RS Vwgh 2008/4/17 2008/15/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die authentische Interpretation eines Gesetzes kommt durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande (vgl. F. Bydlinski in Rummel3, § 8 Rz 1; Wolff in Klang2, I/1, 109; OGH 13. Juli 1954, 4 Ob 111/54 u.a.). Dass § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung StReformG 2000 und KMOG 2001 als authentische Auslegung des § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 400/1988 anzusehen ist, müsste sich daher aus dem Gesetz selbst ergeben. Dies ist nicht der Fall, da § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung des StReformG 2000 und des KMOG 2001 vom Erfordernis eines Veräußerungsgeschäftes gänzlich absieht und statt dessen einzelne konkret bezeichnete Geschäfte als dem Spekulationstatbestand unterliegend anführt.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150016.X01

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten