TE Vwgh Beschluss 2024/9/12 Ra 2022/04/0060

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Veröffentlicht am 12.09.2024
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs1 Z1
GewO 1994 §13 Abs2
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M N in K, vertreten durch die Wagner & Wagner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. März 2022, KLVwG-325/11/2022, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2022 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 und § 361 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe 1. „Elektrotechnik“, 2. „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ und 3. „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ an einem näher genannten Standort.Mit Bescheid vom 13. Jänner 2022 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 361, GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe 1. „Elektrotechnik“, 2. „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ und 3. „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ an einem näher genannten Standort.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass alle drei Gewerbe, zu deren Ausübung der Revisionswerber berechtigt sei, mit intensivem Personen- und Kundenkontakt ausgeübt würden. Der Revisionswerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 11. Februar 2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Es sei eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je € 4,- verhängt worden. Die Verurteilungen seien noch nicht getilgt. Die Taten seien zwar nicht im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gewerben begangen worden, doch sei der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der letzten Tatbegehung am 28. Mai 2019 zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten bei Ausübung der Gewerbe zu schließen. Die Probezeit sei noch nicht abgelaufen. Der Revisionswerber habe die Taten in einem Lebensalter begangen, in dem die Persönlichkeitsbildung abgeschlossen gewesen sei und er sich des Unrechtsgehalts hätte bewusst sein müssen. Durch das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber auch bei Ausübung der Gewerbe ein ähnliches deliktisches Verhalten setze. Mit dem Anhörungsrecht gemäß § 361 GewO 1994 sei keine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stellen verbunden.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass alle drei Gewerbe, zu deren Ausübung der Revisionswerber berechtigt sei, mit intensivem Personen- und Kundenkontakt ausgeübt würden. Der Revisionswerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 11. Februar 2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Es sei eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je € 4,- verhängt worden. Die Verurteilungen seien noch nicht getilgt. Die Taten seien zwar nicht im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gewerben begangen worden, doch sei der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der letzten Tatbegehung am 28. Mai 2019 zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten bei Ausübung der Gewerbe zu schließen. Die Probezeit sei noch nicht abgelaufen. Der Revisionswerber habe die Taten in einem Lebensalter begangen, in dem die Persönlichkeitsbildung abgeschlossen gewesen sei und er sich des Unrechtsgehalts hätte bewusst sein müssen. Durch das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber auch bei Ausübung der Gewerbe ein ähnliches deliktisches Verhalten setze. Mit dem Anhörungsrecht gemäß Paragraph 361, GewO 1994 sei keine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stellen verbunden.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die Vertreter der Wirtschafts- und der Arbeiterkammer positive Stellungnahmen im Verfahren abgegeben hätten. Im angefochtenen Erkenntnis seien aber ausschließlich negative Sachverhaltselemente aufgegriffen worden. Auch bleibe offen, warum der Zeitraum des Wohlverhaltens von knapp drei Jahren zu kurz erscheine, um auf den Wegfall der Begehungsgefahr zu schließen. Das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der in § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 festgesetzte Strafrahmen nur minimal überschritten worden sei, es sich zudem um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und daher kein negatives Persönlichkeitsbild gegeben sei. Entgegen der Rechtsprechung sei keine Würdigung der Strafhandlung und eine daraus resultierende Prognose durchgeführt worden. Es wäre ein Vergleich zwischen der Tathandlung und der gewerblichen Tätigkeit des Revisionswerbers vorzunehmen gewesen. Auch sei der bisherige Lebenswandel zu berücksichtigen und der Vorfall habe ausschließlich den Privatbereich des Revisionswerbers betroffen. Auch wenn es keine Bindungswirkung in Bezug auf die Stellungnahmen der Interessensvertretungen gebe, so hätte das Verwaltungsgericht diese doch würdigen müssen.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die Vertreter der Wirtschafts- und der Arbeiterkammer positive Stellungnahmen im Verfahren abgegeben hätten. Im angefochtenen Erkenntnis seien aber ausschließlich negative Sachverhaltselemente aufgegriffen worden. Auch bleibe offen, warum der Zeitraum des Wohlverhaltens von knapp drei Jahren zu kurz erscheine, um auf den Wegfall der Begehungsgefahr zu schließen. Das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 festgesetzte Strafrahmen nur minimal überschritten worden sei, es sich zudem um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und daher kein negatives Persönlichkeitsbild gegeben sei. Entgegen der Rechtsprechung sei keine Würdigung der Strafhandlung und eine daraus resultierende Prognose durchgeführt worden. Es wäre ein Vergleich zwischen der Tathandlung und der gewerblichen Tätigkeit des Revisionswerbers vorzunehmen gewesen. Auch sei der bisherige Lebenswandel zu berücksichtigen und der Vorfall habe ausschließlich den Privatbereich des Revisionswerbers betroffen. Auch wenn es keine Bindungswirkung in Bezug auf die Stellungnahmen der Interessensvertretungen gebe, so hätte das Verwaltungsgericht diese doch würdigen müssen.
9
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.
10
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
11
Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist es ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, mwN).Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des Paragraph 13, Absatz eins, und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht vergleiche , VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, mwN).
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hängt die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hängt die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang sowohl die schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens als auch die schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder der Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe als nicht angebracht angesehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.

Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/04/0006, Pkt. 6., mwN).Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/04/0006, Pkt. 6., mwN).

13
Eine fallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2018/04/0076, mwN).Eine fallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 26.3.2021, Ra 2018/04/0076, mwN).
14
Die vorliegende Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, das in seiner Begründung auf die Umstände der Tathandlungen (Körperverletzung durch Versetzen eines Fußtrittes und Würgen am Hals sowie Beschädigung eines PKW) und die Auswirkungen auf die vom Revisionswerber ausgeübten Gewerbe, welche intensiven Kundenkontakt voraussetzen, einging, in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, oder dass das Verwaltungsgericht von den dargestellten Grundsätzen abgewichen wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, kann aus dem in § 361 Abs. Abs. 2 GewO 1994 normierten Anhörungsrecht nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden (vgl. VwGH 6.3.2013, 2012/04/0135, mwN).Die vorliegende Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, das in seiner Begründung auf die Umstände der Tathandlungen (Körperverletzung durch Versetzen eines Fußtrittes und Würgen am Hals sowie Beschädigung eines PKW) und die Auswirkungen auf die vom Revisionswerber ausgeübten Gewerbe, welche intensiven Kundenkontakt voraussetzen, einging, in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, oder dass das Verwaltungsgericht von den dargestellten Grundsätzen abgewichen wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, kann aus dem in Paragraph 361, Abs. Absatz 2, GewO 1994 normierten Anhörungsrecht nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden vergleiche , VwGH 6.3.2013, 2012/04/0135, mwN).
15
Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass es in Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 und der hier für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellenden Prognose noch einer (weiteren) Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte.Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass es in Zusammenhang mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 und der hier für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellenden Prognose noch einer (weiteren) Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040060.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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