Index
61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Feldkirch, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 10. Dezember 2009, GZ. RV/0289-F/09, betreffend Familienbeihilfe ab Oktober 2008 (mitbeteiligte Partei: P in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2009 wies das Finanzamt Feldkirch einen Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2008 für seine am 29. September 1987 geborene Tochter L ab. Der von L besuchte "Unilehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum an der Universität Innsbruck" dauere vier Jahre. In diesen vier Jahren seien 855 Stunden Unterricht und 480 Stunden Praktikum vorgesehen. Insgesamt seien somit 1.355 Stunden für diese Ausbildung in vier Semestern vorgesehen. Auf Grund dieses Sachverhaltes seien somit 4,2 Stunden täglich Ausbildungszeit. Somit nehme diese Ausbildung nicht die überwiegende Zeit in Anspruch und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der mit Schriftsatz vom 14. Februar 2009 dagegen erhobenen Berufung führte der Mitbeteiligte aus, es kämen "mehr Stunden zusammen" als im Bescheid angegeben, weil es wöchentliche begleitende, zum besseren Verständnis der Studierenden dienende Veranstaltungen gebe, welche von der Uni empfohlen würden und an denen seine Tochter teilgenommen habe und teilnehme. Dass L am Montag nach Innsbruck anreisen müsse und am Freitag nach Hause komme und dass sie täglich zwei bis drei Stunden lerne, was auch zur Ausbildungszeit gerechnet werden müsse, sei zusammen mit dem täglichen Besuch der Universität ein Zeitfaktor.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 legte der Mitbeteiligte dem Finanzamt einen "Informationsfalter des Sommersemesters 2009 des Universitätslehrgang für das Psychotherapeutische Propädeutikum" vor, wonach in den Sommerferien ein dreimonatiges Praktikum zu absolvieren sei, welches "praktisch ohne Verdienst" gemacht werden müsse. Damit sei ersichtlich, dass dieser Universitätslehrgang drei Viertel einer normalen Arbeitszeit in Anspruch nehme. Seine Tochter L gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 legte der Mitbeteiligte dem Finanzamt eine von der Universität Innsbruck ausgestellte "Bestätigung des Studienerfolges" von L vom 23. März 2009 vor, wonach L im Wintersemester 2008/2009 Prüfungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden oder zwölf ECTS-Punkten bestanden habe.Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 legte der Mitbeteiligte dem Finanzamt eine von der Universität Innsbruck ausgestellte "Bestätigung des Studienerfolges" von L vom 23. März 2009 vor, wonach L im Wintersemester 2008 aus 2009, Prüfungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden oder zwölf ECTS-Punkten bestanden habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. L sei seit dem 8. November 2008 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der C. GesmbH und ab dem 30. März 2009 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der A. GesmbH tätig. Der Hauptwohnsitz L sei seit der Geburt im Haushalt ihrer Eltern. Ein Nebenwohnsitz am Studienort sei nicht bekannt. Den Lehrgang an der Uni Innsbruck habe L als außerordentliche Hörerin belegt. Aus einem dem Finanzamt übergebenen Folder über den "Universitätslehrgang für das psychotherapeutische Propädeutikum (Psychosoziale Grundausbildung/Weiterbildung)" ergebe sich auszugsweise Folgendes:
"Die Regelstudienzeit dieses Universitätslehrganges beträgt vier Semester bei 855 Stunden Vorlesungen und 480 Stunden Praktikum. Der Lehrstoff dieses Propädeutikums umfasst Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie, Grundlagen der Somatologie und Medizin, Forschungs- und Wissenschaftsmethodik, Ethik, Gesundheitsrecht, Selbsterfahrung und Supervision, Praktikum. Zielgruppe dieses Lehrganges sind Personen, die eine Psychotherapieausbildung absolvieren wollen bzw. eine psychosoziale Grundausbildung bzw. -weiterbildung anstreben. Die Lehrveranstaltungen finden während des Semesters an der Universität Innsbruck vorwiegend am späten Nachmittag/frühen Abend bzw. am Wochenende statt und sind berufsbegleitend möglich. In diesem Uni-Lehrgang haben die Teilnehmer ihren Studienerfolg durch Beurteilungen in allen Lehrveranstaltungen nachzuweisen und wird durch eine kommissionelle mündliche Prüfung abgeschlossen. Die Absolventen erhalten dabei ein universitäres Abschlusszeugnis und eine Urkunde, mit der bestätigt wird, dass sie die Anforderungen des psychotherapeutischen Propädeutikums iSd Psychotherapiegesetzes erfüllt haben."
Der Besuch des Universitätslehrganges "psychotherapeutisches Propädeutikum" als außerordentliche Hörerin sei dann nicht als eine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichgesetzes anzusehen, wenn laut Studienbeschreibung lediglich für etwa vier Semesterwochenstunden Vorlesungen zu besuchen, Prüfungen abzulegen und ein Praktikum zu absolvieren seien. In dieser Berechnung sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass wegen der Universitätsferien nur in 16 Monaten (4,3 Wochen; 5 Arbeitstage) Vorlesungen stattfänden oder das vorgeschriebene Praktikum zu absolvieren sei. Für "ordentliche" Studenten werde ein Vielfaches an Semesterwochenstunden an erfolgreich absolvierten Prüfungen verlangt. Es sei "nicht entscheidungswesentlich, wie viele Stunden L für Lernzwecke aufwenden muss oder die benötigten Zeiten für die Fahrten von der Wohnstätte zur Universität und retour oder jene für freiwillig besuchter Seminare und andere Veranstaltungen." Ein Universitätslehrgang, der als außerordentliche Hörerin berufsbegleitend absolviert werden könne, weil die Vorlesungen und Seminare überwiegend am späten Nachmittag oder frühen Abend stattfänden, und der nur etwa vier Semesterwochenstunden beanspruche, erfülle die Voraussetzungen einer Berufsausbildung nicht. Es sei zwar auf Grund der vorgelegten Zeugnisse nachvollziehbar, dass L ernsthaft und zielstrebig bemüht sei, den Universitätslehrgang in angemessener Zeit erfolgreich zu absolvieren, auf Grund des konkreten Aufbaues dieses Universitätslehrganges könne das Finanzamt jedoch die Familienbeihilfe nicht gewähren.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 stellte der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag. Er widersprach dem Finanzamt, dass der Universitätslehrgang nicht die überwiegende Zeit seiner Tochter in Anspruch nehme. Das psychotherapeutische Propädeutikum dauere vom 1. Oktober 2008 bis zum 1. August 2010. Danach komme der nächste Teil der Psychotherapieausbildung, das Fachspezifikum. Die angeblichen etwa vier Stunden in der Berufungsvorentscheidung stimmten nicht. Er lege von März bis Juni 2009 die Stundenanzahl vor, die L an der Universität sei, das seien eher sechs bis sieben Stunden täglich. L sei bei der C. GesmbH geringfügig beschäftigt, dort arbeite sie immer sonntags. Die Beschäftigung bei der A. GesmbH sei vorläufig nur während der Osterferien erfolgt. L brauche den Universitätslehrgang als Zugang für die weitere Zulassung zur Ausbildung als Psychotherapeutin.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und hob den vor ihr bekämpften Bescheid des Finanzamtes (ersatzlos) auf. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen stellte die belangte Behörde fest, die Tochter des Mitbeteiligten habe das vier Semester umfassende Psychotherapeutische Propädeutikum im Oktober 2008 begonnen. Nach den aktenkundigen Unterlagen seien als Zielgruppe Personen angesprochen, die eine psychosoziale Grundausbildung oder eine Weiterbildung im psychosozialen Bereich suchten, oder Personen, die eine Psychotherapieausbildung absolvieren wollten. Der Mitbeteiligte habe mehrmals dargetan, Ziel seiner Tochter sei es, Psychotherapeutin zu werden, weshalb sie als ersten Teil der Ausbildung das Psychotherapeutische Propädeutikum besuche. Im Anschluss daran werde sie als zweiten Teil der Ausbildung das Psychotherapeutische Fachspezifikum absolvieren ("8 Semester, Zielgruppe Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und die Berufsbezeichnung PsychotherapeutIn erwerben möchten"). Es bestehe kein Anlass, an diesen glaubwürdigen Angaben zu zweifeln, zumal angenommen werden dürfe, dass die 1987 geborene Maturantin L nach Abbruch ihres Dolmetschstudiums eine berufliche Alternative anstrebe. Ein rein privates Interesse könne ausgeschlossen werden. Dem Ausbildungsziel Ls stehe auch nicht entgegen, dass sie noch nicht über eine einschlägige Vorbildung oder einen Quellberuf verfüge, weil das "Gesundheitsministerium" Ausnahmegenehmigungen für den Einstieg in das Psychotherapeutische Fachspezifikum erteile. Hierauf ziele L nach dem Akteninhalt ab.
Zu dem vom Finanzamt errechneten täglichen "Stundenausmaß von 4,2 Stunden (= 21 Wochenstunden)" sei auszuführen, dass einschließlich Prüfungsvorbereitungszeit durchaus die überwiegende Zeit Ls in Anspruch genommen werde. L habe auch ihre Berufstätigkeit bei der C. GesmbH als Billeteurin nur sonntags und jene bei der A. GesmbH im Jahr 2008 nur in den Osterferien ausgeübt. Eine tägliche, parallele Führung des Studiums und der Teilzeitbeschäftigungen wäre in ihrem Fall auch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sich die beiden genannten Arbeitsplätze in Vorarlberg befänden, die Universität jedoch in Innsbruck.
Die vom Finanzamt als problematisch gesehene Möglichkeit, den in Streit stehenden Lehrgang berufsbegleitend absolvieren zu können, schließe nach Ansicht der belangten Behörde nicht per se die Berufsausbildungsqualifikation aus. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der Lehrgang als solcher für Personen, die bereits ein Vorstudium absolviert hätten oder einen Quellberuf vorweisen könnten, eine Weiterbildung (Fortbildung) darstelle und allenfalls berufsbegleitend besucht werde. Für Personen jedoch, die wie die Tochter des Mitbeteiligten ohne einschlägige Vorbildung das Berufsziel einer Psychotherapeutin anstrebten, das Psychotherapeutische Propädeutikum als erste Stufe der Ausbildung absolvieren und dann mit bundesministerieller Ausnahmegenehmigung in das Psychotherapeutische Fachspezifikum einstiegen, stelle der Universitätslehrgang fraglos eine Berufsausbildung dar. Grundsätzlich könne daher das Kriterium "berufsbegleitend" allenfalls ein Indiz gegen eine eigenständige Berufsausbildung sein, müsse jedoch nicht a priori ein Ausschlussgrund sein.
Was den Ausbildungsfortgang betreffe, habe L vom 26. November 2008 bis 3. Mai 2009 (dieser Zeitraum sei aktenkundig) Prüfungen aus näher angeführten Bereichen mit jeweils positiver Benotung abgelegt.
Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, dass der von der Tochter des Mitbeteiligten besuchte Universitätslehrgang deshalb eine Berufsausbildung darstelle, weil die überwiegende Zeit der Teilnehmerin beansprucht werde, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrganges erforderlich sei, diese wie aufgelistet auch tatsächlich abgelegt worden seien und die Ausbildung für das spezielle Berufsziel Psychotherapeutin erfolge. Dass die Psychotherapeutenausbildung stufenweise aufgebaut sei und das psychotherapeutische Propädeutikum als erste Stufe dieser Ausbildung für sich allein betrachtet noch keine eigenständige Berufsausbildung darstelle, schade hiebei nicht.
Schließlich stellte die belangte Behörde fest, dass die Tochter des Mitbeteiligten im Kalenderjahr 2008 kein Einkommen über der in § 5 Abs. 1 FLAG gezogenen Grenze bezogen habe.Schließlich stellte die belangte Behörde fest, dass die Tochter des Mitbeteiligten im Kalenderjahr 2008 kein Einkommen über der in Paragraph 5, Absatz eins, FLAG gezogenen Grenze bezogen habe.
Dagegen richtet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.Dagegen richtet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Auszüge aus den Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch der Mitbeteiligte reichte eine Gegenschrift ein. Das beschwerdeführende Finanzamt replizierte, worauf der Mitbeteiligte eine Duplik einbrachte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 lautet: Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, lautet:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Besuches nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis …... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß." b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Besuches nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis …... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."
§ 51 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 lautet: Paragraph 51, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 (UG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, lautet:
...
20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
22. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
.....
24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden.
......
26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
..."
§ 56 UG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung lautet: Paragraph 56, UG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung lautet:
"§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden."
Gemäß § 70 UG setzt die Zulassung zu den außerordentlichen Studien den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.Gemäß Paragraph 70, UG setzt die Zulassung zu den außerordentlichen Studien den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
Gemäß § 124 Abs. 3 UG bleiben die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Gemäß Paragraph 124, Absatz 3, UG bleiben die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 1 bis 4 des Psychotherapiegesetzes samt Überschriften lauten: Paragraph eins bis 4 des Psychotherapiegesetzes samt Überschriften lauten:
"Berufsumschreibung
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt. Paragraph 2, Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.
Psychotherapeutisches Propädeutikum
§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:Paragraph 3, (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
.....
.....
§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.Paragraph 4, (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.
§ 10 Psychotherapiegesetz lautet samt Überschrift: Paragraph 10, Psychotherapiegesetz lautet samt Überschrift:
"Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, werParagraph 10, (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160013.X00Im RIS seit
23.10.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016