1
Mit Bescheid vom 12. April 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) aus, es werde festgestellt, der Revisionswerber sei zum 28. Februar 2021 verpflichtet gewesen, folgende Krankenversicherungsbeiträge nach § 14b GSVG zu entrichten:Mit Bescheid vom 12. April 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) aus, es werde festgestellt, der Revisionswerber sei zum 28. Februar 2021 verpflichtet gewesen, folgende Krankenversicherungsbeiträge nach Paragraph 14 b, GSVG zu entrichten:
„von 1.1.2018 bis 31.12.2018 51,98 €
von 1.1.2019 bis 31.12.2019 52,93 €“
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In der Begründung dieses Bescheides hielt die SVS u.a. fest, der Revisionswerber beziehe seit 1. Jänner 2016 eine besondere Pensionsleistung von der SVS sowie seit 1. Jänner 2013 eine der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegende Pension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und sei nicht der „Gruppenkrankenversicherung“ beigetreten. Da die Voraussetzungen des § 14b Abs. 3 GSVG erfüllt seien, sei die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 festzustellen gewesen. Als Beitragsgrundlage für diese Pflichtversicherung gelte gemäß § 14e GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr von der SVS bezogene Versorgungsleistung. Diese im Kalenderjahr 2018 und 2019 in jeweils festgestellter Höhe 14 Mal jährlich bezogene Versorgungsleistung sei „auf den Wert von 12 Monaten zu aliquotieren“. Aus diesem Wert und dem Beitragssatz gemäß § 14f Z 2 GSVG von 7 % errechne sich die jeweilige „monatliche Beitragspflicht“ für das Kalenderjahr 2018 und das Kalenderjahr 2019. Gemäß § 35 Abs. 2 GSVG seien die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonats des jeweiligen Quartals fällig, somit am 28. Februar 2021.In der Begründung dieses Bescheides hielt die SVS u.a. fest, der Revisionswerber beziehe seit 1. Jänner 2016 eine besondere Pensionsleistung von der SVS sowie seit 1. Jänner 2013 eine der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegende Pension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und sei nicht der „Gruppenkrankenversicherung“ beigetreten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG erfüllt seien, sei die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 festzustellen gewesen. Als Beitragsgrundlage für diese Pflichtversicherung gelte gemäß Paragraph 14 e, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr von der SVS bezogene Versorgungsleistung. Diese im Kalenderjahr 2018 und 2019 in jeweils festgestellter Höhe 14 Mal jährlich bezogene Versorgungsleistung sei „auf den Wert von 12 Monaten zu aliquotieren“. Aus diesem Wert und dem Beitragssatz gemäß Paragraph 14 f, Ziffer 2, GSVG von 7 % errechne sich die jeweilige „monatliche Beitragspflicht“ für das Kalenderjahr 2018 und das Kalenderjahr 2019. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GSVG seien die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonats des jeweiligen Quartals fällig, somit am 28. Februar 2021.
3
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, er habe sich nach einem Herzinfarkt im Jahr 2019 über die Möglichkeit eines Rehabilitationsaufenthalts in einer Anstalt der SVS erkundigt. Die Antwort habe gelautet, das sei nicht möglich, der Revisionswerber sei bei der SVS nicht krankenversichert und zahle auch keinen Beitrag. In völligem Widerspruch dazu werde mit dem Bescheid nun rückwirkend ein Versicherungsverhältnis konstruiert. Die Beschwerde richte sich nicht gegen die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge an sich, sondern gegen die rückwirkende Vorschreibung für einen Zeitraum, für den offensichtlich kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Eine rückwirkend erfundene Krankenversicherung sei rechtswidrig und führe das Prinzip einer Krankenversicherung ad absurdum.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, der Revisionswerber beziehe unstrittig seit 1. Jänner 2013 eine ASVG-Alterspension und seit 1. Jänner 2016 eine besondere (berufsständische) Pensionsleistung nach dem FSVG von der SVS. Er sei der Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung nicht beigetreten, weshalb hier eindeutig ein Anwendungsfall des § 14b GSVG vorliege. Das bedeute, dass auch die besondere Pensionsleistung, die der Revisionswerber von der SVS beziehe, krankenversicherungspflichtig sei. Der Revisionswerber bestreite dies auch gar nicht, sondern wende sich nur gegen die nachträgliche Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und die rückwirkende Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt werde. Der Revisionswerber sei am 27. November 2020 erstmals von der bestehenden Krankenversicherung nach § 14b GSVG informiert worden. Die rückwirkende Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge sei daher zu Recht erfolgt.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, der Revisionswerber beziehe unstrittig seit 1. Jänner 2013 eine ASVG-Alterspension und seit 1. Jänner 2016 eine besondere (berufsständische) Pensionsleistung nach dem FSVG von der SVS. Er sei der Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung nicht beigetreten, weshalb hier eindeutig ein Anwendungsfall des Paragraph 14 b, GSVG vorliege. Das bedeute, dass auch die besondere Pensionsleistung, die der Revisionswerber von der SVS beziehe, krankenversicherungspflichtig sei. Der Revisionswerber bestreite dies auch gar nicht, sondern wende sich nur gegen die nachträgliche Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und die rückwirkende Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt werde. Der Revisionswerber sei am 27. November 2020 erstmals von der bestehenden Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG informiert worden. Die rückwirkende Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge sei daher zu Recht erfolgt.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zunächst vor, die rückwirkende Vorschreibung von Beiträgen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Mit der Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge werde die vom Revisionswerber bezogene Pension „beschnitten“, also reduziert; dadurch seien „civil rights“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK direkt betroffen. Der Revisionswerber habe auf die korrekte Auszahlung seiner Pension vertrauen dürfen. Er habe die Pension in der ausbezahlten Höhe jeweils zur Gänze gutgläubig verbraucht. Für den hier vorliegenden Fall des gutgläubigen Verbrauchs von Pensionszahlungen liege „keine anwendbare Rechtsprechung vor“. Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 widerspreche auch deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil die SVS den Revisionswerber in diesem Zeitraum nicht als krankenversichert geführt und ihm eine angefragte Rehabilitationsmaßnahme nicht gewährt habe, also nicht leistungsbereit gewesen sei.Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zunächst vor, die rückwirkende Vorschreibung von Beiträgen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Mit der Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge werde die vom Revisionswerber bezogene Pension „beschnitten“, also reduziert; dadurch seien „civil rights“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK direkt betroffen. Der Revisionswerber habe auf die korrekte Auszahlung seiner Pension vertrauen dürfen. Er habe die Pension in der ausbezahlten Höhe jeweils zur Gänze gutgläubig verbraucht. Für den hier vorliegenden Fall des gutgläubigen Verbrauchs von Pensionszahlungen liege „keine anwendbare Rechtsprechung vor“. Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 widerspreche auch deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil die SVS den Revisionswerber in diesem Zeitraum nicht als krankenversichert geführt und ihm eine angefragte Rehabilitationsmaßnahme nicht gewährt habe, also nicht leistungsbereit gewesen sei.
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Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten, im Revisionsfall nicht gegebenen Voraussetzungen zum Tragen kommt. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. etwa VwGH 16.3.2011, 2008/08/0153, mwN). Ein Vollzugsspielraum kam der SVS zunächst schon bei der Annahme einer Pflichtversicherung des Revisionswerbers gemäß § 14b Abs. 3 GSVG nicht zu (im Übrigen tritt eine sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung ex lege mit dem Vorliegen der Voraussetzungen ein; die Erlassung eines Bescheides wirkt nicht konstitutiv - vgl. VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053). Auch für die Vorschreibung der Beiträge räumt das Gesetz der SVS keinen Vollzugsspielraum ein; ein „gutgläubiger Verbrauch“ des der Beitragspflicht unterliegenden Bezuges vermag keine Befreiung von der Beitragspflicht zu bewirken (vgl. VwGH 23.5.2007, 2005/08/0101).Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten, im Revisionsfall nicht gegebenen Voraussetzungen zum Tragen kommt. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche , etwa VwGH 16.3.2011, 2008/08/0153, mwN). Ein Vollzugsspielraum kam der SVS zunächst schon bei der Annahme einer Pflichtversicherung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG nicht zu (im Übrigen tritt eine sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung ex lege mit dem Vorliegen der Voraussetzungen ein; die Erlassung eines Bescheides wirkt nicht konstitutiv - vergleiche , VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053). Auch für die Vorschreibung der Beiträge räumt das Gesetz der SVS keinen Vollzugsspielraum ein; ein „gutgläubiger Verbrauch“ des der Beitragspflicht unterliegenden Bezuges vermag keine Befreiung von der Beitragspflicht zu bewirken vergleiche , VwGH 23.5.2007, 2005/08/0101). 11
Darüber hinaus bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Umstand nicht aufgegriffen, dass der Bescheid der SVS hinsichtlich der Feststellung der zu entrichtenden Beiträge undeutlich, widersprüchlich und nicht vollstreckbar sei. Der Bescheid spreche „wohl unrichtig“ aus, dass der Revisionswerber „für 2018 EUR 51,98 und für 2019 EUR 52,93“ an Krankenversicherungsbeiträgen bezahlen müsse. Aus der Begründung „könnte sich ergeben, dass dies der monatliche Beitrag ist“. Ob der Revisionswerber die genannten Beträge monatlich oder für das ganze Jahr zu bezahlen habe, sei offen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2022/07/0070, mwN) ist wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2022/07/0070, mwN) ist wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen. 13
Die eingangs wiedergegebenen Teile der Begründung des Bescheides der SVS lassen klar erkennen, dass die im Spruch genannten Geldbeträge die für jeden Monat des Kalenderjahres 2018 bzw. 2019 zu leistenden Beiträge darstellen. Der Revision gelingt es somit nicht, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Bestimmtheit eines pflichtenbegründenden Bescheides bzw. des (wie hier) an dessen Stelle getretenen bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aufzuzeigen.
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Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das von der SVS durchgeführte Beweisverfahren sei aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers in der Beschwerde erörterungs- und ergänzungsbedürftig gewesen. So seien „widersprüchliche Angaben zum tatsächlichen Erfasstsein als Versicherter bei der SVS“ vorgelegen. Insbesondere die Nichtverrechnung von Beiträgen in den Jahren 2016 bis 2020, die Auskunft der SVS nach der Anfrage des Revisionswerbers zu einer Rehabilitationsmaßnahme und das Fehlen von Beitragsgrundlagen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 im elektronischen System der SVS trotz Vorliegens aller versicherungsrelevanten Daten des Revisionswerbers hätten - angesichts der Reduzierung der Pension des Revisionswerbers seine „civil rights“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffende - Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen, für deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das von der SVS durchgeführte Beweisverfahren sei aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers in der Beschwerde erörterungs- und ergänzungsbedürftig gewesen. So seien „widersprüchliche Angaben zum tatsächlichen Erfasstsein als Versicherter bei der SVS“ vorgelegen. Insbesondere die Nichtverrechnung von Beiträgen in den Jahren 2016 bis 2020, die Auskunft der SVS nach der Anfrage des Revisionswerbers zu einer Rehabilitationsmaßnahme und das Fehlen von Beitragsgrundlagen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 im elektronischen System der SVS trotz Vorliegens aller versicherungsrelevanten Daten des Revisionswerbers hätten - angesichts der Reduzierung der Pension des Revisionswerbers seine „civil rights“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK betreffende - Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen, für deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
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Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass jene Sachverhaltsumstände strittig gewesen wären, auf die es für die - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintretende - Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG sowie für die Vorschreibung der Beiträge ankommt. Insbesondere ist die Frage, ob die SVS eine Anfrage des Revisionswerbers zu einer Rehabilitationsmaßnahme (allenfalls zu Unrecht) abgelehnt hat, für die Beurteilung des Bestehens der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht des Revisionswerbers irrelevant. Entgegen der Behauptung der Revision lagen also - gemessen an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG und den Regelungen betreffend die Höhe der Beiträge - keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen zum Sachverhalt vor; eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht tut die Revision somit nicht dar.Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass jene Sachverhaltsumstände strittig gewesen wären, auf die es für die - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintretende - Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG sowie für die Vorschreibung der Beiträge ankommt. Insbesondere ist die Frage, ob die SVS eine Anfrage des Revisionswerbers zu einer Rehabilitationsmaßnahme (allenfalls zu Unrecht) abgelehnt hat, für die Beurteilung des Bestehens der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht des Revisionswerbers irrelevant. Entgegen der Behauptung der Revision lagen also - gemessen an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG und den Regelungen betreffend die Höhe der Beiträge - keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen zum Sachverhalt vor; eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht tut die Revision somit nicht dar.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2024