1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber - soweit für die Revision von Bedeutung - zur Last gelegt, er sei zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen habe. Er habe dadurch gegen § 4 Abs. 1 lit. c StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden und er zur Zahlung eines ziffernmäßig festgesetzten Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber - soweit für die Revision von Bedeutung - zur Last gelegt, er sei zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen habe. Er habe dadurch gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden und er zur Zahlung eines ziffernmäßig festgesetzten Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Revisionswerber habe im Zuge eines Fahrstreifenwechsels einen PKW beschädigt. Die Insassen des PKW hätten den Revisionswerber durch Betätigung der Lichthupe sowie durch Handzeichen auf den Vorfall aufmerksam gemacht und zum Stehenbleiben aufgefordert, was der Revisionswerber erkannt, jedoch abgelehnt habe. Daraufhin hätten die Insassen des PKW den Polizei-Notruf verständigt und in der Folge bei der Polizeiinspektion G Anzeige über den Vorfall gelegt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe dazu geführt, dass die Fahrtüchtigkeit des Revisionswerbers nicht habe überprüft und festgestellt werden können.
3
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Revision erweist sich als unzulässig.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO abgewichen sei. Im angefochtenen Erkenntnis sei nicht festgestellt worden, dass es am Unfallort zu einer Tatbestandsaufnahme gekommen oder eine solche Tatbestandsaufnahme am Unfallort verlangt worden sei. Ebenso wenig sei an der Unfallstelle ein Sicherheitsorgan anwesend gewesen, sodass der Revisionswerber im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden die angelastete Übertretung nicht begangen habe.Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO abgewichen sei. Im angefochtenen Erkenntnis sei nicht festgestellt worden, dass es am Unfallort zu einer Tatbestandsaufnahme gekommen oder eine solche Tatbestandsaufnahme am Unfallort verlangt worden sei. Ebenso wenig sei an der Unfallstelle ein Sicherheitsorgan anwesend gewesen, sodass der Revisionswerber im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden die angelastete Übertretung nicht begangen habe.
8
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bedingt die Mitwirkung an der „Feststellung des Sachverhaltes“ erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen (vgl. VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bedingt die Mitwirkung an der „Feststellung des Sachverhaltes“ erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen vergleiche , VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146). 9
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kann die in § 4 Abs. 1 lit. c StVO normierte Verpflichtung sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kann die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO normierte Verpflichtung sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat vergleiche , VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062, mwN). 10
Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311, mwN).Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311, mwN). 11
Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO zieht die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO nach sich (vgl. VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0038, mwN).Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO zieht die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nach sich vergleiche , VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0038, mwN). 12
Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wich das Verwaltungsgericht nicht ab, wenn es aus den Feststellungen über die vergebliche Aufforderung an den Revisionswerber nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden stehen zu bleiben und die daraufhin erfolgte Betätigung des Polizeinotrufs samt Anzeige bei der Polizeiinspektion als ein von einem am Unfall Beteiligten verlangtes Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verstand und eine Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO annahm.Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wich das Verwaltungsgericht nicht ab, wenn es aus den Feststellungen über die vergebliche Aufforderung an den Revisionswerber nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden stehen zu bleiben und die daraufhin erfolgte Betätigung des Polizeinotrufs samt Anzeige bei der Polizeiinspektion als ein von einem am Unfall Beteiligten verlangtes Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verstand und eine Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO annahm.
13
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2024