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Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie und Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des Dritt- und des Viertrevisionswerbers. Die Eltern stellten am 10. Februar 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Für die beiden in Österreich geborenen Dritt- und Viertrevisionswerber wurden am 22. November 2016 (Drittrevisionswerber) und am 21. Juni 2019 (Viertrevisionswerber) ebenso jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt.
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Mit den am 5. November 2021 nach Durchführung einer Verhandlung mündlich verkündeten und am 10. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - diese Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit den am 5. November 2021 nach Durchführung einer Verhandlung mündlich verkündeten und am 10. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - diese Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen die Nichtgewährung von Asyl wenden sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die Begründungsmängel sowie die Abweichung von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Voraussetzungen für die Asylgewährung von Frauen aus Afghanistan rügen und sich weiters gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin und der von ihr vorgebrachten Lebensstiländerung wenden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten ein Vorverfahren durchgeführt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022, Ra 2022/14/0018 bis 0021, wurden die Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, diese Fragen beantwortet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Das Bundesverwaltungsgericht begründete die angefochtenen Entscheidungen in der Asylfrage, soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz, unter anderem damit, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass die Zweitrevisionswerberin einen Lebensstil pflege, „der die Anerkennung, die Inanspruchnahme bzw. die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck bringt und dieser Lebensstil einen derart deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, dass bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen ist. Auch ist der Lebensstil nicht derart verfestigt, dass er zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist.“
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Das Verfahren über den Antrag der Zweitrevisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028 mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Das Verfahren über den Antrag der Zweitrevisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028 mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
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Daher erweist sich auch das eingangs genannte Erkenntnis über die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin im angefochtenen Umfang als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Daher erweist sich auch das eingangs genannte Erkenntnis über die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin im angefochtenen Umfang als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN), weshalb auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der Erst-, Dritt- und Viertrevisionswerber im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN), weshalb auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der Erst-, Dritt- und Viertrevisionswerber im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren. 11
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. November 2024