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Mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien (belangte Behörde/Revisionswerber) vom 13. März 2023 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines im Jahr 1992 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 3. Juni 2019 und dessen Verlängerungsantrag vom 13. Mai 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen jeweils wiederaufgenommen und die entsprechenden Anträge gemäß § 47 Abs. 2 iVm 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Unter einem wurde der Zweckänderungsantrag des Mitbeteiligten vom 30. April 2021 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 27 Abs. 1 NAG iVm § 24 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien (belangte Behörde/Revisionswerber) vom 13. März 2023 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines im Jahr 1992 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 3. Juni 2019 und dessen Verlängerungsantrag vom 13. Mai 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen jeweils wiederaufgenommen und die entsprechenden Anträge gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgewiesen. Unter einem wurde der Zweckänderungsantrag des Mitbeteiligten vom 30. April 2021 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, NAG abgewiesen.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. August 2023 Folge und hob diesen Bescheid auf. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. August 2023 Folge und hob diesen Bescheid auf. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Mitbeteiligte habe am 1. Juni 2019 in N eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 3. Juni 2019 - unter Berufung auf diese Ehe - einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der ihm von der Behörde erteilt worden sei. Aufgrund seines Antrages vom 13. Mai 2020 sei dieser Aufenthaltstitel bis 6. Juni 2021 verlängert worden.
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Die Ehe sei am 11. August 2020 einvernehmlich geschieden worden. Am 30. April 2021 habe der Mitbeteiligte einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestellt.
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Bereits am 29. Jänner 2020 sei der Behörde der Abschlussbericht der - von ihr um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe ersuchten - Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2019 übermittelt worden, in dem im Ergebnis festgehalten worden sei, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Mitbeteiligten und der österreichischen Staatsbürgerin um eine Aufenthaltsehe handle.Bereits am 29. Jänner 2020 sei der Behörde der Abschlussbericht der - von ihr um Überprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe ersuchten - Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2019 übermittelt worden, in dem im Ergebnis festgehalten worden sei, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Mitbeteiligten und der österreichischen Staatsbürgerin um eine Aufenthaltsehe handle.
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Die Behörde habe jedoch „keinerlei Erhebungsschritte gesetzt“, sondern den beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ am 29. Mai 2020 neuerlich erteilt.
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In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die Behörde habe es - trotz sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2019 ergebender Anhaltspunkte für das Bestehen einer Aufenthaltsehe - unterlassen, den „bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund des polizeilichen Berichtes klar erkennbaren Indizien nachzugehen“. Ein solcher Mangel schließe ein „Erschleichen“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG aus, weshalb sich die Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig erweise und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die Behörde habe es - trotz sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2019 ergebender Anhaltspunkte für das Bestehen einer Aufenthaltsehe - unterlassen, den „bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund des polizeilichen Berichtes klar erkennbaren Indizien nachzugehen“. Ein solcher Mangel schließe ein „Erschleichen“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG aus, weshalb sich die Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig erweise und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Behörde, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geltend macht, es treffe zwar zu, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des „Erschleichens“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht als gegeben angesehen werden könne, zumal der Revisionswerber trotz Kenntnis vom Ergebnis des polizeilichen Berichtes vom 10. Dezember 2019 die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erteilt habe. Allerdings könne die Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund des Tatbestandes „einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG veranlasst werden. Wesentlich sei lediglich, dass der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, wobei die „gerichtlich strafbare Handlung“ auch nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt worden sein müsse.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Behörde, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geltend macht, es treffe zwar zu, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des „Erschleichens“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht als gegeben angesehen werden könne, zumal der Revisionswerber trotz Kenntnis vom Ergebnis des polizeilichen Berichtes vom 10. Dezember 2019 die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erteilt habe. Allerdings könne die Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund des Tatbestandes „einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG veranlasst werden. Wesentlich sei lediglich, dass der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, wobei die „gerichtlich strafbare Handlung“ auch nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt worden sein müsse.
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Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß dem hier maßgeblichen § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß dem hier maßgeblichen Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
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Die Zulässigkeitsbegründung der Revision räumt ein, im vorliegenden Fall könne der Tatbestand des „Erschleichens“ nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht als gegeben angesehen werden; sie lässt aber völlig offen, inwiefern - fallbezogen - der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei.Die Zulässigkeitsbegründung der Revision räumt ein, im vorliegenden Fall könne der Tatbestand des „Erschleichens“ nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht als gegeben angesehen werden; sie lässt aber völlig offen, inwiefern - fallbezogen - der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei.
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Da die Revision sohin keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision sohin keine Rechtsfragen im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2024