1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Justizwachebeamter in einer Justizanstalt tätig.
2
Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 20. Oktober 2023 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 20. Oktober 2023 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2, und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Erkenntnisbegründung traf das Bundesverwaltungsgericht zunächst Feststellungen zu den Zielen des vom Revisionswerber zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes, den Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes notwendig sind, sowie weiteren Erfordernissen, die für diesen Arbeitsplatz „nötig“ sind. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass beim Revisionswerber folgende physische und psychische Erkrankungen vorlägen: „Depressive Episode mittelschwer“ und „Sonstige Reaktion auf schwere Belastung“. Dazu legte das Bundesverwaltungsgericht dar, ausgelöst durch eine vom Revisionswerber als kränkend erlebte Zurücksetzung und durch traumatisierende Erlebnisse an der Dienststelle habe er eine depressive Symptomatik mit starker Somatisierung entwickelt. Bislang sei es trotz ausreichender pharmakologischer und psychotherapeutischer Betreuung nur zu einer geringen Besserung und vor allem bei Kontakt mit der Dienststelle oder „der Justiz im allgemeinen“ zu einer sofortigen Aktualisierung der Symptome gekommen. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers sei nicht zu rechnen, weshalb es sich um einen Dauerzustand handle. Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, dem Revisionswerber könne im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande sei. Auf sämtlichen zu prüfenden E2a-Arbeitsplätzen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde sei auch Exekutivdienst zu versehen bzw. die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich.
5
In seiner Beweiswürdigung berief sich das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Feststellungen zu den beim Revisionswerber vorliegenden physischen und psychischen Erkrankungen und Beeinträchtigungen auf die „im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren und somit unbedenklichen medizinischen Unterlagen“, denen der Revisionswerber nicht substantiiert entgegengetreten sei.
6
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Verwaltungsgericht überdies darauf hin, dass das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 4. April 2023 ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, der Revisionswerber sei aufgrund seiner Erkrankungen und Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr in der Lage, die konkreten Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Auch seien keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze für den Revisionswerber im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden. Überdies ergebe sich aus dem vorliegenden und schlüssigen Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 7. April 2023, dass nicht nur ein Kontakt mit der Dienststelle des Revisionswerbers, sondern schon ein Kontakt mit „der Justiz im Allgemeinen“ zu einer sofortigen Aktualisierung der Symptome führe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision unter anderem mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Feststellung, es sei mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes nicht zu rechnen, weshalb es sich um einen „Dauerzustand“ handle, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht in der Folge zu der rechtlichen Beurteilung gelangte, der Revisionswerber sei dauernd dienstunfähig. Weiters bemängelt der Revisionswerber das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung entgegen der (in der Zulässigkeitsbegründung) näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
10
Mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2023/12/0057, Rn. 14, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche , VwGH 18.6.2024, Ra 2023/12/0057, Rn. 14, mwN). 12
Fallbezogen stütze das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zu den vorliegenden physischen und psychischen Erkrankungen des Revisionswerbers auf im Akt befindliche medizinische Unterlagen und nahm konkret auf ein ärztliches Gutachten vom 4. April 2023 und eines vom 7. April 2023 Bezug. Dem Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 4. April 2023 ist zu entnehmen, dass „mittelfristig“ nicht mit einer Besserung der depressiven Symptome des Revisionswerbers zu rechnen sei. Auch in dem dazu ergangenen Obergutachten der BVAEB vom 7. April 2023 wird ausgeführt, dass „mittelfristig“ nicht mit einer Besserung der depressiven Symptome zu rechnen sei; darüber hinaus ist in diesem Gutachten auch festgehalten, dass es sich um einen „Dauerzustand“ handle.
13
Wie der Revisionswerber schon in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat und nunmehr auch in der vorliegenden Revision zutreffend ausführt, kann allein aus der Verwendung des Begriffs „mittelfristig“ in den vorliegenden Gutachten nicht schlüssig abgeleitet werden, dass es sich bei der Erkrankung des Revisionswerbers um einen „Dauerzustand“ handelt. Auch der Umstand, dass in dem Gutachten vom 7. April 2023 neben der Aussage, es sei „mittelfristig“ nicht mit einer Besserung der Erkrankung des Revisionswerbers zu rechnen, vom Vorliegen eines „Dauerzustandes“ gesprochen wird, vermag die diesbezügliche Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar zu tragen, weil schon begrifflich die Annahme einer mittelfristigen Besserung mit der Annahme des Vorliegens einer Erkrankung im „Dauerzustand“ nicht in Einklang zu bringen ist. Dass und allenfalls aus welchen anderen Aussagen in den vorliegenden Gutachten das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellung des Vorliegens eines „Dauerzustandes“ abgeleitet hat, wird im angefochtenen Erkenntnis nicht ausgeführt. Damit erweist sich aber die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung als unvertretbar und unschlüssig bzw. ist dieses im Hinblick auf die Feststellung, es handle sich bei dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers um einen „Dauerzustand“ mit einem maßgeblichen Begründungsmangel und folglich mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
14
Im Übrigen hätte das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen auch nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen und von der Durchführung der - vom Revisionswerber in seiner Beschwerde ausdrücklich beantragten - mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
15
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2021/12/0042, Rn. 18, mwN).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird vergleiche , VwGH 17.11.2021, Ra 2021/12/0042, Rn. 18, mwN). 16
Auch geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, Rn. 27, mwN).Auch geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen ist vergleiche , in diesem Sinne VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, Rn. 27, mwN). 17
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die Widersprüchlichkeit zwischen den verwendeten Begriffen „mittelfristig“ und „Dauerzustand“ im Gutachten vom 7. April 2023 bereits in seiner Beschwerde aufgezeigt. Damit hat der Revisionswerber die Unschlüssigkeit des Gutachtens substantiiert aufgezeigt und hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auseinandersetzen müssen. Da das Bundesverwaltungsgericht dessen ungeachtet keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis auch deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die Widersprüchlichkeit zwischen den verwendeten Begriffen „mittelfristig“ und „Dauerzustand“ im Gutachten vom 7. April 2023 bereits in seiner Beschwerde aufgezeigt. Damit hat der Revisionswerber die Unschlüssigkeit des Gutachtens substantiiert aufgezeigt und hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auseinandersetzen müssen. Da das Bundesverwaltungsgericht dessen ungeachtet keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis auch deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. November 2024