einschließlich der dazu zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Liegt somit kein eigenständiges Verwaltungsverfahren vor, sind die Zulässigkeitsausführungen der Revision zu Paragraph 8, AVG einschließlich der dazu zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

10
Die im Zulässigkeitsvorbringen zu Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass für einen „dem Gesetzgebungsverfahren zum BStG 1971 vorgelagerten, vorbereitenden Prüfvorgang“ Zugang zu Gericht einzuräumen wäre, sodass diesbezüglich kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wurde.Die im Zulässigkeitsvorbringen zu Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass für einen „dem Gesetzgebungsverfahren zum BStG 1971 vorgelagerten, vorbereitenden Prüfvorgang“ Zugang zu Gericht einzuräumen wäre, sodass diesbezüglich kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wurde.

Darüber hinaus stünde der revisionswerbenden Partei der Weg offen, eine nach Durchführung des Prüfvorgangs nach dem SP-V-Gesetz erfolgte Änderung des BStG 1971 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wodurch ein Zugang zu Gericht gewährleistet ist.Darüber hinaus stünde der revisionswerbenden Partei der Weg offen, eine nach Durchführung des Prüfvorgangs nach dem SP-V-Gesetz erfolgte Änderung des BStG 1971 gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wodurch ein Zugang zu Gericht gewährleistet ist.

Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision weder dargelegt, gegen welche umweltbezogene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts verstoßen worden sei, noch, auf Basis welcher Rechtsgrundlage die revisionswerbende Partei als Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention anzusehen sei (vgl. dazu VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168 bis 0169, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047, Rn. 24 ff; darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Organisationseinheit, die zwingend als staatliche eingerichtet ist, wie in den dortigen Fällen jeweils eine Gemeinde, nicht unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ und damit auch nicht unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention fällt).Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision weder dargelegt, gegen welche umweltbezogene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts verstoßen worden sei, noch, auf Basis welcher Rechtsgrundlage die revisionswerbende Partei als Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention anzusehen sei vergleiche , dazu VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168 bis 0169, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047, Rn. 24 ff; darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Organisationseinheit, die zwingend als staatliche eingerichtet ist, wie in den dortigen Fällen jeweils eine Gemeinde, nicht unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ und damit auch nicht unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention fällt).

11
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060087.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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