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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde - soweit vorliegend relevant - die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2024, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastes (Sende- und Empfangsanlage) auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
Dies wurde - soweit entscheidungsrelevant - damit begründet, dass Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des § 17 Abs. 2 lit a K-BO 1996 (Gebot einer entsprechenden Verbindung zur öffentlichen Straße) hätten (Hinweis unter anderem auf VwGH 15.3.2012, 2010/06/0098). Dies wurde - soweit entscheidungsrelevant - damit begründet, dass Nachbarn gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 (Gebot einer entsprechenden Verbindung zur öffentlichen Straße) hätten (Hinweis unter anderem auf VwGH 15.3.2012, 2010/06/0098).
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Als Revisionspunkt wird in der vorliegenden außerordentlichen Revision vorgebracht:
„Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf korrekte bescheidmäßige Erledigung wegen unvollständiger Aktenlage mangels Deckung der Zustimmung des Sachwalters der Bringungsgemeinschaf durch die Generalversammlung als Mitglied der GTW als auch als Anrainerin verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung im Umfang Spruchpunkt A) Z I. und Z II. an.„Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf korrekte bescheidmäßige Erledigung wegen unvollständiger Aktenlage mangels Deckung der Zustimmung des Sachwalters der Bringungsgemeinschaf durch die Generalversammlung als Mitglied der GTW als auch als Anrainerin verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung im Umfang Spruchpunkt A) Z römisch eins. und Z römisch zwei. an.
Die angefochtene Entscheidung ist mit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der unvollständigen Bauakte aufgrund fehlender Kompetenz des Sachwalters zur Zustimmung der Wegnutzung durch ‚Magenta‘ mangels Deckung durch die Generalversammlung belastet.“ (Fehler im Original)
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 8f, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 8f, mwN). 4
Mit dem von der Revisionswerberin geltend gemachten „subjektiven Recht auf korrekte bescheidmäßige Erledigung“ wird kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. nochmals VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 9, betreffend ein Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“, auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“, auf das „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften). Auch mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, wird kein Revisionspunkt geltend gemacht, sondern ein Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH 20.8.2023, Ra 2024/06/0120, Rn. 4, mwN).Mit dem von der Revisionswerberin geltend gemachten „subjektiven Recht auf korrekte bescheidmäßige Erledigung“ wird kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet vergleiche , nochmals VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 9, betreffend ein Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“, auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“, auf das „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften). Auch mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, wird kein Revisionspunkt geltend gemacht, sondern ein Aufhebungsgrund behauptet vergleiche , VwGH 20.8.2023, Ra 2024/06/0120, Rn. 4, mwN). 5
Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2024