TE Vwgh Beschluss 2024/9/30 Ra 2024/01/0310

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der M M T in G, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 24/210b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Juli 2024, Zl. LVwG 70.20-1990/2023-34, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 22. Mai 2023 gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin „die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 13.08.1997, jedoch vor dem Jänner 2015, durch Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren“ habe.Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 22. Mai 2023 gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin „die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 13.08.1997, jedoch vor dem Jänner 2015, durch Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verloren“ habe.
2
Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab (Spruchpunkt I.), legte der Revisionswerberin die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die arabische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auf (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab (Spruchpunkt römisch eins.), legte der Revisionswerberin die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die arabische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auf (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, der Revisionswerberin sei mit Wirkung vom 13. August 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Revisionswerberin habe die ägyptische Staatsangehörigkeit spätestens mit Erlangen des ägyptischen Personalausweises, ausgestellt im Jänner 2015, wiedererlangt. Der Wille der Revisionswerberin sei darauf gerichtet gewesen, die ägyptische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.

„Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der vorgehenden Ehe“ könne die Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen. Die Revisionswerberin habe daher gemäß § 27 Abs. 1 StbG spätestens mit Erlangen des ägyptischen Personalausweises die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.„Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der vorgehenden Ehe“ könne die Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen. Die Revisionswerberin habe daher gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG spätestens mit Erlangen des ägyptischen Personalausweises die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.

4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zu alldem etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/01/0156, Rn. 10 und 11).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , zu alldem etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/01/0156, Rn. 10 und 11).

9
Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift zur „ZULÄSSIGKEIT DER REVISION“ enthaltenen Ausführungen nicht, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellen. Unter der Überschrift „REVISIONSGRÜNDE“ weist die Revision selbst einleitend darauf hin, dass die „unter ‚Zulässigkeit‘ genannten Gründe ... gleichzeitig Revisionsgründe“ bilden und auf sie „daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen“ werde.
10
Die Revision erweist sich bereits deshalb als nicht zulässig. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010310.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten