1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juli 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ mit der Zusatztafel „bei Schneelage oder Eisbildung und bei nasser Fahrbahn“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, indem er, obwohl die Fahrbahn nass gewesen sei, nach Abzug der Messtoleranz mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h gefahren sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 510,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 51,-- festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juli 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ mit der Zusatztafel „bei Schneelage oder Eisbildung und bei nasser Fahrbahn“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, indem er, obwohl die Fahrbahn nass gewesen sei, nach Abzug der Messtoleranz mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h gefahren sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 510,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 51,-- festgesetzt wurden.
2
Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) und den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf € 30,-- herabsetzte. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht wies in der Begründung seiner Entscheidung u.a. darauf hin, dass die im behördlichen Straferkenntnis abgebildeten Fotos der Verkehrszeichen nicht der damaligen tatsächlichen Situation entsprechen würden. Aus den vom Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern, die in Übereinstimmung mit „Google Earth“ stünden, sei abzuleiten, dass die Verkehrszeichen zu Beginn und am Ende (sowie auch dazwischen) im betreffenden Streckenabschnitt entsprechend der Verordnung aufgestellt gewesen seien. Auch eine Überprüfung mittels der Streckenkilometer habe ergeben, dass diese jene Bereiche abdecken würden, die in der Verordnung genannt seien. Das Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung bestehe lediglich aus Mutmaßungen und laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet sei.
4
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers mit Beschluss vom 10. Juni 2023, E 1276/2023-27, ab und trat diese mit Beschluss vom 3. Juli 2024, E 1276/2023-29, an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5
Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es lägen Feststellungsmängel vor, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Situierung der Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbeschränkung getroffen habe. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die vom Revisionswerber beantragten Beweise zum Inhalt der Verordnung und der Situierung der Verkehrszeichen einzuholen. Bei Aufnahme der beantragten Beweise hätte sich ergeben, dass der Aufstellort vom Beginn des verordneten Geltungsbereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung weit mehr als fünf Meter abweiche und daher ein Kundmachungsmangel vorliege. Es fehle auch ein Aktenvermerk über die Anbringung der Verkehrszeichen. Die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Beischaffung des Verordnungsaktes habe ergeben, dass die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung tatsächlich falsch kundgemacht worden sei.
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Der Feststellungsrüge ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht - wenn auch disloziert in seiner Beweiswürdigung - festgestellt hat, dass die Verkehrszeichen im betreffenden Streckenabschnitt laut der bezughabenden Verordnung aufgestellt worden seien.
11
Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt.Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt. 12
Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zur 5-Meter-Judikatur sind überdies vage und laufen auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht verpflichtet war (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2022/02/0132, mwN). Soweit der Revisionswerber hinsichtlich behaupteter Kundmachungsmängel auf die weitere Revisionsbegründung verweist, ist darauf zu verweisen, dass ein derartiger pauschaler Verweis auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/02/0081, mwN).Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zur 5-Meter-Judikatur sind überdies vage und laufen auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht verpflichtet war vergleiche , VwGH 8.9.2022, Ra 2022/02/0132, mwN). Soweit der Revisionswerber hinsichtlich behaupteter Kundmachungsmängel auf die weitere Revisionsbegründung verweist, ist darauf zu verweisen, dass ein derartiger pauschaler Verweis auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht vergleiche , etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/02/0081, mwN). 13
Bereits der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde - nach Beischaffung der Verordnungsakten samt Kundmachungsvermerk hinsichtlich der hier maßgeblichen Verordnung - mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1276/2023-27, mit der Begründung abgelehnt, dass angesichts der vorgelegten Verordnungsakten eine Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich zu erkennen sei, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insofern erweist sich die Anregung des Revisionswerbers, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung zu stellen, als entbehrlich (vgl. VwGH 16.2.2021, Ro 2021/06/0001, mwN).Bereits der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde - nach Beischaffung der Verordnungsakten samt Kundmachungsvermerk hinsichtlich der hier maßgeblichen Verordnung - mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1276/2023-27, mit der Begründung abgelehnt, dass angesichts der vorgelegten Verordnungsakten eine Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich zu erkennen sei, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insofern erweist sich die Anregung des Revisionswerbers, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung zu stellen, als entbehrlich vergleiche , VwGH 16.2.2021, Ro 2021/06/0001, mwN). 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2024