1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurden über den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurden über den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, dass sich der Revisionswerber am Tatort zur Tatzeit als Lenker eines LKW obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3500 kg durch die Beladung um 950 kg und somit um 27,14 % überschritten worden sei. Das Fahrzeug sei erkennbar linksseitig beladen gewesen. Zum Verschulden des Revisionswerbers erläuterte das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handle, weshalb der Revisionswerber darzutun habe, aus welchen Gründen ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Bei einer ihm als Lenker trotz Zeitdrucks sehr wohl abzuverlangenden und somit zumutbaren pflichtgemäßen Kontrolle hätte ihm zunächst auffallen müssen, dass der LKW eine Neigung nach links aufgewiesen habe (laut Anmerkung der Landesfahrzeugprüfstelle sei das Fahrzeug deutlich erkennbar linksseitig beladen gewesen) und hätte er dem genauer nachgehen müssen. Außerdem hätte er nicht einfach auf die Aussage der Chefin vertrauen dürfen, dass sich der LKW - so vor allem in Anbetracht des Gewichtes der Ladung - in einem gesetzmäßigen Zustand befinde, sondern er hätte sich selbst davon zu überzeugen gehabt. Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt abzuschätzen, schließe ein Verschulden des separat unter Strafdrohung stehenden Lenkers aus. Im vorliegenden Fall hätte der Revisionswerber die Überladung des LKW durch eine zumutbare sorgfältige Kontrolle des Lieferscheines erkennen können. Allfällige unrichtige Auskünfte bzw. Anweisungen des Dienstgebers wären kein Schuldausschließungsgrund.Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, dass sich der Revisionswerber am Tatort zur Tatzeit als Lenker eines LKW obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3500 kg durch die Beladung um 950 kg und somit um 27,14 % überschritten worden sei. Das Fahrzeug sei erkennbar linksseitig beladen gewesen. Zum Verschulden des Revisionswerbers erläuterte das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG handle, weshalb der Revisionswerber darzutun habe, aus welchen Gründen ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Bei einer ihm als Lenker trotz Zeitdrucks sehr wohl abzuverlangenden und somit zumutbaren pflichtgemäßen Kontrolle hätte ihm zunächst auffallen müssen, dass der LKW eine Neigung nach links aufgewiesen habe (laut Anmerkung der Landesfahrzeugprüfstelle sei das Fahrzeug deutlich erkennbar linksseitig beladen gewesen) und hätte er dem genauer nachgehen müssen. Außerdem hätte er nicht einfach auf die Aussage der Chefin vertrauen dürfen, dass sich der LKW - so vor allem in Anbetracht des Gewichtes der Ladung - in einem gesetzmäßigen Zustand befinde, sondern er hätte sich selbst davon zu überzeugen gehabt. Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt abzuschätzen, schließe ein Verschulden des separat unter Strafdrohung stehenden Lenkers aus. Im vorliegenden Fall hätte der Revisionswerber die Überladung des LKW durch eine zumutbare sorgfältige Kontrolle des Lieferscheines erkennen können. Allfällige unrichtige Auskünfte bzw. Anweisungen des Dienstgebers wären kein Schuldausschließungsgrund.
3
In der Folge begründete das Verwaltungsgericht seine Strafzumessung.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG weder geprüft noch auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abgestellt: Es habe zwar verschiedene Feststellungen zu den Umständen des Tattages getroffen (verspäteter Auftrag, Wichtigkeit des Kunden), dennoch sei es von einem ein geringfügiges Verschulden übersteigendem Schuldmaß ausgegangen. Der Revisionswerber habe für die Verhandlung einen Dolmetsch benötigt und den Lieferschein daher nicht lesen können. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten seien gering.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG weder geprüft noch auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abgestellt: Es habe zwar verschiedene Feststellungen zu den Umständen des Tattages getroffen (verspäteter Auftrag, Wichtigkeit des Kunden), dennoch sei es von einem ein geringfügiges Verschulden übersteigendem Schuldmaß ausgegangen. Der Revisionswerber habe für die Verhandlung einen Dolmetsch benötigt und den Lieferschein daher nicht lesen können. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten seien gering.
9
Mit diesem Vorbringen zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgericht wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN).Mit diesem Vorbringen zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das Verwaltungsgericht wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN). 10
Darüber hinaus ist die Revision darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/09/0100; 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, jeweils mwN).Darüber hinaus ist die Revision darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/09/0100; 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, jeweils mwN). 11
Bei einer Überladung in der Höhe von 27 % kann jedoch keinesfalls von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden (vgl. zum Unrechtsgehalt der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufgrund der entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr, etwa wegen eines verlängerten Bremsweges und veränderten Fahrverhaltens sowie der Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand: vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung ist daher als hoch einzustufen (vgl. VwGH 3.7.1991, 90/03/0205, wonach schon eine Überladung um 17 % „keinesfalls als unbedeutend zu werten“ ist).Bei einer Überladung in der Höhe von 27 % kann jedoch keinesfalls von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden vergleiche , zum Unrechtsgehalt der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufgrund der entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr, etwa wegen eines verlängerten Bremsweges und veränderten Fahrverhaltens sowie der Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand: vergleiche , VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung ist daher als hoch einzustufen vergleiche , VwGH 3.7.1991, 90/03/0205, wonach schon eine Überladung um 17 % „keinesfalls als unbedeutend zu werten“ ist). 12
Die Frage, ob das Verschulden des Revisionswerbers als geringfügig zu qualifizieren wäre, ist daher nicht entscheidungswesentlich.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2024