TE Vwgh Beschluss 2024/10/25 Ra 2023/02/0078

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §37a
StVO 1960 §96 Abs7
StVO 1960 §99 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
StVO 1960 §99 Abs1b
StVO 1960 §99 Abs2
VStG §19
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 96 heute
  2. StVO 1960 § 96 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 96 gültig von 01.09.2019 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  4. StVO 1960 § 96 gültig von 06.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 96 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 96 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 96 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  8. StVO 1960 § 96 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 96 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. StVO 1960 § 96 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 96 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  12. StVO 1960 § 96 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des P in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das am 11. März 2021 mündlich verkündete und am 8. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, 405-4/3590/1/9-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 28. Juni 2020 um 14:51 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 28. Juni 2020 um 14:51 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit Folge, als es mit dem angefochtenen Erkenntnis die verhängte Geldstrafe auf € 540,-- herabsetzte sowie den Kostenbeitrag des behördlichen Verfahrens reduzierte. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2023, E 2012/2021-10, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. März 2023, E 2012/2021-13, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2023, E 2012/2021-10, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. März 2023, E 2012/2021-13, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4
In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahren zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahren zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision zunächst vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keinen Abspruch über den Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses getätigt, obwohl sich seine Beschwerde sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen den Strafausspruch gewendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem formulierten Spruch - unter Berücksichtigung der Begründung, in der sich das Verwaltungsgericht mit der Schuldfrage auseinandersetzte - jedenfalls implizit auch ein Abspruch über den Schuldspruch erfolgte, setzt der Strafausspruch doch die Bestätigung des Schuldspruchs voraus (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2023/02/0032; VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0035; jeweils mwN).Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision zunächst vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keinen Abspruch über den Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses getätigt, obwohl sich seine Beschwerde sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen den Strafausspruch gewendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem formulierten Spruch - unter Berücksichtigung der Begründung, in der sich das Verwaltungsgericht mit der Schuldfrage auseinandersetzte - jedenfalls implizit auch ein Abspruch über den Schuldspruch erfolgte, setzt der Strafausspruch doch die Bestätigung des Schuldspruchs voraus vergleiche , VwGH 23.7.2024, Ra 2023/02/0032; VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0035; jeweils mwN).
10
Zur Zulässigkeit der Revision wird im Weiteren eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Entgegen dem Doppelverwertungsverbot habe das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafe das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einbezogen, obwohl dieser Umstand bereits Tatbestandsmerkmal des § 99 Abs. 2e StVO sei. Im Erkenntnis sei zudem zu Unrecht ein vermehrter Schadstoffausstoß sowie Lärmentwicklung als erhöhte Umweltbelastung bei der Strafzumessung herangezogen worden.Zur Zulässigkeit der Revision wird im Weiteren eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Entgegen dem Doppelverwertungsverbot habe das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafe das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einbezogen, obwohl dieser Umstand bereits Tatbestandsmerkmal des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO sei. Im Erkenntnis sei zudem zu Unrecht ein vermehrter Schadstoffausstoß sowie Lärmentwicklung als erhöhte Umweltbelastung bei der Strafzumessung herangezogen worden.
11
Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN).Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN).
12
Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde das konkrete Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Strafbemessung vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen werde und daher der im behördlichen Straferkenntnis berücksichtigte Erschwerungsgrund wegfalle, weshalb die Geldstrafe herabzusetzen sei. Des Weiteren setzte es sich näher mit dem Unrechtsgehalt der übertretenen Norm auseinander und maß zutreffend insbesondere der Verkehrssicherheit hohes Gewicht bei. Ausgehend davon, dass die Strafe im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde, und angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Tat, gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafen aufzuzeigen (vgl. zum Vertretbarkeitsmaßstab etwa VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, mwN).Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde das konkrete Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Strafbemessung vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen werde und daher der im behördlichen Straferkenntnis berücksichtigte Erschwerungsgrund wegfalle, weshalb die Geldstrafe herabzusetzen sei. Des Weiteren setzte es sich näher mit dem Unrechtsgehalt der übertretenen Norm auseinander und maß zutreffend insbesondere der Verkehrssicherheit hohes Gewicht bei. Ausgehend davon, dass die Strafe im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde, und angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Tat, gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafen aufzuzeigen vergleiche , zum Vertretbarkeitsmaßstab etwa VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, mwN).
13
Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber auch vor, es lägen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht bzw. sekundäre Feststellungsmängel vor, weil das Verwaltungsgericht vier Übertretungen, die in der „Salzburger Vormerkungsevidenz“ vermerkt gewesen seien, berücksichtigt habe. Es bestehe jedoch keine Rechtsgrundlage für die „Salzburger Vormerkungsevidenz“. Die zwei Vormerkungen wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) hätten nicht als Straferschwerungsgrund herangezogen werden dürfen, weil diese nicht einschlägig seien. Das durch dieses Gesetz geschützte Rechtsgut sei nicht die Verkehrssicherheit, sondern der Umweltschutz. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu den konkreten Übertretungen getroffen.
14
Dass gemäß § 96 Abs. 7 StVO die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 bis 2 StVO (sowie jene nach § 37a FSG) zu führen haben, steht jedoch der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG nicht entgegen (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN). Die in der Revision angesprochenen Übertretungen fanden zudem nur insofern Eingang in die Strafbemessung des Verwaltungsgerichtes, als diese zur Begründung des Nichtvorliegens des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit herangezogen wurden, welcher auch schon von der Behörde verneint wurde. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass die Vormerkungen zusätzlich als Erschwerungsgrund iSd § 33 Abs. 1 Z 2 StGB berücksichtigt worden wären. Hat das Verwaltungsgericht doch aufgrund des Wegfalls des von der Behörde zu Unrecht herangezogenen (einzigen) Erschwerungsgrundes die verhängte Geldstrafe herabgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann weder die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels noch jene der behaupteten Feststellungsmängel erkannt werden (vgl. zur erforderlichen Relevanz von Verfahrensmängeln etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN).Dass gemäß Paragraph 96, Absatz 7, StVO die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach Paragraph 99, Absatz eins, bis 2 StVO (sowie jene nach Paragraph 37 a, FSG) zu führen haben, steht jedoch der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, VStG nicht entgegen vergleiche , VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN). Die in der Revision angesprochenen Übertretungen fanden zudem nur insofern Eingang in die Strafbemessung des Verwaltungsgerichtes, als diese zur Begründung des Nichtvorliegens des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit herangezogen wurden, welcher auch schon von der Behörde verneint wurde. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass die Vormerkungen zusätzlich als Erschwerungsgrund iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB berücksichtigt worden wären. Hat das Verwaltungsgericht doch aufgrund des Wegfalls des von der Behörde zu Unrecht herangezogenen (einzigen) Erschwerungsgrundes die verhängte Geldstrafe herabgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann weder die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels noch jene der behaupteten Feststellungsmängel erkannt werden vergleiche , zur erforderlichen Relevanz von Verfahrensmängeln etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN).
15
Die vom Revisionswerber zur Zulässigkeit weiters geltend gemachte entscheidungswesentliche Diskrepanz zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ist nicht ersichtlich. Sämtliche Begründungselemente im mündlich verkündeten Erkennntnis zur Begründung des hohen Unrechtsgehalts der übertretenen Norm werden auch in der schriftlichen Ausfertigung angeführt (vgl. S 4 vierter Absatz des schriftlichen Erkenntnisses).Die vom Revisionswerber zur Zulässigkeit weiters geltend gemachte entscheidungswesentliche Diskrepanz zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ist nicht ersichtlich. Sämtliche Begründungselemente im mündlich verkündeten Erkennntnis zur Begründung des hohen Unrechtsgehalts der übertretenen Norm werden auch in der schriftlichen Ausfertigung angeführt vergleiche , S 4 vierter Absatz des schriftlichen Erkenntnisses).
16
Der Revisionswerber macht unter dem Aspekt der Zulässigkeit seiner Revision sodann ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung von Geldstrafen geltend (Verweis auf VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0034), wonach auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen sei, wenn die Geldstrafe nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen herabgesetzt werde.
17
Der Revisionswerber übersieht, dass das Verwaltungsgericht die Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe in der von der Behörde festgesetzten Höhe trotz Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf den Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes damit begründete, dass zwischen der Höhe der von der Behörde verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein krasses Missverhältnis bestanden habe, welches nunmehr beseitigt werde. Ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher vom Revisionswerber nicht dargelegt (vgl. zum Verhältnis von Geld- zur Ersatzfreiheitsstrafe etwa VwGH 20.1.1993, 92/02/0283; jüngst etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0153, mwN).Der Revisionswerber übersieht, dass das Verwaltungsgericht die Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe in der von der Behörde festgesetzten Höhe trotz Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf den Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes damit begründete, dass zwischen der Höhe der von der Behörde verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein krasses Missverhältnis bestanden habe, welches nunmehr beseitigt werde. Ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher vom Revisionswerber nicht dargelegt vergleiche , zum Verhältnis von Geld- zur Ersatzfreiheitsstrafe etwa VwGH 20.1.1993, 92/02/0283; jüngst etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0153, mwN).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020078.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten