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Der Revisionswerber erwarb von 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 Zeiten der Arbeitslosenversicherung. Danach stand er in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr. Er beantragte am 31. Juli 2023 die Gewährung von Arbeitslosengeld.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) - den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.
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Unter Beachtung, dass der Revisionswerber im Zeitraum von mehr als zehn Jahren vor seiner Antragstellung nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, lägen in der Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG keine anwartschaftsbegründenden Zeiten vor. Auch ein Tatbestand, der nach § 15 AlVG zu einer Verlängerung der Rahmenfrist führe, sei nicht erfüllt. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei auch keine Hemmung der Rahmenfrist dadurch eingetreten, dass hinsichtlich seiner bis zum Jahr 2013 bestehenden Pflichtversicherung ein Feststellungsverfahren geführt worden sei, das erst am 7. März 2023 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossen worden sei.Unter Beachtung, dass der Revisionswerber im Zeitraum von mehr als zehn Jahren vor seiner Antragstellung nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, lägen in der Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG keine anwartschaftsbegründenden Zeiten vor. Auch ein Tatbestand, der nach Paragraph 15, AlVG zu einer Verlängerung der Rahmenfrist führe, sei nicht erfüllt. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei auch keine Hemmung der Rahmenfrist dadurch eingetreten, dass hinsichtlich seiner bis zum Jahr 2013 bestehenden Pflichtversicherung ein Feststellungsverfahren geführt worden sei, das erst am 7. März 2023 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossen worden sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführten - Revision wird geltend gemacht, hinsichtlich der letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit des Revisionswerbers von 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 sei die Pflichtversicherung zunächst nicht anerkannt worden. Der Revisionswerber sei daher im April 2013 gezwungen gewesen, insoweit bei der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Feststellung zu stellen. Dieses Verfahren sei erst im März 2023 rechtskräftig mit der Feststellung seiner Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im genannten Zeitraum beendet worden. Es fehle Rechtsprechung dazu, ob ihm nicht erst mit dieser Feststellung „das Recht zur Stellung eines Antrages auf Leistungen [aus der Arbeitslosenversicherung] ermöglicht worden“ sei.
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Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme des Revisionswerbers, während des Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung wäre es zu einer Erstreckung der Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG gekommen, einer gesetzlichen Grundlage.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme des Revisionswerbers, während des Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung wäre es zu einer Erstreckung der Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG gekommen, einer gesetzlichen Grundlage.
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Die Ausführungen des Revisionswerbers sind auch insoweit im Ansatz verfehlt, als entgegen seiner Ausführungen auch während des laufenden Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung im Zeitraum 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 eine Geltendmachung von Arbeitslosengeld möglich gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG bzw. in der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 8 AlVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt (vgl. etwa VwGH 16.3.2011, 2007/08/0153, mwN). Der Ausspruch über das Bestehen der Pflichtversicherung ist somit nicht etwa konstitutiv, sondern stellt eine (bloße) Feststellung über das Bestehen von Rechten im Sinn von § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG dar (vgl. VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053, mwN).Die Ausführungen des Revisionswerbers sind auch insoweit im Ansatz verfehlt, als entgegen seiner Ausführungen auch während des laufenden Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung im Zeitraum 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 eine Geltendmachung von Arbeitslosengeld möglich gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG bzw. in der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 8, AlVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt vergleiche , etwa VwGH 16.3.2011, 2007/08/0153, mwN). Der Ausspruch über das Bestehen der Pflichtversicherung ist somit nicht etwa konstitutiv, sondern stellt eine (bloße) Feststellung über das Bestehen von Rechten im Sinn von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG dar vergleiche , VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053, mwN). 10
Durch die arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit des Revisionswerbers vom 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 wurde daher zunächst eine Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG unabhängig davon begründet, ob bereits ein Bescheid vorlag, mit dem über die Pflichtversicherung feststellend abgesprochen wurde (vgl. insoweit zum Vorliegen einer Vorfrage im Verfahren des AMS VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156). Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengelds durch den Revisionswerber am 31. Juli 2023 (vgl. zum Antragsprinzip für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/08/0009) lagen diese Zeiten aber unstrittig außerhalb der Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Erfüllung der Anwartschaft nach dieser Bestimmung verneint hat.Durch die arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit des Revisionswerbers vom 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 wurde daher zunächst eine Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG unabhängig davon begründet, ob bereits ein Bescheid vorlag, mit dem über die Pflichtversicherung feststellend abgesprochen wurde vergleiche , insoweit zum Vorliegen einer Vorfrage im Verfahren des AMS VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156). Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengelds durch den Revisionswerber am 31. Juli 2023 vergleiche , zum Antragsprinzip für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/08/0009) lagen diese Zeiten aber unstrittig außerhalb der Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Erfüllung der Anwartschaft nach dieser Bestimmung verneint hat. 11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2024