TE Vwgh Beschluss 2024/9/12 Ra 2024/08/0083

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Veröffentlicht am 12.09.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1
AlVG 1977 §1 Abs1 Z1 lita
AlVG 1977 §1 Abs8
AlVG 1977 §14 Abs1
ASVG §4 Abs4
ASVG §410 Abs1 Z7
AVG §56
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des T Z in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024, W269 2283748-1/5E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber erwarb von 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 Zeiten der Arbeitslosenversicherung. Danach stand er in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr. Er beantragte am 31. Juli 2023 die Gewährung von Arbeitslosengeld.
2
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) - den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.
3
Unter Beachtung, dass der Revisionswerber im Zeitraum von mehr als zehn Jahren vor seiner Antragstellung nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, lägen in der Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG keine anwartschaftsbegründenden Zeiten vor. Auch ein Tatbestand, der nach § 15 AlVG zu einer Verlängerung der Rahmenfrist führe, sei nicht erfüllt. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei auch keine Hemmung der Rahmenfrist dadurch eingetreten, dass hinsichtlich seiner bis zum Jahr 2013 bestehenden Pflichtversicherung ein Feststellungsverfahren geführt worden sei, das erst am 7. März 2023 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossen worden sei.Unter Beachtung, dass der Revisionswerber im Zeitraum von mehr als zehn Jahren vor seiner Antragstellung nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, lägen in der Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG keine anwartschaftsbegründenden Zeiten vor. Auch ein Tatbestand, der nach Paragraph 15, AlVG zu einer Verlängerung der Rahmenfrist führe, sei nicht erfüllt. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei auch keine Hemmung der Rahmenfrist dadurch eingetreten, dass hinsichtlich seiner bis zum Jahr 2013 bestehenden Pflichtversicherung ein Feststellungsverfahren geführt worden sei, das erst am 7. März 2023 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossen worden sei.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Zulässigkeit der - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführten - Revision wird geltend gemacht, hinsichtlich der letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit des Revisionswerbers von 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 sei die Pflichtversicherung zunächst nicht anerkannt worden. Der Revisionswerber sei daher im April 2013 gezwungen gewesen, insoweit bei der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Feststellung zu stellen. Dieses Verfahren sei erst im März 2023 rechtskräftig mit der Feststellung seiner Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im genannten Zeitraum beendet worden. Es fehle Rechtsprechung dazu, ob ihm nicht erst mit dieser Feststellung „das Recht zur Stellung eines Antrages auf Leistungen [aus der Arbeitslosenversicherung] ermöglicht worden“ sei.
8
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme des Revisionswerbers, während des Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung wäre es zu einer Erstreckung der Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG gekommen, einer gesetzlichen Grundlage.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme des Revisionswerbers, während des Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung wäre es zu einer Erstreckung der Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG gekommen, einer gesetzlichen Grundlage.
9
Die Ausführungen des Revisionswerbers sind auch insoweit im Ansatz verfehlt, als entgegen seiner Ausführungen auch während des laufenden Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung im Zeitraum 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 eine Geltendmachung von Arbeitslosengeld möglich gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG bzw. in der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 8 AlVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt (vgl. etwa VwGH 16.3.2011, 2007/08/0153, mwN). Der Ausspruch über das Bestehen der Pflichtversicherung ist somit nicht etwa konstitutiv, sondern stellt eine (bloße) Feststellung über das Bestehen von Rechten im Sinn von § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG dar (vgl. VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053, mwN).Die Ausführungen des Revisionswerbers sind auch insoweit im Ansatz verfehlt, als entgegen seiner Ausführungen auch während des laufenden Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung im Zeitraum 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 eine Geltendmachung von Arbeitslosengeld möglich gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG bzw. in der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 8, AlVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt vergleiche , etwa VwGH 16.3.2011, 2007/08/0153, mwN). Der Ausspruch über das Bestehen der Pflichtversicherung ist somit nicht etwa konstitutiv, sondern stellt eine (bloße) Feststellung über das Bestehen von Rechten im Sinn von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG dar vergleiche , VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053, mwN).
10
Durch die arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit des Revisionswerbers vom 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 wurde daher zunächst eine Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG unabhängig davon begründet, ob bereits ein Bescheid vorlag, mit dem über die Pflichtversicherung feststellend abgesprochen wurde (vgl. insoweit zum Vorliegen einer Vorfrage im Verfahren des AMS VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156). Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengelds durch den Revisionswerber am 31. Juli 2023 (vgl. zum Antragsprinzip für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/08/0009) lagen diese Zeiten aber unstrittig außerhalb der Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Erfüllung der Anwartschaft nach dieser Bestimmung verneint hat.Durch die arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit des Revisionswerbers vom 30. Oktober 2009 bis 10. Jänner 2013 wurde daher zunächst eine Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG unabhängig davon begründet, ob bereits ein Bescheid vorlag, mit dem über die Pflichtversicherung feststellend abgesprochen wurde vergleiche , insoweit zum Vorliegen einer Vorfrage im Verfahren des AMS VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156). Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengelds durch den Revisionswerber am 31. Juli 2023 vergleiche , zum Antragsprinzip für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/08/0009) lagen diese Zeiten aber unstrittig außerhalb der Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Erfüllung der Anwartschaft nach dieser Bestimmung verneint hat.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2024

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080083.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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