TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/13 Ra 2023/02/0212

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Veröffentlicht am 13.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §46 Abs1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des P in F in Kärnten, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. September 2023, KLVwG-1183/11/2023, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 5. Juni 2023 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, am 16. April 2023 um 20:41 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,74 mg/l) gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1a StVO begangen. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.Mit Straferkenntnis vom 5. Juni 2023 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, am 16. April 2023 um 20:41 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,74 mg/l) gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, und 99 Absatz eins a, StVO begangen. Über ihn wurden gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wurde, die festgestellte Alkoholisierung sei auf einen sogenannten „Nachtrunk“ nach der Tat zurückzuführen gewesen, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, setzte den Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren fest und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wurde, die festgestellte Alkoholisierung sei auf einen sogenannten „Nachtrunk“ nach der Tat zurückzuführen gewesen, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, setzte den Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren fest und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Das angefochtene Erkenntnis enthält unter der Überschrift „I. Sachverhalt und Verfahrensverlauf“ eine gestraffte Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrensgangs und eine (wörtliche) Wiedergabe des Beschwerde- und Rechtfertigungsvorbringens.
4
Unter der Überschrift „II. Feststellungen“ folgt die Darstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ein abermaliger Abriss über das verwaltungsbehördliche Verfahren. Es wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Revisionswerbers festgestellt sowie, dass er keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweise. Sachverhaltsfeststellungen zur Übertretung sind in diesem Abschnitt nicht vorhanden.
5
Unter der Überschrift „III. Beweiswürdigung“ finden sich allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie die Würdigung, die getroffenen Feststellungen ergäben sich aus dem vorgelegten Behörden- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Nach summarischer Wiedergabe aller Zeugeneinvernahmen führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellung zum Alkoholgehalt der Atemluft des Revisionswerbers ergebe sich aus der im Behördenakt aufliegenden Rückrechnung der einschreitenden Amtsärztin. An der Richtigkeit dieser Rückrechnung bestünden keinerlei Zweifel, zumal diese zu keinem Zeitpunkt bestritten worden wäre. Die Nachtrunkbehauptung des Revisionswerbers sei unkonkret und widersprüchlich gewesen. Betreffend die behauptete konsumierte Menge seien Angaben von „zwei bis drei Flaschen Bier“, „2½ Flaschen“, „Zurückrechnung mit genau 1,25 l Bier“, „2 Flaschen Bier und aus einer dritten Flasche Bier lediglich einige Schluck - ungefähr die Hälfte“ gemacht worden, betreffend den behaupteten Konsumierungsort des angeblichen Nachtrunks „im Hause“ des Zeugen R. J., „in der Garage“ und „im Heizraum“. Die Zeugenaussage des R. J. könne lediglich bestätigen, dass der Revisionswerber zwei bis drei Flaschen Bier konsumiert habe, nicht aber, dass er „tatsächlich genau 2½ Flaschen getrunken“ habe. Den Zeitangaben des Revisionswerbers sei zudem unter Berücksichtigung der Distanz zwischen dem Unfallort und dem Anwesen des Zeugen R. J., in welchem der Nachtrunk eingenommen worden sein soll, mit Skepsis zu begegnen. Die Nachtrunkbehauptung des Revisionswerbers sei letztlich als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Abschnitt schließt mit einer Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beachtlichkeit und Glaubwürdigkeit von Nachtrunkbehauptungen. Eine Belehrung oder gar Anweisung durch die einschreitenden Beamten darüber, dass Angaben über einen allfälligen Nachtrunk hinsichtlich Zeit und Menge äußerst konkret zu sein hätten, sehe das Gesetz nicht vor und sei aus näher genannten Gründen auch nicht zielführend.
6
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Tat begangen und zu verantworten. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass ein Nachtrunk nach dem Lenken „nicht konkret bezeichnet und quantifiziert und auch nicht objektiv nachgewiesen bzw. verifiziert“ habe werden können.
7
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem vorgebracht wird, die Verfahrensführung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts seien mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel belastet.
8
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
9
Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und auch begründet.
10
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Revisionswerber am Tattag zur Unfallszeit (20:41 Uhr) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Revisionswerber am Tattag zur Unfallszeit (20:41 Uhr) entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
11
Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe, lässt aber auf Grund des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges grundsätzlich auch in dieser Richtung entsprechende Rückschlüsse zu. Derjenige, der sich auf einen „Nachtrunk“ beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert anzugeben und zu beweisen. Gelangt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen. Wird hingegen ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Beschuldigten konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer auf die Ergebnisse der durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden hat oder eben gerade nicht (vgl. zu alldem VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084, mwN).Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe, lässt aber auf Grund des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges grundsätzlich auch in dieser Richtung entsprechende Rückschlüsse zu. Derjenige, der sich auf einen „Nachtrunk“ beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert anzugeben und zu beweisen. Gelangt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen. Wird hingegen ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Beschuldigten konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer auf die Ergebnisse der durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO befunden hat oder eben gerade nicht vergleiche , zu alldem VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084, mwN).
12
Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033, mwN).
13
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2021/02/0242, mwN). Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 13.3.2024 Ra 2023/03/0194, mwN).Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 24.3.2023, Ra 2021/02/0242, mwN). Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH 13.3.2024 Ra 2023/03/0194, mwN).
14
Disloziert erkennbare beweiswürdigende Ausführungen entsprechen ebenso wenig den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wie dislozierte Feststellungen (vgl. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0098).Disloziert erkennbare beweiswürdigende Ausführungen entsprechen ebenso wenig den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wie dislozierte Feststellungen vergleiche , VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0098).
15
Das Verwaltungsgericht hat - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer „positiven“ Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“ (vgl. zu alldem VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).Das Verwaltungsgericht hat - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer „positiven“ Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“ vergleiche , zu alldem VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).
16
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter der Überschrift „II. Feststellungen“ bleiben hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Tat (Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, Alkoholisierungsgrad, Unfallhergang, Zeitraum und Geschehnisse zwischen Verlassen und Wiederaufsuchen der Unfallstelle) und seiner Trinkverantwortung im Grunde inhaltslos und lassen insoweit eine Darstellung des der Entscheidung konkret zugrunde gelegten Sachverhalts vermissen. Im Zuge der Ausführungen unter der Überschrift „III. Beweiswürdigung“ enthält das angefochtene Erkenntnis dazu zwar vereinzelt (dislozierte) Feststellungen. Auch diese lassen aber nicht bzw. jedenfalls nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erkennen, ob der Revisionswerber zur Unfallszeit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung (s. Rn. 11) ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Es bleibt unklar, ob das Verwaltungsgericht einen Nachtrunk beim Zeugen R. J. an sich in Abrede gestellt hat oder nur die vom Revisionswerber behauptete Menge des dort konsumierten Alkohols. Gegen die Annahme, dass ein Nachtrunk an sich nicht stattgefunden habe, spricht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung selbst anführt, dass die im Verwaltungsakt einliegende Anzeige der Polizeiinspektion Feldkirchen sowie die Zeugenaussage des R. J. „den Konsum von 2 bis 3 Flaschen bestätigen“, das Verwaltungsgericht aber nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Revisionswerber „tatsächlich genau 2½ Flaschen getrunken hat“. Auch spricht gegen diese Annahme, dass das Verwaltungsgericht in seiner Begründung die Aussage des Zeugen R. J., er habe den Revisionswerber zu dessen Beruhigung nach dem Unfallereignis dazu animiert, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und diese auch bereitgestellt (an anderer Stelle: „nach dem Unfall neuerlich Bier zur Verfügung gestellt hat“) keiner beweiswürdigenden Beurteilung unterzog.
17
Mangels ausreichender Feststellungen des vom Verwaltungsgericht als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalts entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit. Bereits aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.Mangels ausreichender Feststellungen des vom Verwaltungsgericht als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalts entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit. Bereits aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
18
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
19
Der vom Revisionswerber gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0144, mwN). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegen jedoch schon aufgrund der im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen nicht vor.Der vom Revisionswerber gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig vergleiche , VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0144, mwN). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegen jedoch schon aufgrund der im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen nicht vor.
20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da das Kostenmehrbegehren des Revisionswerbers in den zitierten Bestimmungen keine Deckung findet, war es abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da das Kostenmehrbegehren des Revisionswerbers in den zitierten Bestimmungen keine Deckung findet, war es abzuweisen.

Wien, am 13. November 2024

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Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Begründung Allgemein Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Tatbild Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020212.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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