1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 28. Juni 2020 um 14:51 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 28. Juni 2020 um 14:51 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit Folge, als es mit dem angefochtenen Erkenntnis die verhängte Geldstrafe auf € 540,-- herabsetzte sowie den Kostenbeitrag des behördlichen Verfahrens reduzierte. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2023, E 2012/2021-10, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. März 2023, E 2012/2021-13, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2023, E 2012/2021-10, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. März 2023, E 2012/2021-13, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4
In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahren zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahren zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision zunächst vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keinen Abspruch über den Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses getätigt, obwohl sich seine Beschwerde sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen den Strafausspruch gewendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem formulierten Spruch - unter Berücksichtigung der Begründung, in der sich das Verwaltungsgericht mit der Schuldfrage auseinandersetzte - jedenfalls implizit auch ein Abspruch über den Schuldspruch erfolgte, setzt der Strafausspruch doch die Bestätigung des Schuldspruchs voraus (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2023/02/0032; VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0035; jeweils mwN).Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision zunächst vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keinen Abspruch über den Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses getätigt, obwohl sich seine Beschwerde sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen den Strafausspruch gewendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem formulierten Spruch - unter Berücksichtigung der Begründung, in der sich das Verwaltungsgericht mit der Schuldfrage auseinandersetzte - jedenfalls implizit auch ein Abspruch über den Schuldspruch erfolgte, setzt der Strafausspruch doch die Bestätigung des Schuldspruchs voraus vergleiche , VwGH 23.7.2024, Ra 2023/02/0032; VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0035; jeweils mwN). 10
Zur Zulässigkeit der Revision wird im Weiteren eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Entgegen dem Doppelverwertungsverbot habe das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafe das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einbezogen, obwohl dieser Umstand bereits Tatbestandsmerkmal des § 99 Abs. 2e StVO sei. Im Erkenntnis sei zudem zu Unrecht ein vermehrter Schadstoffausstoß sowie Lärmentwicklung als erhöhte Umweltbelastung bei der Strafzumessung herangezogen worden.Zur Zulässigkeit der Revision wird im Weiteren eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Entgegen dem Doppelverwertungsverbot habe das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafe das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einbezogen, obwohl dieser Umstand bereits Tatbestandsmerkmal des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO sei. Im Erkenntnis sei zudem zu Unrecht ein vermehrter Schadstoffausstoß sowie Lärmentwicklung als erhöhte Umweltbelastung bei der Strafzumessung herangezogen worden.
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Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN).Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN). 12
Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde das konkrete Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Strafbemessung vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen werde und daher der im behördlichen Straferkenntnis berücksichtigte Erschwerungsgrund wegfalle, weshalb die Geldstrafe herabzusetzen sei. Des Weiteren setzte es sich näher mit dem Unrechtsgehalt der übertretenen Norm auseinander und maß zutreffend insbesondere der Verkehrssicherheit hohes Gewicht bei. Ausgehend davon, dass die Strafe im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde, und angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Tat, gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafen aufzuzeigen (vgl. zum Vertretbarkeitsmaßstab etwa VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, mwN).Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde das konkrete Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Strafbemessung vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen werde und daher der im behördlichen Straferkenntnis berücksichtigte Erschwerungsgrund wegfalle, weshalb die Geldstrafe herabzusetzen sei. Des Weiteren setzte es sich näher mit dem Unrechtsgehalt der übertretenen Norm auseinander und maß zutreffend insbesondere der Verkehrssicherheit hohes Gewicht bei. Ausgehend davon, dass die Strafe im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde, und angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Tat, gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafen aufzuzeigen vergleiche , zum Vertretbarkeitsmaßstab etwa VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, mwN). 13
Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber auch vor, es lägen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht bzw. sekundäre Feststellungsmängel vor, weil das Verwaltungsgericht vier Übertretungen, die in der „Salzburger Vormerkungsevidenz“ vermerkt gewesen seien, berücksichtigt habe. Es bestehe jedoch keine Rechtsgrundlage für die „Salzburger Vormerkungsevidenz“. Die zwei Vormerkungen wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) hätten nicht als Straferschwerungsgrund herangezogen werden dürfen, weil diese nicht einschlägig seien. Das durch dieses Gesetz geschützte Rechtsgut sei nicht die Verkehrssicherheit, sondern der Umweltschutz. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu den konkreten Übertretungen getroffen.
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Dass gemäß § 96 Abs. 7 StVO die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 bis 2 StVO (sowie jene nach § 37a FSG) zu führen haben, steht jedoch der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG nicht entgegen (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN). Die in der Revision angesprochenen Übertretungen fanden zudem nur insofern Eingang in die Strafbemessung des Verwaltungsgerichtes, als diese zur Begründung des Nichtvorliegens des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit herangezogen wurden, welcher auch schon von der Behörde verneint wurde. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass die Vormerkungen zusätzlich als Erschwerungsgrund iSd § 33 Abs. 1 Z 2 StGB berücksichtigt worden wären. Hat das Verwaltungsgericht doch aufgrund des Wegfalls des von der Behörde zu Unrecht herangezogenen (einzigen) Erschwerungsgrundes die verhängte Geldstrafe herabgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann weder die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels noch jene der behaupteten Feststellungsmängel erkannt werden (vgl. zur erforderlichen Relevanz von Verfahrensmängeln etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN).Dass gemäß Paragraph 96, Absatz 7, StVO die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach Paragraph 99, Absatz eins, bis 2 StVO (sowie jene nach Paragraph 37 a, FSG) zu führen haben, steht jedoch der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, VStG nicht entgegen vergleiche , VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN). Die in der Revision angesprochenen Übertretungen fanden zudem nur insofern Eingang in die Strafbemessung des Verwaltungsgerichtes, als diese zur Begründung des Nichtvorliegens des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit herangezogen wurden, welcher auch schon von der Behörde verneint wurde. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass die Vormerkungen zusätzlich als Erschwerungsgrund iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB berücksichtigt worden wären. Hat das Verwaltungsgericht doch aufgrund des Wegfalls des von der Behörde zu Unrecht herangezogenen (einzigen) Erschwerungsgrundes die verhängte Geldstrafe herabgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann weder die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels noch jene der behaupteten Feststellungsmängel erkannt werden vergleiche , zur erforderlichen Relevanz von Verfahrensmängeln etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN). 15
Die vom Revisionswerber zur Zulässigkeit weiters geltend gemachte entscheidungswesentliche Diskrepanz zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ist nicht ersichtlich. Sämtliche Begründungselemente im mündlich verkündeten Erkennntnis zur Begründung des hohen Unrechtsgehalts der übertretenen Norm werden auch in der schriftlichen Ausfertigung angeführt (vgl. S 4 vierter Absatz des schriftlichen Erkenntnisses).Die vom Revisionswerber zur Zulässigkeit weiters geltend gemachte entscheidungswesentliche Diskrepanz zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ist nicht ersichtlich. Sämtliche Begründungselemente im mündlich verkündeten Erkennntnis zur Begründung des hohen Unrechtsgehalts der übertretenen Norm werden auch in der schriftlichen Ausfertigung angeführt vergleiche , S 4 vierter Absatz des schriftlichen Erkenntnisses).
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Der Revisionswerber macht unter dem Aspekt der Zulässigkeit seiner Revision sodann ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung von Geldstrafen geltend (Verweis auf VwGH 24.7.2019,
Ra 2018/02/0034), wonach auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen sei, wenn die Geldstrafe nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen herabgesetzt werde.
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Der Revisionswerber übersieht, dass das Verwaltungsgericht die Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe in der von der Behörde festgesetzten Höhe trotz Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf den Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes damit begründete, dass zwischen der Höhe der von der Behörde verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein krasses Missverhältnis bestanden habe, welches nunmehr beseitigt werde. Ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher vom Revisionswerber nicht dargelegt (vgl. zum Verhältnis von Geld- zur Ersatzfreiheitsstrafe etwa VwGH 20.1.1993, 92/02/0283; jüngst etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0153, mwN).Der Revisionswerber übersieht, dass das Verwaltungsgericht die Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe in der von der Behörde festgesetzten Höhe trotz Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf den Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes damit begründete, dass zwischen der Höhe der von der Behörde verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein krasses Missverhältnis bestanden habe, welches nunmehr beseitigt werde. Ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher vom Revisionswerber nicht dargelegt vergleiche , zum Verhältnis von Geld- zur Ersatzfreiheitsstrafe etwa VwGH 20.1.1993, 92/02/0283; jüngst etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0153, mwN). 18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2024