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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Mai 2023, mit welchem sie einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt und mit welchem über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und vier Stunden) verhängt worden war, gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Mai 2023, mit welchem sie einer Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt und mit welchem über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und vier Stunden) verhängt worden war, gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2024, E 614/2024-5, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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In der in Folge eingebrachten Revision wird unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ geltend gemacht:
„1.
Dem Beschuldigten darf die Mitwirkungsverpflichtung bei der Ermittlung des Sachverhaltes auferlegt werden, aber nicht die Beweislast, dass der Sachverhalt eines Deliktes nicht erfüllt wurde;
2.
Wenn die Behördenvertreter eine allfällige Verletzung der Ferienwohnungsbestimmung durch eine Mischung von Reinigungs-Wartungs- und Bürotätigkeiten mit Freizeittätigkeit nicht beanstanden, mehr als ein Jahr kein Verwaltungsstrafverfahren einleiten, sondern Zweitwohnsitzabgabe kommentarlos vorschreiben, liegt bei der Beschuldigten jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.
3.
Eine freie Beweiswürdigung erlaubt es nicht, dass diese gegen die Erfahrung des täglichen Lebens weltfremd erfolgt oder gegen die Denkgesetze und auch nicht, dass wesentliche Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden oder falsch berücksichtigt werden. Auch ist eine solche Begründung der Entscheidung grob mangelhaft.“
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, mwN).
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Bei dem unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, mwN).Bei dem unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, mwN).
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Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2024