1
Dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) liegt folgender - insoweit unstrittiger - Sachverhalt zugrunde:
2
Der Erstrevisionswerber ist verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der Zweitrevisionswerberin.Der Erstrevisionswerber ist verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der Zweitrevisionswerberin.
3
Im Jahr 2020 übergab die S. GmbH laufend Kunststoffabfälle, nämlich staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, die bei ihr als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen, im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms an die Zweitrevisionswerberin zur Sammlung in Form der Lagerung bzw. der Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler. Diese Abfälle wurden direkt durch die Zweitrevisionswerberin bei der S. GmbH gesammelt, wobei die Abfälle durch die S. GmbH als sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle (Staub) der SN 57129 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis deklariert wurden.
4
Die Zweitrevisionswerberin hat am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) jeweils eine Abfallverbringung der genannten Kunststoffabfälle, die von der Zweitrevisionswerberin bei der S. GmbH direkt zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler gesammelt wurden, an ein tschechisches Unternehmen zu einer Verwertungsanlage in Tschechien durchgeführt, wobei diese Abfälle bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle der SN 57129 gemäß österreichischem Abfallverzeichnis und dem Code 19 12 04 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis sowie dem Code B3010 gemäß dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) zugeordnet waren.Die Zweitrevisionswerberin hat am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) jeweils eine Abfallverbringung der genannten Kunststoffabfälle, die von der Zweitrevisionswerberin bei der S. GmbH direkt zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler gesammelt wurden, an ein tschechisches Unternehmen zu einer Verwertungsanlage in Tschechien durchgeführt, wobei diese Abfälle bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle der SN 57129 gemäß österreichischem Abfallverzeichnis und dem Code 19 12 04 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis sowie dem Code B3010 gemäß dem Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) zugeordnet waren.
5
Von der S. GmbH waren zwei Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. M. vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 betreffend die Untersuchung dieser Abfälle eingeholt worden, wobei diese Gutachten lediglich die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen einiger Schwermetallgehalte und den TOC beinhalteten und das Gutachten vom 30. November 2019 auch die Chlorwerte und den Heizwert auswies. Zudem wurden in diesen beiden Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie herangezogen und der untersuchte Abfall gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien der SN 91103 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet. Weiters wurde festgehalten, dass der untersuchte Abfall wegen seines organischen Anteils einer biologischen und thermischen Behandlung zugeführt werden könne. Der Sachverständige Mag. Dr. M. hatte von der S. GmbH allerdings den Auftrag erhalten, lediglich eine „orientierende Untersuchung“ und somit keine umfassende Prüfung der gegenständlichen Abfälle durchzuführen.
6
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin hatten diese beiden Gutachten von der S. GmbH zum Nachweis dieser Einstufung erhalten und ihren verfahrensgegenständlichen Handlungen zugrunde gelegt, sodass sie jeweils von einem nicht gefährlichen Abfall ausgingen.
7
Entsprechend den beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. S. vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 handelt es sich bei den in Rede stehenden Abfällen (jedoch) um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert) und enthielten die beiden Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. M. die für die Einstufung bzw. Zuordnung als gefährliche oder als nicht gefährliche Abfälle erforderlichen Kriterien bzw. Merkmale nicht bzw. wurden diese darin nicht untersucht und bestimmt, sodass diese beiden Gutachten in dieser Hinsicht unvollständig und nicht ausreichend sind.
8
Parallel zu einem zum Gegenstand vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen den Erstrevisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren leitete - nach der Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) an das Landeskriminalamt Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 181b und 181c StGB - auch die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen die revisionswerbenden Parteien ein Ermittlungsverfahren ein.Parallel zu einem zum Gegenstand vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen den Erstrevisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren leitete - nach der Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) an das Landeskriminalamt Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraphen 181 b, und 181c StGB - auch die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen die revisionswerbenden Parteien ein Ermittlungsverfahren ein.
9
Mit Erledigung vom 7. Juli 2021 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau die Verfahrensparteien von der gemäß § 190 Z 2 StPO vorgenommenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die revisionswerbenden Parteien wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Einstellung in einer Mitteilung gemäß § 194 Abs. 2 StPO 1975 wie folgt:Mit Erledigung vom 7. Juli 2021 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau die Verfahrensparteien von der gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO vorgenommenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die revisionswerbenden Parteien wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 181 b, und 181c StGB, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Einstellung in einer Mitteilung gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO 1975 wie folgt:
„Gegenstand des Verfahrens ist die Entsorgung von Abfällen (Rückstände aus einer Kabelaufbereitung) der [S. GmbH] (...) durch die Zweitrevisionswerberin im Jahr 2020, insb. auch deren Export nach Tschechien.
Ausgehend vom Gutachten Mag. Dr. [M.] wurden die Abfälle einer österreichischen Abfallschlüsselnummer und über eine Excel-Datei des Bundesministeriums Klimaschutz u.a. (BMK) einer europäischen Abfallschlüsselnummer zugeordnet und als nicht notifizierungspflichtiger Abfall behandelt. Nach eigenen Untersuchungen des BMK sind die in Rede stehenden Abfälle aber gefährlich kontaminiert, weshalb es sich um notifizierungspflichtige Abfälle handelt.
Strafrechtlich relevant ist die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der [Zweitrevisionswerberin] [der Erstrevisionswerber] auf die Richtigkeit des Gutachtens Mag. Dr. [M.] vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft Krems verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.“
10
Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an die BMK verwies die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau auf den letzten Absatz ihrer Einstellungsbegründung vom 7. Juli 2021, „wonach eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit verneint wurde.“
11
Aufgrund einer zeitlich späteren Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 überdies mit, „dass das gem. § 190 Z 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren wegen §§ 181b und 181c StGB geführt wurde.“Aufgrund einer zeitlich späteren Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 überdies mit, „dass das gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 181 b, und 181c StGB geführt wurde.“
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Im Hinblick auf das eingestellte gerichtliche Strafverfahrens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. September 2022 das Verwaltungsstrafverfahren, in dem dem Erstrevisionswerber vorgeworfen worden war, er habe als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin
„1.
entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat;entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat;
2.
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat;gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat;
3.
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die [Zweitrevisionswerberin] nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: ‚Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert‘ verfügt.die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die [Zweitrevisionswerberin] nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: ‚Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert‘ verfügt.
und [der Erstrevisionswerber habe] dadurch eine Übertretung des
zu 1. § 79 Abs. 1 Z 15b [AWG 2002]zu 1. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, [AWG 2002]
zu 2. § 79 Abs. 1 Z 2 [AWG 2002]zu 2. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, [AWG 2002]
zu 3. § 79 Abs. 1 Z 7 [AWG 2002]zu 3. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, [AWG 2002]
begangen“, gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.begangen“, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.
13
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass im Falle einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen werden würde.
14
Gegen diesen Bescheid erhob die BMK Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
15
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des behördlichen Einstellungsbescheides (betreffend die Verbringung von Abfällen entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsVO) als unbegründet ab.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des behördlichen Einstellungsbescheides (betreffend die Verbringung von Abfällen entgegen Paragraph 69, AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsVO) als unbegründet ab.
16
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde (betreffend die Einstellung hinsichtlich der Übergabe gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einen nicht entsprechend Berechtigten) Folge gegeben und der behördliche Spruchpunkt 2. wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde (betreffend die Einstellung hinsichtlich der Übergabe gefährlicher Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 an einen nicht entsprechend Berechtigten) Folge gegeben und der behördliche Spruchpunkt 2. wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
17
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses wurde in Stattgabe der Beschwerde der Spruchpunkt 3. des behördlichen Einstellungsbescheides abgeändert.
Das Verwaltungsgericht hielt dazu in seinem Spruch fest, dass am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) zwei grenzüberschreitende Verbringungen der direkt von der S. GmbH übernommenen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage durch die Zweitrevisionswerberin nach Tschechien durchgeführt worden seien, wobei diese Abfälle in den bei den beiden genannten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV als Abfälle der Schlüsselnummer 57129 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis, als Abfälle des Codes 19 12 04 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis und als Abfälle des Codes B3010 gemäß Anhang III der EG-VerbringungsV deklariert gewesen seien.Das Verwaltungsgericht hielt dazu in seinem Spruch fest, dass am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) zwei grenzüberschreitende Verbringungen der direkt von der S. GmbH übernommenen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage durch die Zweitrevisionswerberin nach Tschechien durchgeführt worden seien, wobei diese Abfälle in den bei den beiden genannten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV als Abfälle der Schlüsselnummer 57129 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis, als Abfälle des Codes 19 12 04 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis und als Abfälle des Codes B3010 gemäß Anhang römisch drei der EG-VerbringungsV deklariert gewesen seien.
Auf Basis der Analysenergebnisse der Umweltbundesamt GmbH in ihrem Prüfbericht vom 26. Februar 2021 sei im Sinne der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 davon auszugehen gewesen, dass die gegenständlichen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage zu den Zeitpunkten der Übergabe an die Zweitbeschwerdeführerin und der grenzüberschreitenden Verbringungen gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis als Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert), gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis als Abfälle des Codes 19 12 11 (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten), sowie gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der EG-VerbringungsV als Abfälle des Codes A4100 (Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV) einzustufen gewesen seien.Auf Basis der Analysenergebnisse der Umweltbundesamt GmbH in ihrem Prüfbericht vom 26. Februar 2021 sei im Sinne der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 davon auszugehen gewesen, dass die gegenständlichen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage zu den Zeitpunkten der Übergabe an die Zweitbeschwerdeführerin und der grenzüberschreitenden Verbringungen gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis als Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert), gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis als Abfälle des Codes 19 12 11 (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten), sowie gemäß den Anhängen römisch drei, IIIA, IIIB, römisch vier oder IVA der EG-VerbringungsV als Abfälle des Codes A4100 (Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV) einzustufen gewesen seien.
Der Erstrevisionswerber habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese die gefährlichen Abfälle aus dem kontinuierlichen Abfallstrom der S. GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler gesammelt habe, zumindest am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 gewerbsmäßig die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch die Landeshauptfrau bedürfe und die gegenständliche Tätigkeit nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 unterlegen sei, weil die Zweitrevisionswerberin nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g verfügt habe.Der Erstrevisionswerber habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese die gefährlichen Abfälle aus dem kontinuierlichen Abfallstrom der S. GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler gesammelt habe, zumindest am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 gewerbsmäßig die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins A, W, G, 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch die Landeshauptfrau bedürfe und die gegenständliche Tätigkeit nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 unterlegen sei, weil die Zweitrevisionswerberin nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g verfügt habe.
Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von € 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) verhängt werde.Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in Verbindung mit , Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von € 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) verhängt werde.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte die Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der über den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG hafte die Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der über den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
18
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
19
Soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz, führte das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zunächst zu Spruchpunkt 1. unter anderem aus, unbestritten sei die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau nicht bloß aus formalen Gründen erfolgt oder nur vorläufiger Natur. Dieses Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Übertretung des § 181b StGB und des § 181c StGB, und zwar in Bezug auf die jeweilige gesamte Bestimmung und somit unter anderem auch in Bezug auf den jeweiligen Abs. 1 geführt worden. Dies ergebe sich aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 23. Oktober 2023.Soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz, führte das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zunächst zu Spruchpunkt 1. unter anderem aus, unbestritten sei die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau nicht bloß aus formalen Gründen erfolgt oder nur vorläufiger Natur. Dieses Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 181 b, StGB und des Paragraph 181 c, StGB, und zwar in Bezug auf die jeweilige gesamte Bestimmung und somit unter anderem auch in Bezug auf den jeweiligen Absatz eins, geführt worden. Dies ergebe sich aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 23. Oktober 2023.
20
Sowohl im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren sei Sache jeweils die gleiche Tat, nämlich eine Abfallverbringung (hier: am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020) von Kunststoffabfällen (wird näher beschrieben) an eine Verwertungsanlage in Tschechien.
21
Dem Einstellungswortlaut zufolge habe die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite eingestellt, wobei sie in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2023 eindeutig darauf hingewiesen habe, dass Gegenstand ihrer Ermittlungen der jeweils gesamte Inhalt der beiden Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB, und somit nicht nur die von § 181c Abs. 3 StGB geforderte grobe Fahrlässigkeit, sondern auch die von den übrigen Bestimmungen geforderte leichte Fahrlässigkeit gewesen sei.Dem Einstellungswortlaut zufolge habe die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite eingestellt, wobei sie in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2023 eindeutig darauf hingewiesen habe, dass Gegenstand ihrer Ermittlungen der jeweils gesamte Inhalt der beiden Bestimmungen der Paragraphen 181 b, und 181c StGB, und somit nicht nur die von Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB geforderte grobe Fahrlässigkeit, sondern auch die von den übrigen Bestimmungen geforderte leichte Fahrlässigkeit gewesen sei.
22
Im vorliegenden Fall seien im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK alle Bedingungen für eine Sperrwirkung erfüllt (wird näher ausgeführt). Eine weitere Verfolgung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren sei daher wegen des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig gewesen.Im vorliegenden Fall seien im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK alle Bedingungen für eine Sperrwirkung erfüllt (wird näher ausgeführt). Eine weitere Verfolgung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren sei daher wegen des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig gewesen.
23
Zu seinem Spruchpunkt 3. (betreffend die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ohne Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis) hielt das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht fest, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei der Sachverhalt dieser Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau und ihrer Einstellung gewesen, zumal diese lediglich in der Sache der illegalen Verbringungen der gegenständlichen Abfälle nach Tschechien nach §§ 181b und 181c StGB, somit nach § 69 iVm § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002, ermittelt und lediglich dieses Strafverfahren eingestellt habe.Zu seinem Spruchpunkt 3. (betreffend die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ohne Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis) hielt das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht fest, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei der Sachverhalt dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau und ihrer Einstellung gewesen, zumal diese lediglich in der Sache der illegalen Verbringungen der gegenständlichen Abfälle nach Tschechien nach Paragraphen 181 b, und 181c StGB, somit nach Paragraph 69, in Verbindung mit , Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002, ermittelt und lediglich dieses Strafverfahren eingestellt habe.
24
Dass es sich bei diesen zwei Straftaten um unterschiedliche (Lebens-)Sachverhalte handle und daher eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK für diese Verwaltungsübertretung nicht vorliege, erhelle auch daraus, dass das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht habe werden können.Dass es sich bei diesen zwei Straftaten um unterschiedliche (Lebens-)Sachverhalte handle und daher eine Sperrwirkung im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK für diese Verwaltungsübertretung nicht vorliege, erhelle auch daraus, dass das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht habe werden können.
25
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; 18.2.2010, 2009/07/0131) umfasse der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 in jeder Beziehung, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderliche Erlaubnis nach den §§ 180 und 181 StGB nicht sanktioniert werde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; 18.2.2010, 2009/07/0131) umfasse der Unrechtsgehalt der Paragraphen 180, und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in jeder Beziehung, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Erlaubnis nach den Paragraphen 180, und 181 StGB nicht sanktioniert werde. 26
Somit liege keine Doppelbestrafung vor. Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht hätten daher diese Verwaltungsübertretung selbständig zu prüfen und zu beurteilen gehabt. Diese Prüfung umfasse auch die Erfüllung der subjektiven Tatseite, sodass auch in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zur Straftat der illegalen Verbringungen bestehe, zumal die Staatsanwaltschaft lediglich die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die beiden illegalen Verbringungen nach Tschechien verneint habe, nicht jedoch die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Abfallsammlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.
27
Aufgrund der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 bestehe kein Zweifel, dass es sich bei den gegenständlichen Abfällen um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g (Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert) gehandelt habe.
28
Die dem Erstrevisionswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehöre zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen habe, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.Die dem Erstrevisionswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehöre zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter glaubhaft zu machen habe, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
29
Die revisionswerbenden Parteien seien bereits jahrelang in der Abfallwirtschaft tätig und betätigten sich dabei auch als Abfallsammler, wobei für das Sammeln diverser Abfälle auch die jeweils entsprechende Erlaubnis bestünde, nicht jedoch für das Sammeln der gegenständlichen gefährlichen Abfälle der SN 91103 77 g.
30
Schließlich hielt das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung fest, dass die beiden Gutachten des Mag. Dr. M. derart weitgehende Mängel aufwiesen, dass diese Unschlüssigkeit und Unvollständigkeiten auch dem Inhaber einer Sammlererlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt auffallen hätten müssen, zumal zum damaligen Zeitpunkt (unter anderem) auch keine Informationen über den Gehalt an PVC, Störstoffen bzw. Phthalaten, bromierten Flammhemmern etc. vorgelegen seien. Daher habe der Erstrevisionswerber zumindest fahrlässig im Sinne des § 5 VStG gehandelt.Schließlich hielt das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung fest, dass die beiden Gutachten des Mag. Dr. M. derart weitgehende Mängel aufwiesen, dass diese Unschlüssigkeit und Unvollständigkeiten auch dem Inhaber einer Sammlererlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt auffallen hätten müssen, zumal zum damaligen Zeitpunkt (unter anderem) auch keine Informationen über den Gehalt an PVC, Störstoffen bzw. Phthalaten, bromierten Flammhemmern etc. vorgelegen seien. Daher habe der Erstrevisionswerber zumindest fahrlässig im Sinne des Paragraph 5, VStG gehandelt.
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Gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin.
32
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob bei einer Verneinung des Verschuldens hinsichtlich der von den §§ 181b und 181c StGB erfassten Tathandlungen, insbesondere des Sammelns von Abfällen, auch das Verschulden hinsichtlich einer von § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 erfassten Tathandlung - welche im Kern auch das Sammeln von Abfällen umfasse - verneint werden könne. Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei dies der Fall, weil beiden Deliktsarten das Sammeln von Abfällen als wesentliches Tatbestandsmerkmal immanent sei.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob bei einer Verneinung des Verschuldens hinsichtlich der von den Paragraphen 181 b, und 181c StGB erfassten Tathandlungen, insbesondere des Sammelns von Abfällen, auch das Verschulden hinsichtlich einer von Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 erfassten Tathandlung - welche im Kern auch das Sammeln von Abfällen umfasse - verneint werden könne. Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei dies der Fall, weil beiden Deliktsarten das Sammeln von Abfällen als wesentliches Tatbestandsmerkmal immanent sei.
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Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht begründet.
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Zum angefochtenen Spruchpunkt 3. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird in der Revisionsbegründung vorgebracht, die Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB bezögen sich unter anderem auf das umweltgefährdende Sammeln, Befördern, Verwerten, Beseitigen (§ 181b Abs. 1 leg. cit.) und das Verbringen (§ 181b Abs. 3 und § 181c Abs. 3 leg. cit.) von Abfällen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft habe sich auf die gesamten Bestimmungen des § 181b StGB und des § 181c StGB bezogen und die Entsorgung von Abfällen, insbesondere auch deren Export betroffen. Daher habe sich das Verfahren zwar „insb. auch“ auf die Verbringung (den „Export“), aber eben auch auf alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden „Entsorgungshandlungen“, somit insbesondere auch das Sammeln der Abfälle bezogen und es seien alle Tatbestandsalternativen der §§ 181b und 181c StGB von der Staatsanwaltschaft geprüft worden.Zum angefochtenen Spruchpunkt 3. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird in der Revisionsbegründung vorgebracht, die Bestimmungen der Paragraphen 181 b, und 181c StGB bezögen sich unter anderem auf das umweltgefährdende Sammeln, Befördern, Verwerten, Beseitigen (Paragraph 181 b, Absatz eins, leg. cit.) und das Verbringen (Paragraph 181 b, Absatz 3, und Paragraph 181 c, Absatz 3, leg. cit.) von Abfällen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft habe sich auf die gesamten Bestimmungen des Paragraph 181 b, StGB und des Paragraph 181 c, StGB bezogen und die Entsorgung von Abfällen, insbesondere auch deren Export betroffen. Daher habe sich das Verfahren zwar „insb. auch“ auf die Verbringung (den „Export“), aber eben auch auf alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden „Entsorgungshandlungen“, somit insbesondere auch das Sammeln der Abfälle bezogen und es seien alle Tatbestandsalternativen der Paragraphen 181 b, und 181c StGB von der Staatsanwaltschaft geprüft worden.
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Anknüpfungspunkt der staatsanwaltlichen Prüfung eines etwaigen Verschuldens sei auch das Sammeln von Abfällen gewesen, hinsichtlich dessen ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit jedenfalls verneint worden sei. Insbesondere habe sich die staatsanwaltschaftliche Überprüfung auf die Frage bezogen, ob es fahrlässig gewesen sei, dass der Erstrevisionswerber auf die Richtigkeit der Gutachten des Mag. Dr. M. vertraut habe. Dies sei von der Staatsanwaltschaft verneint worden. Das Ermittlungsverfahren sei somit im Hinblick auf dieses Vertrauen des Erstrevisionswerbers, in dem sowohl das Sammeln als auch die Verbringung getätigt worden seien, eingestellt worden. Es liege daher auch in Bezug auf das Sammeln von Abfällen bereits eine mit Sperrwirkung behaftete Entscheidung vor. Dem Verwaltungsgericht sei ein wesentlicher Begründungsmangel vorzuwerfen, zumal seine Beurteilung nicht aus den festgestellten Verfahrensergebnissen ableitbar sei.
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Ferner wird in der Revision vorgebracht, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Verweis auf VwSlg. 19.453 A/2016), von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei, sei zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliege, allein auf die faktische Handlung und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben abzustellen. Eine neuerliche Strafverfolgung sei dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe (Verweis auf VwGH 22.10.2012,
2010/03/0065; 23.5.2014,
Ro 2014/02/0057; 29.5.2015,
2012/02/0238; 15.4.2016,
Ra 2015/02/0226; 27.4.2016,
2013/05/0099).
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Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
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Die §§ 181b und 181c StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 112/2015, lauten:Die Paragraphen 181 b, und 181c StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, lauten: „Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurchParagraph 181 b, (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch
1.
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2.
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3.
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4.
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.(3) Wer außer dem Fall des Absatz 2, Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 181 c, (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 b, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“(3) Wer außer den Fällen der Absatz eins, und 2 grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
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§ 24a Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, (inhaltsgleiche Fassung wie im Tatzeitraum) lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, (inhaltsgleiche Fassung wie im Tatzeitraum) lautet: „Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.“Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.“
41
§ 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023, (inhaltsgleiche Fassung wie im Tatzeitraum) lautet:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, (inhaltsgleiche Fassung wie im Tatzeitraum) lautet: „Strafhöhe
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
(...)
7.
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,
(...)
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
42
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt (vgl. das auch in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, VwSlg. 19.453A/2016, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt vergleiche , das auch in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, VwSlg. 19.453A/2016, mwN). 43
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266; 21.12.2023, Ro 2022/07/0013, jeweils mwN; vgl. dazu auch VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; 18.2.2010, 2009/07/0131).Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266; 21.12.2023, Ro 2022/07/0013, jeweils mwN; vergleiche , dazu auch VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; 18.2.2010, 2009/07/0131). 44
Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf - insbesondere auch zur Rechtsprechung des EGMR ergangener - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bereits fest, dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 7. ZPMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht (vgl. erneut VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105).Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf - insbesondere auch zur Rechtsprechung des EGMR ergangener - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bereits fest, dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZPMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht vergleiche , erneut VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105). 45
Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - wie auch im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AWG 2002 weiters judiziert, dass der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 bzw. nach § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 „in jeder Beziehung“ umfasst, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die (Anmerkung: nach der damaligen Rechtslage) nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw. die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den §§ 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird und daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 7. ZP EMRK vorliegt.Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - wie auch im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AWG 2002 weiters judiziert, dass der Unrechtsgehalt der Paragraphen 180, und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 bzw. nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 „in jeder Beziehung“ umfasst, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die (Anmerkung: nach der damaligen Rechtslage) nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw. die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den Paragraphen 180, und 181 StGB nicht sanktioniert wird und daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4, 7. ZP EMRK vorliegt.
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Diese Ausführungen gelten im Grundsatz auch zu den hier gegenständlichen Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB:Diese Ausführungen gelten im Grundsatz auch zu den hier gegenständlichen Bestimmungen der Paragraphen 181 b, und 181c StGB:
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Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau erfolgten auf der Grundlage der §§ 181b und 181c StGB, wobei nach deren Ausführungen Gegenstand des Verfahrens „die Entsorgung von Abfällen (...), insb. auch deren Export nach Tschechien“ war. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen der jeweils gesamte Inhalt der beiden genannten Bestimmungen, somit das dort geregelte vorsätzliche bzw. fahrlässige umweltgefährdende Behandeln und Verbringen von Abfällen.Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau erfolgten auf der Grundlage der Paragraphen 181 b, und 181c StGB, wobei nach deren Ausführungen Gegenstand des Verfahrens „die Entsorgung von Abfällen (...), insb. auch deren Export nach Tschechien“ war. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen der jeweils gesamte Inhalt der beiden genannten Bestimmungen, somit das dort geregelte vorsätzliche bzw. fahrlässige umweltgefährdende Behandeln und Verbringen von Abfällen.
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Die in § 181b Abs. 1 StGB (vgl. auch § 181c Abs. 1 leg. cit.) normierten Delikte beziehen sich unter anderem auch auf das Sammeln von Abfällen, dies jedoch im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dadurch potentiell entstehenden, näher genannten Gefahren. Ferner sanktionieren § 181b Abs. 3 und § 181c Abs. 3 StGB die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, wenn sie gegen eine näher genannte Bestimmung der EG-VerbringungsV verstößt.Die in Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB vergleiche , auch Paragraph 181 c, Absatz eins, leg. cit.) normierten Delikte beziehen sich unter anderem auch auf das Sammeln von Abfällen, dies jedoch im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dadurch potentiell entstehenden, näher genannten Gefahren. Ferner sanktionieren Paragraph 181 b, Absatz 3, und Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, wenn sie gegen eine näher genannte Bestimmung der EG-VerbringungsV verstößt.
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Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002, wer die Tätigkeit (hier) eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein.Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, wer die Tätigkeit (hier) eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Dabei kommt es auf die Entstehung von in § 181b Abs. 1 StGB genannten Gefahren nicht an. Ferner ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden könne, beizutreten.Dabei kommt es auf die Entstehung von in Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB genannten Gefahren nicht an. Ferner ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden könne, beizutreten.
50
Der Unrechtsgehalt der §§ 181b und 181c StGB - und zwar sowohl im Hinblick auf das gemäß Abs. 1 leg. cit. erwähnte Sammeln von Abfällen als auch unter dem Aspekt, dass das Sammeln von Abfällen als Teil des Verbringens gemäß Abs. 3 leg. cit. betrachtet würde - umfasst somit nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 „in jeder Beziehung“.Der Unrechtsgehalt der Paragraphen 181 b, und 181c StGB - und zwar sowohl im Hinblick auf das gemäß Absatz eins, leg. cit. erwähnte Sammeln von Abfällen als auch unter dem Aspekt, dass das Sammeln von Abfällen als Teil des Verbringens gemäß Absatz 3, leg. cit. betrachtet würde - umfasst somit nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 „in jeder Beziehung“.
51
Das - in dieser Hinsicht nicht differenzierende - Revisionsvorbringen, das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft habe sich auch auf das Sammeln der Abfälle bezogen, greift daher zu kurz.
52
War aber im Sinn der zitierten Rechtsprechung der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 nicht „in jeder Beziehung“ vom Unrechtsgehalt der §§ 181b und 181c StGB umfasst, kann sich die Frage einer Doppelbestrafung (bzw. einer Doppelverfolgung) nicht mehr stellen, auch wenn sich die Tatbestände im Tatsächlichen überschneiden.War aber im Sinn der zitierten Rechtsprechung der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 nicht „in jeder Beziehung“ vom Unrechtsgehalt der Paragraphen 181 b, und 181c StGB umfasst, kann sich die Frage einer Doppelbestrafung (bzw. einer Doppelverfolgung) nicht mehr stellen, auch wenn sich die Tatbestände im Tatsächlichen überschneiden.
53
Somit vermag auch das weitere Revisionsvorbringen, die Staatsanwaltschaft habe bereits das Vorliegen eines etwaigen Verschuldens hinsichtlich des Tatbestandselements des Sammelns von Abfällen geprüft und verneint, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzuzeigen. Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht die Schuldfrage im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses dem Erstrevisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung - ohne Bindung an die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Erstrevisionswerbers durch die Staatsanwaltschaft - selbst zu prüfen. Der diesbezüglichen, ausführlich begründeten Beurteilung der subjektiven Tatseite durch das Verwaltungsgericht tritt die Revision aber inhaltlich nicht entgegen.
54
Entgegen dem Revisionsvorbringen sind dem Verwaltungsgericht auch weder widersprüchliche Feststellungen noch ein Begründungsmangel vorzuwerfen, wenn es annahm, dass die gesamten Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB Gegenstand der staatsanwaltlichen Einstellung waren, und es dennoch einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 des 7. ZPEMRK hinsichtlich der in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses sanktionierten Verwaltungsübertretung verneinte.Entgegen dem Revisionsvorbringen sind dem Verwaltungsgericht auch weder widersprüchliche Feststellungen noch ein Begründungsmangel vorzuwerfen, wenn es annahm, dass die gesamten Bestimmungen der Paragraphen 181 b, und 181c StGB Gegenstand der staatsanwaltlichen Einstellung waren, und es dennoch einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. ZPEMRK hinsichtlich der in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses sanktionierten Verwaltungsübertretung verneinte.
55
Die Revision war aufgrund dieser Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war aufgrund dieser Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. November 2024