1
Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 wies das Finanzamt den Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von Familienbeihilfe betreffend den Zeitraum April bis September 2022 für seinen Sohn, der laut Antrag in Berufsausbildung gestanden sei, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung des Sohnes für die Lehrabschlussprüfung zu spät erfolgt sei, weshalb keine Auszahlung von Familienbeihilfe erfolgen könne. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juli 2023 ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das infolge eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht den genannten Bescheid dahingehend ab, dass die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe nur mehr für die Monate August und September 2022 ausgesprochen werde. Unter einem sprach es aus, dass gegen sein Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das infolge eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht den genannten Bescheid dahingehend ab, dass die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe nur mehr für die Monate August und September 2022 ausgesprochen werde. Unter einem sprach es aus, dass gegen sein Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei der Sohn des Mitbeteiligten am 3. Dezember 2001 geboren worden. Er habe eine Lehre zum Bürokaufmann absolviert, das Lehrverhältnis habe am 18. März 2022 geendet. Die dritte und letzte Klasse der Berufsschule habe der Sohn am 8. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen. Die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung sei am 6. Mai 2022 erfolgt, die Lehrabschlussprüfung habe der Sohn am 7. September 2022 erfolgreich abgelegt.
4
Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, dass der Sohn des Mitbeteiligten zwar seine Lehrzeit am 18. März 2022 beendet, die (verpflichtend zu absolvierende) Berufsschule allerdings erst am 8. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen habe. Dass der Sohn keine „klassische“ Lehrlingsausbildung, sondern eine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) absolviert habe, schade nicht, weil nach § 8b Abs. 13 BAG, eine Person, die eine Berufsausbildung gemäß § 8b oder § 8c leg. cit. absolviere, für Zwecke der Anwendung des FLAG 1967 als Lehrling gelte.Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, dass der Sohn des Mitbeteiligten zwar seine Lehrzeit am 18. März 2022 beendet, die (verpflichtend zu absolvierende) Berufsschule allerdings erst am 8. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen habe. Dass der Sohn keine „klassische“ Lehrlingsausbildung, sondern eine Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG) absolviert habe, schade nicht, weil nach Paragraph 8 b, Absatz 13, BAG, eine Person, die eine Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, oder Paragraph 8 c, leg. cit. absolviere, für Zwecke der Anwendung des FLAG 1967 als Lehrling gelte.
5
Die Dauer der Berufsausbildung erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „jedenfalls auf die Dauer des Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches“. Es seien an die Zeit zwischen dem Ende des Lehrverhältnisses und dem Ende des Berufsschulbesuches keine zusätzlichen Anforderungen qualitativer oder quantitativer Natur zu stellen.
6
Der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe jedenfalls bis zum Ende des Berufsschulbesuches bis inklusive Juli 2022 zu Recht, zumal gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats erlösche, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle. Für den Zeitraum August und September 2022 ging das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung davon aus, dass ein Anspruch des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für seinen Sohn nicht bestehe.Der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe jedenfalls bis zum Ende des Berufsschulbesuches bis inklusive Juli 2022 zu Recht, zumal gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats erlösche, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle. Für den Zeitraum August und September 2022 ging das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung davon aus, dass ein Anspruch des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für seinen Sohn nicht bestehe.
7
Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der gegenständlichen Revision insoweit „als das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert hat, dass die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe nur mehr für die Monate August und September ausgesprochen wurde“.
8
Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Berufsschulbesuch nach Ende des Lehrvertrags für sich ausreichend sei, die Voraussetzungen des „dualen Systems“ der Lehrlingsausbildung und somit einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu erfüllen. Das Bundesfinanzgericht habe es zudem im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, Feststellungen zu Zeitpunkt, Dauer und Umfang des Berufsschulbesuchs zu treffen und damit die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen. Das Bundesfinanzgericht weiche überdies von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht reiche, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Das Bundesfinanzgericht habe wesentliche Erhebungen zur Frage, ob eine Berufsausbildung vorliege, unterlassen und damit gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. Es fehlten Erhebungen, ob im Zeitraum April bis Juli 2022 die „volle Zeit“ des Kindes bzw. die Bindung der „vollen Arbeitskraft“ des Kindes gegeben gewesen sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Berufsschulbesuch nach Ende des Lehrvertrags für sich ausreichend sei, die Voraussetzungen des „dualen Systems“ der Lehrlingsausbildung und somit einer Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 zu erfüllen. Das Bundesfinanzgericht habe es zudem im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, Feststellungen zu Zeitpunkt, Dauer und Umfang des Berufsschulbesuchs zu treffen und damit die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen. Das Bundesfinanzgericht weiche überdies von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht reiche, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Das Bundesfinanzgericht habe wesentliche Erhebungen zur Frage, ob eine Berufsausbildung vorliege, unterlassen und damit gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. Es fehlten Erhebungen, ob im Zeitraum April bis Juli 2022 die „volle Zeit“ des Kindes bzw. die Bindung der „vollen Arbeitskraft“ des Kindes gegeben gewesen sei.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und sie ist auch begründet.
12
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
13
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich vergleiche , VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). 14
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, mwN).Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt vergleiche , VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, mwN). 15
Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - unter eine Berufsausbildung auch ein „duales System“ der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, mwN).Wie sich auch aus Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG ergibt, fällt - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - unter eine Berufsausbildung auch ein „duales System“ der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf vergleiche , VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, mwN). 16
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem vom Bundesfinanzgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 2011,
2011/16/0077, ausgesprochen, dass sich die Berufsausbildung (im dortigen Fall im Lehrberuf „Veranstaltungstechnik“) jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt.
17
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Sohn des Mitbeteiligten eine Lehre zum Bürokaufmann betrieben. Das Lehrverhältnis habe am 18. März 2022 geendet. Der Sohn des Mitbeteiligten habe - nach Ende des Lehrverhältnisses - dann die dritte und letzte Klasse der Berufsschule am 8. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen.
18
Das Bundesfinanzgericht führt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011,
2011/16/0077, aus, es könne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, dass an die Zeit zwischen dem Ende des Lehrverhältnisses und dem Ende des Berufsschulbesuches zusätzliche Anforderungen qualitativer oder quantitativer Natur zu stellen wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden nicht zum Gegenstand hatte.
19
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN). Dies trifft auch auf den eine Berufsausbildung darstellenden Besuch einer Berufsschule zu.Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen vergleiche , nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche , etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN). Dies trifft auch auf den eine Berufsausbildung darstellenden Besuch einer Berufsschule zu. 20
Feststellungen zum Vorliegen dieser quantitativen Anforderung (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2 FLAG Rz 45, ABC der Berufsausbildung „Lehrausbildung“, wonach die praktische Ausbildung im Betrieb in der Regel 75 bis 80 Prozent der Lehre ausmacht) im strittigen Zeitraum hat das Bundesfinanzgericht allerdings nicht getroffen (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Wegen dieses Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher im angefochtenen Umfang - sohin hinsichtlich der Monate April bis Juli 2022 - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Feststellungen zum Vorliegen dieser quantitativen Anforderung vergleiche , Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², Paragraph 2, FLAG Rz 45, ABC der Berufsausbildung „Lehrausbildung“, wonach die praktische Ausbildung im Betrieb in der Regel 75 bis 80 Prozent der Lehre ausmacht) im strittigen Zeitraum hat das Bundesfinanzgericht allerdings nicht getroffen vergleiche , VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Wegen dieses Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher im angefochtenen Umfang - sohin hinsichtlich der Monate April bis Juli 2022 - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. 21
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 13 zweiter Satz FLAG ein Bescheid nur dann zu ergehen hat, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei (teilweiser) Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen im entsprechenden Umfang ersatzlos beheben müssen (vgl. erneut VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG ein Bescheid nur dann zu ergehen hat, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei (teilweiser) Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen im entsprechenden Umfang ersatzlos beheben müssen vergleiche , erneut VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN). Wien, am 24. Oktober 2024