TE Vwgh Beschluss 2024/9/18 Ra 2024/03/0077

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Veröffentlicht am 18.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art130 Abs5
DSt Rechtsanwälte 1990 §46
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. G R in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Mai 2024, LVwG 40.25-1748/2024-4, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht wies mit dem genannten Beschluss 1. den Antrag des Revisionswerbers vom 13. Mai 2024 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024, LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab und 2. den weiteren Antrag des Revisionswerbers, diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“, zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Das Verwaltungsgericht wies mit dem genannten Beschluss 1. den Antrag des Revisionswerbers vom 13. Mai 2024 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024, LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab und 2. den weiteren Antrag des Revisionswerbers, diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“, zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2
Der Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe vom 5. Juli 2024 zur Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss wurde mit hg. Beschluss vom 24. Juli 2024, Ra 2024/03/0077-3, unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Ausgehend davon erweist sich die vorliegende außerordentliche Revision als nicht zulässig:
6
Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 sowie dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2024 lag jeweils die „Beschwerde“ des Revisionswerbers in einer Angelegenheit nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) zugrunde. Zusammengefasst verneinte das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in dieser Sache.
7
Nach Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den Verwaltungsgerichtshof z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, mwN). Ein Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist in Angelegenheiten nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht vorgesehen (vgl. insbesondere § 46 DSt zur Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in Rechtsmittelverfahren nach dem DSt).Nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche , bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den Verwaltungsgerichtshof z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, mwN). Ein Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist in Angelegenheiten nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht vorgesehen vergleiche , insbesondere Paragraph 46, DSt zur Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in Rechtsmittelverfahren nach dem DSt).
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Angesichts dessen muss auf den Umstand, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG), nicht eingegangen werden. Selbst eine allfällige Mängelbehebung kann nämlich nichts an der vorliegend bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ändern (vgl. erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).Angesichts dessen muss auf den Umstand, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG), nicht eingegangen werden. Selbst eine allfällige Mängelbehebung kann nämlich nichts an der vorliegend bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ändern vergleiche , erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).
10
Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Revisionswerbers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Revisionswerber ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 18. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030077.L00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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