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Die Revisionswerberin schloss am 19. Jänner 2021 mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen gerichtlichen Vergleich ab, in dem festgestellt wurde, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit der Revisionswerberin derzeit nicht bestehe, dass die Berufsunfähigkeit mehr als sechs Monate andauere, dass die Revisionswerberin seit 1. März 2020 vorübergehend berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs. 2 ASVG sei und dass daher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar seien. Sie habe Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Seit Vorliegen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit habe sie für deren Dauer Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger.Die Revisionswerberin schloss am 19. Jänner 2021 mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen gerichtlichen Vergleich ab, in dem festgestellt wurde, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit der Revisionswerberin derzeit nicht bestehe, dass die Berufsunfähigkeit mehr als sechs Monate andauere, dass die Revisionswerberin seit 1. März 2020 vorübergehend berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz 2, ASVG sei und dass daher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar seien. Sie habe Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Seit Vorliegen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit habe sie für deren Dauer Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger.
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Mit Bescheid der PVA vom 1. Februar 2022 wurde die Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 31. März 2022 ausgesprochen, weil die Revisionswerberin an den notwendigen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nicht mitgewirkt habe. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Dezember 2022 wurde die dagegen erhobene Klage auf Feststellung, dass bei der Revisionswerberin vorübergehende Berufsunfähigkeit weiterhin vorliege und daher ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung auch über den 31. März 2022 hinaus bestehe, abgewiesen.
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Mit Bescheid vom 9. Juni 2023 gab die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) dem Antrag der Revisionswerberin vom 3. April 2023 auf Zuerkennung von Notstandshilfe keine Folge. Die Revisionswerberin sei nicht arbeitsfähig. Sie habe bis 31. Mai 2022 Rehabilitationsgeld bezogen, weil Arbeitsfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 sei das Rehabilitationsgeld mangels Mitwirkung entzogen worden. Die Revisionswerberin gelte jedoch weiterhin als arbeitsunfähig, weil zwischenzeitlich kein Gutachten vorgelegt worden sei, das ihr Arbeitsfähigkeit bescheinige. Somit sei das letzte vorhandene Gutachten, welches zur Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes geführt habe, nach wie vor gültig. Es hätten auch sonst keine Beweismittel vorgelegt werden können, die die Annahme von Arbeitsfähigkeit begründen könnten.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und brachte vor, dass sie zumindest für 20 Wochenstunden für leichte körperliche Arbeiten arbeitsfähig sei. Dies sei auch von der behandelnden Psychiaterin bestätigt worden. Sie habe das auch mit einem Dienstverhältnis, das am 1. Mai 2023 begonnen habe und mit 31. Mai 2023 innerhalb der Probezeit seitens des Dienstgebers beendet worden sei, bewiesen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses sei deswegen erfolgt, weil die Revisionswerberin von einer Dame eingeschult worden sei, die hauptsächlich im Homeoffice tätig gewesen sei, und sie bei Rückfragen nicht wirklich eine Ansprechperson gehabt habe. Auch in der Betreuungsvereinbarung des AMS vom 7. Juni 2023 gehe man von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Revisionswerberin aus.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab.
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In der Entscheidungsbegründung gab das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Jänner 2021 wieder. Anschließend erklärte es, dass mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Dezember 2022 die Klage gegen den Entzug des Rehabilitationsgeldes abgewiesen worden sei. Das Gericht habe begründend ausgeführt, dass bei der Revisionswerberin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte depressive Episode und eine generalisierte Angststörung bestünden. Sie wäre aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes auszuüben. Es wäre nach der Tagsatzung vom 19. Jänner 2021 zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht „vorgebracht und dargelegt“ habe, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, und auch aus den vorgelegten Unterlagen eine solche nicht feststellbar sei.
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Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das AMS bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gebunden sei. Gegenständlich sei in Bezug auf die Revisionswerberin auf Grund eines vor dem Landesgericht Innsbruck am 19. Jänner 2021 abgeschlossenen Vergleichs festgestellt worden, dass bei der Revisionswerberin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege. „Somit“ sei gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellt worden, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und die Revisionswerberin seit 1. März 2020 vorübergehend berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs. 2 ASVG sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010) entfalteten diese Feststellungen jedenfalls Bindungswirkung, wobei „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ bedeute, dass auch nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin von einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auszugehen sei, solange sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert habe. Dass sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin geändert hätte, sei aber im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden und ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das AMS bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, AlVG an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gebunden sei. Gegenständlich sei in Bezug auf die Revisionswerberin auf Grund eines vor dem Landesgericht Innsbruck am 19. Jänner 2021 abgeschlossenen Vergleichs festgestellt worden, dass bei der Revisionswerberin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege. „Somit“ sei gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellt worden, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und die Revisionswerberin seit 1. März 2020 vorübergehend berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz 2, ASVG sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010) entfalteten diese Feststellungen jedenfalls Bindungswirkung, wobei „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ bedeute, dass auch nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin von einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auszugehen sei, solange sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert habe. Dass sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin geändert hätte, sei aber im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden und ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme. 8
Die bei der Revisionswerberin demnach vorliegende Berufsunfähigkeit schließe eine Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 AlVG aus, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe.Die bei der Revisionswerberin demnach vorliegende Berufsunfähigkeit schließe eine Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG aus, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe.
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Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bringt die Revisionswerberin insbesondere vor, dass das Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert habe, warum die Revisionswerberin nicht arbeitsfähig sein solle.
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Das trifft im Ergebnis zu, weshalb sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat das Fehlen der Arbeitsfähigkeit der Revisionswerberin nämlich nur damit begründet, dass in dem am 19. Jänner 2021 abgeschlossenen Vergleich eine vorübergehende Berufsunfähigkeit festgestellt worden und seither keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustands erfolgt sei.
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Nach der auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010) folgt aus der Anknüpfung des § 8 Abs. 1 AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht - gebunden ist. Auch eine nur vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bewirkt - solange sie vorliegt - Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG, und eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger oder das Gericht ist im Verfahren nach § 8 AlVG ebenfalls bindend.Nach der auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010) folgt aus der Anknüpfung des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht - gebunden ist. Auch eine nur vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bewirkt - solange sie vorliegt - Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, AlVG, und eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger oder das Gericht ist im Verfahren nach Paragraph 8, AlVG ebenfalls bindend. 15
Ein gerichtlicher Vergleich stellt allerdings keine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar (vgl. VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0166, 0167, mwN). Wird daher die Invalidität oder Berufsunfähigkeit - wie im vorliegenden Fall - nicht in einem rechtskräftigen Bescheid oder Gerichtsurteil, sondern nur in einem (gerichtlichen) Vergleich festgestellt, so ist das AMS - und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - nicht daran gebunden, sondern hat die Arbeitsfähigkeit in einem Verfahren nach § 8 AlVG aus eigenem zu überprüfen. Was das vom Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebene sozialgerichtliche Urteil vom 1. Dezember 2022 (zum Entzug des Rehabilitationsgeldes) betrifft, so hat es über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nicht als Hauptfrage abgesprochen und konnte daher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht als maßgebliche Vorfragenentscheidung herangezogen werden.Ein gerichtlicher Vergleich stellt allerdings keine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG dar vergleiche , VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0166, 0167, mwN). Wird daher die Invalidität oder Berufsunfähigkeit - wie im vorliegenden Fall - nicht in einem rechtskräftigen Bescheid oder Gerichtsurteil, sondern nur in einem (gerichtlichen) Vergleich festgestellt, so ist das AMS - und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - nicht daran gebunden, sondern hat die Arbeitsfähigkeit in einem Verfahren nach Paragraph 8, AlVG aus eigenem zu überprüfen. Was das vom Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebene sozialgerichtliche Urteil vom 1. Dezember 2022 (zum Entzug des Rehabilitationsgeldes) betrifft, so hat es über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nicht als Hauptfrage abgesprochen und konnte daher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht als maßgebliche Vorfragenentscheidung herangezogen werden. 16
Da das angefochtene Erkenntnis somit nicht der Rechtslage entspricht, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das angefochtene Erkenntnis somit nicht der Rechtslage entspricht, war es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. September 2024