TE Vwgh Beschluss 2024/11/18 Ro 2023/10/0003

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art132 Abs4
B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §27
NatSchG NÖ 2000 §27 Abs2
VwRallg
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Stadtgemeinde G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2022, Zl. LVwG-AV-418/001-2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 18. März 2022 erteilte die belangte Behörde - unter Abweisung eines Fristverlängerungsantrages der Revisionswerberin vom 7. März 2022 - der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung auf bestimmten Grundstücken „außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde“ G. „für die Gewinnung von Sand und Kies sowie die Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen mit Pumpanlage“ (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000).1.1. Mit Bescheid vom 18. März 2022 erteilte die belangte Behörde - unter Abweisung eines Fristverlängerungsantrages der Revisionswerberin vom 7. März 2022 - der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung auf bestimmten Grundstücken „außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde“ G. „für die Gewinnung von Sand und Kies sowie die Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen mit Pumpanlage“ vergleiche , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000).
2
1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (u.a.) eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mangels deren Beschwerdelegitimation zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuließ.1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (u.a.) eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mangels deren Beschwerdelegitimation zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuließ.
3
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe mit dem bekämpften Bescheid aufgrund eines ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 gestützten Antrags die begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt; nur diese Bewilligung könne zulässiger Gegenstand einer Beschwerde sein (Hinweis auf VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe mit dem bekämpften Bescheid aufgrund eines ausdrücklich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 gestützten Antrags die begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt; nur diese Bewilligung könne zulässiger Gegenstand einer Beschwerde sein (Hinweis auf VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).
4
Der Revisionswerberin werde mit der speziellen Bestimmung des § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren - zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG eingeräumt. Damit sei die Revisionswerberin jedenfalls Partei des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens gewesen.Der Revisionswerberin werde mit der speziellen Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren - zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG eingeräumt. Damit sei die Revisionswerberin jedenfalls Partei des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens gewesen.
5
Allein aus der Bezeichnung der Gemeinde als „Partei“ könne jedoch keineswegs schon abgeleitet werden, dass dieser damit materielle subjektive Rechte übertragen werden sollten.
6
Bei Schaffung des § 27 NÖ NSchG 2000 habe der Gesetzgeber das Ziel vor Augen gehabt, eine der ursprünglichen Regelung des § 14a NÖ NSchG entsprechende Regelung zu treffen; hierbei habe (u.a.) die Parteistellung der Gemeinde inhaltlich präzisiert werden sollen (Hinweis auf VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193, sowie die darin genannten Gesetzesmaterialien).Bei Schaffung des Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 habe der Gesetzgeber das Ziel vor Augen gehabt, eine der ursprünglichen Regelung des Paragraph 14 a, NÖ NSchG entsprechende Regelung zu treffen; hierbei habe (u.a.) die Parteistellung der Gemeinde inhaltlich präzisiert werden sollen (Hinweis auf VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193, sowie die darin genannten Gesetzesmaterialien).
7
Nach der Regelung des § 14a NÖ NSchG sei der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- bzw. Formalpartei eingeräumt gewesen, nicht aber ein in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend habe machen können (Hinweis u.a. auf VwGH 15.9.1997, 97/10/0120). Gleiches habe daher für die „dieser Regelung entsprechende“ Rechtsstellung der Gemeinde nach § 27 NÖ NSchG 2000 zu gelten (wiederum Hinweis auf VwGH 2001/10/0193).Nach der Regelung des Paragraph 14 a, NÖ NSchG sei der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- bzw. Formalpartei eingeräumt gewesen, nicht aber ein in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend habe machen können (Hinweis u.a. auf VwGH 15.9.1997, 97/10/0120). Gleiches habe daher für die „dieser Regelung entsprechende“ Rechtsstellung der Gemeinde nach Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 zu gelten (wiederum Hinweis auf VwGH 2001/10/0193).
8
Der Gemeinde komme somit nach § 27 NÖ NSchG 2000 im naturschutzrechtlichen Verfahren lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zu, ohne dass ihr in Bezug auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ein subjektives Recht eingeräumt wäre. Die Gemeinde könne daher weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein (Hinweis auf VwGH 31.3.2003, 2003/10/0040).Der Gemeinde komme somit nach Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 im naturschutzrechtlichen Verfahren lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zu, ohne dass ihr in Bezug auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ein subjektives Recht eingeräumt wäre. Die Gemeinde könne daher weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein (Hinweis auf VwGH 31.3.2003, 2003/10/0040).
9
Aus der Einräumung der Parteistellung folge auch nicht zwangsläufig die Beschwerdelegitimation. Vielmehr müsse in Bezug auf Amts- oder Formalparteien die Rechtsmittelbefugnis ausdrücklich eingeräumt werden (dazu Hinweis auf die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 12 zu § 18 VwGVG, genannte hg. Rechtsprechung [VwGH 24.3.2004, 2004/04/0036, sowie 30.6.1999, 97/04/0230 = VwSlg. 15.183 A] betreffend Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof [in der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012]). Die Aufgabe von Amts- oder Formalparteien im Verwaltungsverfahren sei nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang; ein eigenes subjektives Recht komme ihnen aber nicht zu (Hinweis wiederum auf VwGH 2004/04/0036).Aus der Einräumung der Parteistellung folge auch nicht zwangsläufig die Beschwerdelegitimation. Vielmehr müsse in Bezug auf Amts- oder Formalparteien die Rechtsmittelbefugnis ausdrücklich eingeräumt werden (dazu Hinweis auf die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 12 zu Paragraph 18, VwGVG, genannte hg. Rechtsprechung [VwGH 24.3.2004, 2004/04/0036, sowie 30.6.1999, 97/04/0230 = VwSlg. 15.183 A] betreffend Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof [in der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012]). Die Aufgabe von Amts- oder Formalparteien im Verwaltungsverfahren sei nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang; ein eigenes subjektives Recht komme ihnen aber nicht zu (Hinweis wiederum auf VwGH 2004/04/0036).
10
Vor diesem Hintergrund hätten Gemeinden nicht die Aufgabe, eigene subjektive (materielle) Rechte zu vertreten, sondern im Verfahren die in § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 angeführten öffentlichen Interessen im behördlichen Verfahren zu wahren.Vor diesem Hintergrund hätten Gemeinden nicht die Aufgabe, eigene subjektive (materielle) Rechte zu vertreten, sondern im Verfahren die in Paragraph 27, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 angeführten öffentlichen Interessen im behördlichen Verfahren zu wahren.
11
Während § 27 NÖ NSchG 2000 der NÖ Umweltanwaltschaft neben der Parteistellung ausdrücklich auch das Recht auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einräume, sei dies in Bezug auf die Gemeinde nicht der Fall; damit werde zwar beiden Legalparteien in gleicher Weise „Parteistellung im Sinne des § 8 AVG“ eingeräumt, das Beschwerderecht allerdings nur der NÖ Umweltanwaltschaft, jedoch nicht der Gemeinde.Während Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 der NÖ Umweltanwaltschaft neben der Parteistellung ausdrücklich auch das Recht auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einräume, sei dies in Bezug auf die Gemeinde nicht der Fall; damit werde zwar beiden Legalparteien in gleicher Weise „Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG“ eingeräumt, das Beschwerderecht allerdings nur der NÖ Umweltanwaltschaft, jedoch nicht der Gemeinde.
12
Somit sei hinsichtlich der Revisionswerberin die Beschwerdelegitimation nicht gegeben und deren Beschwerde folglich als unzulässig zurückzuweisen; damit sei dem Verwaltungsgericht auch eine Überprüfung der (von der Revisionswerberin in Zweifel gezogenen) Zuständigkeit der belangten Behörde verwehrt.
13
Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur „Frage der Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde im Naturschutzverfahren gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 idF LGBl. Nr. 26/2019“ eine „(explizite) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ nicht vorliege.Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur „Frage der Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde im Naturschutzverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019“ eine „(explizite) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ nicht vorliege.
14
1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
15
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
16
Die Revisionswerberin replizierte darauf.
17
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
20
3. Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der (ordentlichen) Revision mit Blick auf die von ihm anzuwendende Bestimmung des § 27 NÖ NSchG 2000 im Kern damit, zur Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin im naturschutzrechtlichen Verfahren fehle „(explizite) Rechtsprechung“.3. Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der (ordentlichen) Revision mit Blick auf die von ihm anzuwendende Bestimmung des Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 im Kern damit, zur Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin im naturschutzrechtlichen Verfahren fehle „(explizite) Rechtsprechung“.
21
Dem gegenüber ist festzuhalten, dass die Frage der Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin vor dem Hintergrund der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 und der hg. Judikatur keine Zweifel aufwirft:
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass nach der (auch vor der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 im Wesentlichen gleichlautenden) Bestimmung des § 27 NÖ NSchG 2000 der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zukommt, ihr allerdings nicht in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht eingeräumt ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0130, sowie die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen VwGH 2001/10/0193 und 2003/10/0040; weiters etwa VwGH 5.5.2003, 2003/10/0012: „im § 27 leg. cit. genannten Formalparteien“).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass nach der (auch vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, im Wesentlichen gleichlautenden) Bestimmung des Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zukommt, ihr allerdings nicht in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht eingeräumt ist vergleiche , etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0130, sowie die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen VwGH 2001/10/0193 und 2003/10/0040; weiters etwa VwGH 5.5.2003, 2003/10/0012: „im Paragraph 27, leg. cit. genannten Formalparteien“).
23
Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte hg. Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation von Legal- oder Formalparteien (vgl. oben unter Rz 9) betraf zwar Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (in der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012); diese Rechtsprechung wurde allerdings im Kern mit der in der (damaligen) Verfassungsbestimmung des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG normierten Beschwerdevoraussetzung der „Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit in einem solchen Recht verletzt sein kann“, begründet.Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte hg. Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation von Legal- oder Formalparteien vergleiche , oben unter Rz 9) betraf zwar Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (in der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012); diese Rechtsprechung wurde allerdings im Kern mit der in der (damaligen) Verfassungsbestimmung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normierten Beschwerdevoraussetzung der „Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit in einem solchen Recht verletzt sein kann“, begründet.
24
Die in Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (alt) zur Umschreibung der Beschwerdebefugnis verwendete Formulierung („wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“) findet sich nunmehr in Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, welcher die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht regelt (vgl. zu der daraus erwachsenden Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bereits VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0053, mwN). Die (in Rz 9) genannte Rechtsprechung ist somit auf die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten - wie im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt - zu übertragen (vgl. ebenso zu den in § 26 Z 1 Denkmalschutzgesetz genannten Formalparteien VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0016 [Rz 9 und 10], sowie - im Allgemeinen zum Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei übertragbarer Rechtsprechung - VwGH 10.7.2023, Ra 2021/06/0143, mwN). Die in Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (alt) zur Umschreibung der Beschwerdebefugnis verwendete Formulierung („wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“) findet sich nunmehr in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, welcher die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht regelt vergleiche , zu der daraus erwachsenden Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bereits VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0053, mwN). Die (in Rz 9) genannte Rechtsprechung ist somit auf die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten - wie im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt - zu übertragen vergleiche , ebenso zu den in Paragraph 26, Ziffer eins, Denkmalschutzgesetz genannten Formalparteien VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0016 [Rz 9 und 10], sowie - im Allgemeinen zum Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei übertragbarer Rechtsprechung - VwGH 10.7.2023, Ra 2021/06/0143, mwN).
25
Die Berechtigung der Revisionswerberin, einer Formal- oder Legalpartei, zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht bedürfte daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - einer „ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung“ (Art. 132 Abs. 4 B-VG).Die Berechtigung der Revisionswerberin, einer Formal- oder Legalpartei, zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht bedürfte daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - einer „ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung“ (Artikel 132, Absatz 4, B-VG).
26
Der insofern maßgebliche § 27 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-11 in der vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Fassung des LGBl. Nr. 26/2019, lautet wie folgt:Der insofern maßgebliche Paragraph 27, NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-11 in der vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, lautet wie folgt:

„§ 27

NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden

(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. (1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“

27
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN) kam der Revisionswerberin, welche als Gemeinde gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bloß Legalpartei des (behördlichen) Verwaltungsverfahrens war, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. März 2022 mangels ausdrücklicher Anordnung nicht zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung vergleiche , dazu unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN) kam der Revisionswerberin, welche als Gemeinde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 bloß Legalpartei des (behördlichen) Verwaltungsverfahrens war, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. März 2022 mangels ausdrücklicher Anordnung nicht zu.
28
4. Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, oder 25.3.2020, Ro 2020/10/0005, 0006, jeweils mwN).4. Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, oder 25.3.2020, Ro 2020/10/0005, 0006, jeweils mwN).
29
Dem entsprechend enthält die vorliegende ordentliche Revision unter Punkt 3. ein (weitwendiges) Vorbringen zur „Zulässigkeit der Revision“.
30
4.1. Soweit darin - im Anschluss an die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes - vorgebracht wird, es fehle hg. Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000, ist auf das oben (unter Punkt 3.) Gesagte zu verweisen.
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4.2. Im Weiteren behauptet die Revisionswerberin - unter Hinweis insbesondere auf VwGH 9.3.1998, 97/10/0145 = VwSlg. 14.849 A, zu § 41 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 - eine „uneinheitliche Beantwortung der Rechtsfrage“ der Beschwerdelegitimation von Gemeinden im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren „durch den Verwaltungsgerichtshof“.4.2. Im Weiteren behauptet die Revisionswerberin - unter Hinweis insbesondere auf VwGH 9.3.1998, 97/10/0145 = VwSlg. 14.849 A, zu Paragraph 41, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 1997 - eine „uneinheitliche Beantwortung der Rechtsfrage“ der Beschwerdelegitimation von Gemeinden im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren „durch den Verwaltungsgerichtshof“.
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Dies trifft nicht zu, hat doch der Gerichtshof in dem genannten Erkenntnis VwSlg. 14.849 A ausdrücklich begründet, weshalb die Rechtslage nach § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 eine spezifische Rechtsstellung der Gemeinden begründete.Dies trifft nicht zu, hat doch der Gerichtshof in dem genannten Erkenntnis VwSlg. 14.849 A ausdrücklich begründet, weshalb die Rechtslage nach Paragraph 41, Absatz 4, TNSchG 1997 eine spezifische Rechtsstellung der Gemeinden begründete.
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Diese Besonderheit der Rechtslage nach dem TNSchG 1997 sei durch folgende Passage aus diesem Erkenntnis illustriert:

„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen die Parteistellung von Gemeinden im naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren begründet wird, die Auffassung, daß der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird, daß der Gemeinde aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht fehlt, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081, und die dort angeführte Vorjudikatur).„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen die Parteistellung von Gemeinden im naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren begründet wird, die Auffassung, daß der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird, daß der Gemeinde aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht fehlt, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081, und die dort angeführte Vorjudikatur).

§ 41 Abs. 4 TNSchG 1997 weist aber eine andere Struktur auf als jene naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zu denen die vorzitierte Judikatur ergangen ist. § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 räumt der Gemeinde weder - wie dies etwa § 14a des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes tut - eine nicht näher spezifizierte Parteistellung ein noch statuiert er eine Parteistellung der Gemeinde zum Schutz öffentlicher Interessen schlechthin nach dem Muster des § 52 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990. § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 beschränkt die Parteistellung der Gemeinde auch nicht auf die Erhebung einer Berufung, wie dies § 27 Abs. 1 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes tut (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Februar 1988, Slg. N.F. 12.621/A). § 41 Abs. 4 TNSchG 1997 erkennt der Gemeinde eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zu einem bestimmten Zweck zu, nämlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Schon diese Formulierung zeigt, daß der Gesetzgeber der Gemeinde subjektive Rechte einräumen wollte. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Materialien.Paragraph 41, Absatz 4, TNSchG 1997 weist aber eine andere Struktur auf als jene naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zu denen die vorzitierte Judikatur ergangen ist. Paragraph 41, Absatz 4, TNSchG 1997 räumt der Gemeinde weder - wie dies etwa Paragraph 14 a, des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes tut - eine nicht näher spezifizierte Parteistellung ein noch statuiert er eine Parteistellung der Gemeinde zum Schutz öffentlicher Interessen schlechthin nach dem Muster des Paragraph 52, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990. Paragraph 41, Absatz 4, TNSchG 1997 beschränkt die Parteistellung der Gemeinde auch nicht auf die Erhebung einer Berufung, wie dies Paragraph 27, Absatz eins, des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes tut vergleiche , den hg. Beschluß vom 8. Februar 1988, Slg. N.F. 12.621/A). Paragraph 41, Absatz 4, TNSchG 1997 erkennt der Gemeinde eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zu einem bestimmten Zweck zu, nämlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Schon diese Formulierung zeigt, daß der Gesetzgeber der Gemeinde subjektive Rechte einräumen wollte. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Materialien.

[...]“ (Hervorhebung nicht im Original)

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Wenn sich die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin im Folgenden gegen diese differenzierende Sicht der Rechtsprechung wenden, stellt dies letztlich Judikaturkritik dar; dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen oder diese Rechtsprechung nicht einheitlich wäre (vgl. Art. 133 Abs. 4 B-VG), wird auf diese Weise nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 2.11.2022, Ra 2022/10/0152). Wenn sich die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin im Folgenden gegen diese differenzierende Sicht der Rechtsprechung wenden, stellt dies letztlich Judikaturkritik dar; dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen oder diese Rechtsprechung nicht einheitlich wäre vergleiche , Artikel 133, Absatz 4, B-VG), wird auf diese Weise nicht dargelegt vergleiche , etwa VwGH 2.11.2022, Ra 2022/10/0152).
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4.3. Soweit die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen auf ihr zur Dartuung einer „Rechtswidrigkeit wegen erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbilds“ erstattetes Beschwerdevorbringen zurückkommt, wonach die ihr eingeräumte Frist zur Äußerung zu einem naturschutzfachlichen Gutachten zu kurz bemessen gewesen sei, behauptet sie letztlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften; dies ist vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zielführend, stellt die Revisionswerberin doch nicht in Abrede, im behördlichen Bewilligungsverfahren als Partei beigezogen worden zu sein (vgl. wiederum VwGH Ra 2017/10/0130 oder 2003/10/0040).4.3. Soweit die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen auf ihr zur Dartuung einer „Rechtswidrigkeit wegen erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbilds“ erstattetes Beschwerdevorbringen zurückkommt, wonach die ihr eingeräumte Frist zur Äußerung zu einem naturschutzfachlichen Gutachten zu kurz bemessen gewesen sei, behauptet sie letztlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften; dies ist vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zielführend, stellt die Revisionswerberin doch nicht in Abrede, im behördlichen Bewilligungsverfahren als Partei beigezogen worden zu sein vergleiche , wiederum VwGH Ra 2017/10/0130 oder 2003/10/0040).
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Die schließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreiteten Behauptungen einer Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie einer Raumordnungswidrigkeit des bewilligten Vorhabens gehen angesichts der vorliegend angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerde der Revisionswerberin nach dem Gesagten zu Recht zurückgewiesen (und nicht meritorisch behandelt) wurde, ins Leere (vgl. dazu etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/05/0167).Die schließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreiteten Behauptungen einer Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie einer Raumordnungswidrigkeit des bewilligten Vorhabens gehen angesichts der vorliegend angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerde der Revisionswerberin nach dem Gesagten zu Recht zurückgewiesen (und nicht meritorisch behandelt) wurde, ins Leere vergleiche , dazu etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/05/0167).
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5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100003.J00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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