1
Das Verwaltungsgericht wies mit dem genannten Beschluss 1. den Antrag des Revisionswerbers vom 13. Mai 2024 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024, LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab und 2. den weiteren Antrag des Revisionswerbers, diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“, zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Das Verwaltungsgericht wies mit dem genannten Beschluss 1. den Antrag des Revisionswerbers vom 13. Mai 2024 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024, LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab und 2. den weiteren Antrag des Revisionswerbers, diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“, zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2
Der Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe vom 5. Juli 2024 zur Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss wurde mit hg. Beschluss vom 24. Juli 2024, Ra 2024/03/0077-3, unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Ausgehend davon erweist sich die vorliegende außerordentliche Revision als nicht zulässig:
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Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 sowie dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2024 lag jeweils die „Beschwerde“ des Revisionswerbers in einer Angelegenheit nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) zugrunde. Zusammengefasst verneinte das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in dieser Sache.
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Nach Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den Verwaltungsgerichtshof z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, mwN). Ein Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist in Angelegenheiten nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht vorgesehen (vgl. insbesondere § 46 DSt zur Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in Rechtsmittelverfahren nach dem DSt).Nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche , bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den Verwaltungsgerichtshof z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, mwN). Ein Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist in Angelegenheiten nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht vorgesehen vergleiche , insbesondere Paragraph 46, DSt zur Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in Rechtsmittelverfahren nach dem DSt). 8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Angesichts dessen muss auf den Umstand, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG), nicht eingegangen werden. Selbst eine allfällige Mängelbehebung kann nämlich nichts an der vorliegend bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ändern (vgl. erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).Angesichts dessen muss auf den Umstand, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG), nicht eingegangen werden. Selbst eine allfällige Mängelbehebung kann nämlich nichts an der vorliegend bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ändern vergleiche , erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114). 10
Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Revisionswerbers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Revisionswerber ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 18. September 2024