I.römisch eins.
1
1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich zusammengefasst folgender - unbestritten gebliebener - Sachverhalt:
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Mit dem (insbesondere) auf die §§ 80, 82, 83, 113, 116 und 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 18. Mai 2009 wurde der A GmbH die befristete Genehmigung für den Abbau von Festgestein mit anschließender Verfüllung im (näher bezeichneten) Abbaufeld S unter mehreren Auflagen erteilt. In der - im Revisionsfall maßgeblichen - Auflage I./a/5. wurde vorgeschrieben, dass näher beschriebene Schichtpakete mittels Anker zu sichern seien, um zu verhindern, dass sich aus den Schichtköpfen Steinschläge lösen.Mit dem (insbesondere) auf die Paragraphen 80, 82, 83, 113, 116 und 171 Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 18. Mai 2009 wurde der A GmbH die befristete Genehmigung für den Abbau von Festgestein mit anschließender Verfüllung im (näher bezeichneten) Abbaufeld S unter mehreren Auflagen erteilt. In der - im Revisionsfall maßgeblichen - Auflage römisch eins./a/5. wurde vorgeschrieben, dass näher beschriebene Schichtpakete mittels Anker zu sichern seien, um zu verhindern, dass sich aus den Schichtköpfen Steinschläge lösen.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2021 wurde der Revisionswerberin (nach einer ersten Änderung mit Bescheid vom 25. Jänner 2010) die Genehmigung für die Änderung der genehmigten Gewinnungsbetriebspläne unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen erteilt.
4
Im Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde eines Nachbarn als unzulässig zurück und gab der Beschwerde der Gemeinde B keine Folge.
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2. Mit Schreiben vom 11. August 2022, ergänzt am 19. Oktober 2022, beantragte die Revisionswerberin, die (oben dargestellte) Auflage I./a/5. mittels analoger Anwendung des § 79c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufzuheben, weil sich hinsichtlich dieser Auflage ergeben habe, dass sie für die wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sei.2. Mit Schreiben vom 11. August 2022, ergänzt am 19. Oktober 2022, beantragte die Revisionswerberin, die (oben dargestellte) Auflage römisch eins./a/5. mittels analoger Anwendung des Paragraph 79 c, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufzuheben, weil sich hinsichtlich dieser Auflage ergeben habe, dass sie für die wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sei.
6
3. Mit Bescheid vom 30. August 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, ein Antrag gemäß § 115 MinroG liege nicht vor. Zudem komme eine analoge Anwendung des § 79c GewO 1994 nicht in Betracht.3. Mit Bescheid vom 30. August 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, ein Antrag gemäß Paragraph 115, MinroG liege nicht vor. Zudem komme eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 nicht in Betracht.
7
4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 1 [AVG] wegen entschiedener Sache“ zu entfallen habe. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „gemäß Paragraph 68, Absatz eins, [AVG] wegen entschiedener Sache“ zu entfallen habe. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.
8
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - über den dargestellten Verfahrensgang hinaus - folgenden Sachverhalt zugrunde: Im Zuge einer Überprüfung am 31. März 2022 habe sich herausgestellt, dass die Auflage I./a/5. noch nicht erfüllt sei. Beim Augenschein habe der geologische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang festgehalten, durch die Schüttung sei ein Schutz gegen Steinschlag sichergestellt und eine Sicherung werde nur dann erforderlich, wenn sich aufgrund entsprechender Witterungsverhältnisse Bewegungen einstellten. Die belangte Behörde habe der Revisionswerberin daraufhin mitgeteilt, dass eine Abänderung dieser Auflage rechtlich nicht möglich sei, und um unverzügliche Erledigung ersucht. In der Folge habe die Revisionswerberin den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Auflage I./a/5. gestellt.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - über den dargestellten Verfahrensgang hinaus - folgenden Sachverhalt zugrunde: Im Zuge einer Überprüfung am 31. März 2022 habe sich herausgestellt, dass die Auflage römisch eins./a/5. noch nicht erfüllt sei. Beim Augenschein habe der geologische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang festgehalten, durch die Schüttung sei ein Schutz gegen Steinschlag sichergestellt und eine Sicherung werde nur dann erforderlich, wenn sich aufgrund entsprechender Witterungsverhältnisse Bewegungen einstellten. Die belangte Behörde habe der Revisionswerberin daraufhin mitgeteilt, dass eine Abänderung dieser Auflage rechtlich nicht möglich sei, und um unverzügliche Erledigung ersucht. In der Folge habe die Revisionswerberin den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Auflage römisch eins./a/5. gestellt.
9
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, es gehe um die Rechtsfrage, ob eine in einem Verfahren nach dem MinroG vorgeschriebene Auflage - allenfalls in analoger Anwendung von § 79c GewO 1994 - nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden könne. Das Verwaltungsgericht teile in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht der belangten Behörde, der zufolge die Aufhebung bzw. Abänderung der vorgeschriebenen Auflagen nur in einem Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 MinroG über wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich sei. Von einer wesentlichen Änderung sei dann auszugehen, wenn die Schutzziele des § 116 MinroG beeinträchtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall liege ein relevantes Schutzinteresse insbesondere in der Sicherheit und dem Schutz von Personen sowie dem Schutz des angrenzenden Grundstückes vor Beeinträchtigungen durch ausbrechende „Kluftkörper“.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, es gehe um die Rechtsfrage, ob eine in einem Verfahren nach dem MinroG vorgeschriebene Auflage - allenfalls in analoger Anwendung von Paragraph 79 c, GewO 1994 - nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden könne. Das Verwaltungsgericht teile in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht der belangten Behörde, der zufolge die Aufhebung bzw. Abänderung der vorgeschriebenen Auflagen nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG über wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich sei. Von einer wesentlichen Änderung sei dann auszugehen, wenn die Schutzziele des Paragraph 116, MinroG beeinträchtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall liege ein relevantes Schutzinteresse insbesondere in der Sicherheit und dem Schutz von Personen sowie dem Schutz des angrenzenden Grundstückes vor Beeinträchtigungen durch ausbrechende „Kluftkörper“.
10
Die Bestimmung des § 79c GewO 1994 erlaube zwar eine Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen, jedoch auch nur dann, wenn sich ergebe, dass diese nicht für anlagenrechtliche Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 erforderlich seien. Ebenso biete § 115 Abs. 3 MinroG die Möglichkeit eines Abgehens vom ursprünglichen Bescheid nur dann, wenn spezielle Schutzinteressen gewahrt werden. Beide Bestimmungen hätten somit weitestgehend denselben Regelungsgegenstand. Eine Rechtslücke könne hier nicht erkannt werden, weshalb - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Analogieschlusses - eine analoge Anwendung des § 79c GewO 1994 nicht in Betracht komme.Die Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 erlaube zwar eine Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen, jedoch auch nur dann, wenn sich ergebe, dass diese nicht für anlagenrechtliche Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erforderlich seien. Ebenso biete Paragraph 115, Absatz 3, MinroG die Möglichkeit eines Abgehens vom ursprünglichen Bescheid nur dann, wenn spezielle Schutzinteressen gewahrt werden. Beide Bestimmungen hätten somit weitestgehend denselben Regelungsgegenstand. Eine Rechtslücke könne hier nicht erkannt werden, weshalb - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Analogieschlusses - eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 nicht in Betracht komme.
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Da ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung einer vorgeschriebenen Auflage nach dem MinroG - außer im Rahmen eines Verfahrens nach § 115 Abs. 3 MinroG - nicht vorgesehen sei, sei der Antrag der Revisionswerberin zurückzuweisen gewesen.Da ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung einer vorgeschriebenen Auflage nach dem MinroG - außer im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG - nicht vorgesehen sei, sei der Antrag der Revisionswerberin zurückzuweisen gewesen.
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5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie (ohne Antrag auf Aufwandersatz) die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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1. Zur Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin vor, zur Rechtsfrage, ob der Tatbestand des § 79c GewO 1994 analog auf Sachverhalte anzuwenden sei, welche dem MinroG unterlägen, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im vorliegenden Fall habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Auflage obsolet geworden sei und daher die Revisionswerberin unverhältnismäßig belaste. Genau aus diesem Grund sehe § 79c GewO 1994 die Möglichkeit vor, eine Auflage im Nachhinein abzuändern bzw. aufzuheben, ohne ein gesamtes aufwändiges Verwaltungsverfahren auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies im MinroG anders regeln wollte als in der GewO 1994.1. Zur Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin vor, zur Rechtsfrage, ob der Tatbestand des Paragraph 79 c, GewO 1994 analog auf Sachverhalte anzuwenden sei, welche dem MinroG unterlägen, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im vorliegenden Fall habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Auflage obsolet geworden sei und daher die Revisionswerberin unverhältnismäßig belaste. Genau aus diesem Grund sehe Paragraph 79 c, GewO 1994 die Möglichkeit vor, eine Auflage im Nachhinein abzuändern bzw. aufzuheben, ohne ein gesamtes aufwändiges Verwaltungsverfahren auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies im MinroG anders regeln wollte als in der GewO 1994. 15
Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht als berechtigt.
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2. § 115 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I. Nr. 21/2002 lautet auszugsweise:2. Paragraph 115, des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 21 aus 2002, lautet auszugsweise: „Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen
§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.Paragraph 115, (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
[...]
(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.“(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im Paragraph 113, Absatz eins, angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch auf die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des Paragraph 80, die im Paragraph 80, Absatz 2, angeführten Unterlagen und in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz die im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz der Paragraph 116, sinngemäß; in den Fällen des Paragraph 80, gelten die Paragraphen 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Absatz 10, sinngemäß.“
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§ 79c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I. Nr. 125/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 79 c, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 125 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„§ 79c. (1) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.„§ 79c. (1) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.(3) Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
[...]“
18
3. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, die Aufhebung bzw. Abänderung der verfahrensgegenständlichen Auflage sei nur in einem Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 MinroG über wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich und eine analoge Anwendung des § 79c GewO 1994 komme nicht in Betracht.3. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, die Aufhebung bzw. Abänderung der verfahrensgegenständlichen Auflage sei nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG über wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich und eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 komme nicht in Betracht.
19
Die Revisionswerberin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es könne keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Aufhebung bzw. Abänderung einer Auflage in der GewO 1994 anders zu regeln als im MinroG. Es wäre für die Revisionswerberin sinnwidrig und benachteiligend, ein komplettes Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 MinroG zu führen. Für eine analoge Anwendung spreche - so die Revisionswerberin mit Verweis auf eine näher bezeichnete Zusammenfassung der für die Bezirksverwaltungsbehörden wesentlichen Bestimmungen weiter - auch, dass § 119 Abs. 3 MinroG ein Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit von Belästigungen fehle und daher die Regelung des § 77 Abs. 2 GewO 1994 heranzuziehen sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend begründet, warum keine Rechtslücke vorliege.Die Revisionswerberin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es könne keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Aufhebung bzw. Abänderung einer Auflage in der GewO 1994 anders zu regeln als im MinroG. Es wäre für die Revisionswerberin sinnwidrig und benachteiligend, ein komplettes Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG zu führen. Für eine analoge Anwendung spreche - so die Revisionswerberin mit Verweis auf eine näher bezeichnete Zusammenfassung der für die Bezirksverwaltungsbehörden wesentlichen Bestimmungen weiter - auch, dass Paragraph 119, Absatz 3, MinroG ein Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit von Belästigungen fehle und daher die Regelung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 heranzuziehen sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend begründet, warum keine Rechtslücke vorliege.
20
In der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird dieser Sichtweise zusammengefasst entgegengehalten, ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung einer mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflage sei im MinroG nicht vorgesehen, vielmehr sei in Fällen, die dem Regime des MinroG unterliegen, das Verfahren nach § 115 Abs. 3 MinroG zu führen. Eine planwidrige Unvollständigkeit könne darin jedenfalls nicht erblickt werden.In der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird dieser Sichtweise zusammengefasst entgegengehalten, ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung einer mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflage sei im MinroG nicht vorgesehen, vielmehr sei in Fällen, die dem Regime des MinroG unterliegen, das Verfahren nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG zu führen. Eine planwidrige Unvollständigkeit könne darin jedenfalls nicht erblickt werden.
21
4. Nach der Intention des MinroG soll grundsätzlich die Aufnahme jeder Bergbautätigkeit (Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen) sowie die Einstellung solcher Tätigkeiten eines genehmigten Betriebsplanes bedürfen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen der den Betriebsplänen zugrundeliegenden Tätigkeiten (vgl. die Erläuterungen zur Stammfassung des MinroG [RV 1428 BlgNR 20. GP, 102]; darauf verweisend Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffgesetz, in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] 589 [605]).4. Nach der Intention des MinroG soll grundsätzlich die Aufnahme jeder Bergbautätigkeit (Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen) sowie die Einstellung solcher Tätigkeiten eines genehmigten Betriebsplanes bedürfen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen der den Betriebsplänen zugrundeliegenden Tätigkeiten vergleiche , die Erläuterungen zur Stammfassung des MinroG [RV 1428 BlgNR 20. GP, 102]; darauf verweisend Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffgesetz, in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] 589 [605]).
22
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes als antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. § 80 Abs. 1 MinroG) mit dem Gesetz nur dann im Einklang steht, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081, Pkt. 2.1.2, mwN).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes als antragsbedürftiger Verwaltungsakt vergleiche , Paragraph 80, Absatz eins, MinroG) mit dem Gesetz nur dann im Einklang steht, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde vergleiche , VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081, Pkt. 2.1.2, mwN). 23
Das Schreiben der Revisionswerberin vom 11. August 2022 war unstrittig nicht darauf gerichtet, einen geänderten Gewinnungsbetriebsplan von der belangten Behörde im dargestellten Sinn nach § 115 Abs. 3 MinroG genehmigen zu lassen. Vielmehr hat die Revisionswerberin gestützt auf § 79c GewO 1994 beantragt, die verfahrensgegenständliche Auflage I./a/5. aufzuheben, weil diese Auflage nicht (mehr) erforderlich sei. Im Lichte dessen wird auch in der Revision selbst festgehalten, dass nach dieser Bestimmung die Möglichkeit bestehe, eine Auflage aufzuheben bzw. abzuändern, ohne „gleich ein gesamtes aufwändiges Verwaltungsverfahren“ auszulösen bzw. dass es für die Revisionswerberin benachteiligend wäre, „ein komplettes Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 MinroG zu führen.“ Vor diesem Hintergrund ist es daher zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, es liege kein Antrag und damit auch kein Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 MinroG vor, geteilt hat.Das Schreiben der Revisionswerberin vom 11. August 2022 war unstrittig nicht darauf gerichtet, einen geänderten Gewinnungsbetriebsplan von der belangten Behörde im dargestellten Sinn nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG genehmigen zu lassen. Vielmehr hat die Revisionswerberin gestützt auf Paragraph 79 c, GewO 1994 beantragt, die verfahrensgegenständliche Auflage römisch eins./a/5. aufzuheben, weil diese Auflage nicht (mehr) erforderlich sei. Im Lichte dessen wird auch in der Revision selbst festgehalten, dass nach dieser Bestimmung die Möglichkeit bestehe, eine Auflage aufzuheben bzw. abzuändern, ohne „gleich ein gesamtes aufwändiges Verwaltungsverfahren“ auszulösen bzw. dass es für die Revisionswerberin benachteiligend wäre, „ein komplettes Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG zu führen.“ Vor diesem Hintergrund ist es daher zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, es liege kein Antrag und damit auch kein Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG vor, geteilt hat.
24
5. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die Bestimmung des § 79c GewO 1994 sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt hat. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (das heißt planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo sein Ergänzen nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, mwN).5. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt hat. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (das heißt planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo sein Ergänzen nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche , etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, mwN). 25
Dass im vorliegenden Fall eine solche Rechtslücke bestünde, zeigt die Revisionswerberin nicht auf und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
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Nach § 79c Abs. 1 GewO 1994 sind - seit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2013 - vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde ein Verfahren nach Abs. 1 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten.Nach Paragraph 79 c, Absatz eins, GewO 1994 sind - seit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, - vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat die Behörde ein Verfahren nach Absatz eins, auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. 27
Die Erläuterungen zu § 79c GewO 1994 (RV 2197 BlgNR 24. GP, 4) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtet seien. Als „Gegenpol“ dazu habe seit jeher ein (ua. in den Interessen der Nachbarn gelegenes) Bedürfnis nach die Rechtskraft durchbrechenden Auflagenvorschreibungen bestanden, wenn die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagenvorschreibungen für den Schutz der Nachbarn nicht ausreichten. § 79a GewO 1994 räume dem Nachbarn eine entsprechende Antragslegitimation ein. Mit Blick auf diese Regelungen der Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz (ua.) der Nachbarn erscheine es als vertretbar und auch konsistent, eine solche Durchbrechung der Rechtskraft - bei Einhaltung des von § 74 Abs. 2 GewO 1994 gewährleisteten Schutzniveaus - auch für die in einem neuen § 79c GewO 1994 zusammengefassten Fälle der Interessenlage des Betriebsinhabers vorzusehen.Die Erläuterungen zu Paragraph 79 c, GewO 1994 Regierungsvorlage 2197, BlgNR 24. GP, 4) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtet seien. Als „Gegenpol“ dazu habe seit jeher ein (ua. in den Interessen der Nachbarn gelegenes) Bedürfnis nach die Rechtskraft durchbrechenden Auflagenvorschreibungen bestanden, wenn die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagenvorschreibungen für den Schutz der Nachbarn nicht ausreichten. Paragraph 79 a, GewO 1994 räume dem Nachbarn eine entsprechende Antragslegitimation ein. Mit Blick auf diese Regelungen der Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz (ua.) der Nachbarn erscheine es als vertretbar und auch konsistent, eine solche Durchbrechung der Rechtskraft - bei Einhaltung des von Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 gewährleisteten Schutzniveaus - auch für die in einem neuen Paragraph 79 c, GewO 1994 zusammengefassten Fälle der Interessenlage des Betriebsinhabers vorzusehen. 28
Im Unterschied zur GewO 1994 enthält das MinroG in Bezug auf Gewinnungsbetriebspläne keine derartigen Regelungen zur Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz bzw. auf Antrag der Nachbarn (zur amtswegigen Anordnung nachträglicher Auflagen im Zusammenhang mit einer Bergbauanlage vgl. § 119 Abs. 11 MinroG; siehe in diesem Zusammenhang auch Winkler, Bergbauanlagenrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht II4 [2019] 1447 [1455], dem zufolge die bergbauanlagenrechtliche Bewilligungspflicht Ansatzpunkte biete, die in Betriebsplänen nicht wahrgenommen werden können, wie etwa bei Änderungen oder Sanierungen). Daher können auch die in den dargestellten Erläuterungen zur GewO 1994 zum Ausdruck kommenden Wertungen, dass es vertretbar und konsistent erscheine, auch auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtete Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen vorzusehen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.Im Unterschied zur GewO 1994 enthält das MinroG in Bezug auf Gewinnungsbetriebspläne keine derartigen Regelungen zur Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz bzw. auf Antrag der Nachbarn (zur amtswegigen Anordnung nachträglicher Auflagen im Zusammenhang mit einer Bergbauanlage vergleiche , Paragraph 119, Absatz 11, MinroG; siehe in diesem Zusammenhang auch Winkler, Bergbauanlagenrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht II4 [2019] 1447 [1455], dem zufolge die bergbauanlagenrechtliche Bewilligungspflicht Ansatzpunkte biete, die in Betriebsplänen nicht wahrgenommen werden können, wie etwa bei Änderungen oder Sanierungen). Daher können auch die in den dargestellten Erläuterungen zur GewO 1994 zum Ausdruck kommenden Wertungen, dass es vertretbar und konsistent erscheine, auch auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtete Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen vorzusehen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
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In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des § 79c GewO 1994 zugrunde liegt, ist daher auch nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach §§ 112 ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 14a WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22/2018, denen zufolge die Regelungen des § 14 und § 14a WElWG 2005 dem § 79c GewO 1994 nachgebildet seien; vgl. weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - § 28 ALSAG, mit dem „wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen“ [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, RV 2432 BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 zugrunde liegt, ist daher auch nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach Paragraphen 112, ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 14 a, WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22 aus 2018,, denen zufolge die Regelungen des Paragraph 14 und Paragraph 14 a, WElWG 2005 dem Paragraph 79 c, GewO 1994 nachgebildet seien; vergleiche , weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - Paragraph 28, ALSAG, mit dem „wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen“ [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, Regierungsvorlage 2432, BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).
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Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit eines Analogieschlusses auch kursorisch auf § 119 Abs. 3 MinroG (im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 GewO 1994) verweist, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf Gewinnungsbetriebspläne, sondern auf die Bewilligung von Bergbauanlagen bezieht. Im Lichte dessen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zwar nur mit Genehmigung der Behörde zulässig ist; das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Bergbauanlagenbewilligung (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2014/04/0044, Rn. 7; zu den Unterschieden zwischen Betriebsplänen und der bergbauanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht vgl. erneut Winkler, Bergbauanlagenrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht II4 [2019] 1447 [1455]). Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der von der Revisionswerberin vorgebrachten analogen Anwendung gewerberechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der (bergbauanlagenrechtlichen) Bestimmung des § 119 Abs. 3 MinroG für die hier verfahrensgegenständliche Frage der nachträglichen Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage eine andere Beurteilung ergeben sollte. Selbiges gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage der nachträglichen Aufhebung von Auflagen im MinroG anders regeln wolle, als in der GewO 1994.Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit eines Analogieschlusses auch kursorisch auf Paragraph 119, Absatz 3, MinroG (im Zusammenhang mit Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994) verweist, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf Gewinnungsbetriebspläne, sondern auf die Bewilligung von Bergbauanlagen bezieht. Im Lichte dessen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zwar nur mit Genehmigung der Behörde zulässig ist; das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Bergbauanlagenbewilligung vergleiche , VwGH 18.5.2016, Ra 2014/04/0044, Rn. 7; zu den Unterschieden zwischen Betriebsplänen und der bergbauanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht vergleiche , erneut Winkler, Bergbauanlagenrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht II4 [2019] 1447 [1455]). Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der von der Revisionswerberin vorgebrachten analogen Anwendung gewerberechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der (bergbauanlagenrechtlichen) Bestimmung des Paragraph 119, Absatz 3, MinroG für die hier verfahrensgegenständliche Frage der nachträglichen Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage eine andere Beurteilung ergeben sollte. Selbiges gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage der nachträglichen Aufhebung von Auflagen im MinroG anders regeln wolle, als in der GewO 1994. 31
Im Ergebnis hat daher das Verwaltungsgericht eine analoge Anwendung des § 79c GewO 1994 im vorliegenden Fall zutreffend verneint. Insoweit kommt auch dem von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmangel keine Relevanz zu.Im Ergebnis hat daher das Verwaltungsgericht eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 im vorliegenden Fall zutreffend verneint. Insoweit kommt auch dem von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmangel keine Relevanz zu.
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6. Da die Revision aus den dargestellten Erwägungen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.6. Da die Revision aus den dargestellten Erwägungen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2024