1
Der Mitbeteiligte erstattete am 27. April 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung. Dazu gab er an, er habe mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022 von LE land- und forstwirtschaftliche Flächen in einem Gesamtausmaß von 16,7621 ha gepachtet.
2
Die SVS stellte mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 fest, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2022 bis 30. April 2022 nicht in der Unfallversicherung der Bauern nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 BSVG pflichtversichert gewesen sei. Begründend führte die SVS aus, der Mitbeteiligte habe am 15. Mai 2022 eine Unfallmeldung erstattet, wonach er sich bei seiner forstwirtschaftlichen Tätigkeit am 5. Februar 2022 verletzt habe. Es sei aber nicht glaubhaft, dass der Mitbeteiligte bereits vor seiner Meldung zur Pflichtversicherung vom 27. April 2022 der Bewirtschafter des Betriebs gewesen sei. Unabhängig davon könnte aufgrund der Bewirtschaftungsvermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG eine Pflichtversicherung - ausgehend von der am 27. April 2022 erstatteten Meldung - jedenfalls erst ab dem 27. März 2022 festgestellt werden.Die SVS stellte mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 fest, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2022 bis 30. April 2022 nicht in der Unfallversicherung der Bauern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, BSVG pflichtversichert gewesen sei. Begründend führte die SVS aus, der Mitbeteiligte habe am 15. Mai 2022 eine Unfallmeldung erstattet, wonach er sich bei seiner forstwirtschaftlichen Tätigkeit am 5. Februar 2022 verletzt habe. Es sei aber nicht glaubhaft, dass der Mitbeteiligte bereits vor seiner Meldung zur Pflichtversicherung vom 27. April 2022 der Bewirtschafter des Betriebs gewesen sei. Unabhängig davon könnte aufgrund der Bewirtschaftungsvermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG eine Pflichtversicherung - ausgehend von der am 27. April 2022 erstatteten Meldung - jedenfalls erst ab dem 27. März 2022 festgestellt werden.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2022 bis 30. April 2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 BSVG unterlegen sei. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2022 bis 30. April 2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, BSVG unterlegen sei. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum seit 1. Jänner 2022 land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in einem Gesamtausmaß von 16,7621 ha von seinem Großonkel LE gepachtet. Eine dahingehende (mündliche) Vereinbarung sei zwischen LE und dem Mitbeteiligten im Herbst 2021 abgeschlossen worden. Der „Einheitswert des Betriebs“ habe den Betrag von € 150 überstiegen. Die gepachteten Flächen seien vom Mitbeteiligten von 1. Jänner bis 30. April 2022 auch tatsächlich land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet worden, wobei Pferdeheu, Getreide, Ölkürbisse und Brennholz produziert worden seien. Der Mitbeteiligte sei auch nach außen als Bewirtschafter des Betriebs aufgetreten.
5
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass der Mitbeteiligte aufgrund der Führung des von ihm gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seit 1. Jänner 2022 die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG erfüllt habe. Insoweit sei insbesondere unbestritten, dass der Einheitswert des Betriebs den nach § 3 Abs. 2 BSVG maßgeblichen Wert von € 150 überstiegen habe. Auch die von der SVS genannte Bewirtschaftungsvermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Bestimmung treffe den Eigentümer des forstwirtschaftlichen Betriebs und diene nach den Gesetzesmaterialien dazu, Vorsorge für Fälle zu treffen, in denen während des Wuchses des Waldes länger keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden könnten und daher eine Rechtsbeziehung nicht nach außen in Erscheinung trete. Die gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG führe regelmäßig dazu, dass der Eigentümer der forstwirtschaftlichen Grundstücke nach dem BSVG pflichtversichert sei. Hier sei jedoch kein Fall einer Pflichtversicherung des Eigentümers gegenständlich. Vielmehr erfülle der Mitbeteiligte als Pächter die Voraussetzungen, zumal er auch im Außenverhältnis als Bewirtschafter der Grundstücke aufgetreten sei und die forstwirtschaftlichen Grundstücke auch tatsächlich bewirtschaftet habe. Der Mitbeteiligte sei daher in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung einzubeziehen. Eine andere Sichtweise stünde auch zu § 6 Abs. 4 BSVG in Widerspruch, wonach die Versicherung mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit - somit unabhängig von einer Meldung - eintrete.In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass der Mitbeteiligte aufgrund der Führung des von ihm gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seit 1. Jänner 2022 die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG erfüllt habe. Insoweit sei insbesondere unbestritten, dass der Einheitswert des Betriebs den nach Paragraph 3, Absatz 2, BSVG maßgeblichen Wert von € 150 überstiegen habe. Auch die von der SVS genannte Bewirtschaftungsvermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Bestimmung treffe den Eigentümer des forstwirtschaftlichen Betriebs und diene nach den Gesetzesmaterialien dazu, Vorsorge für Fälle zu treffen, in denen während des Wuchses des Waldes länger keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden könnten und daher eine Rechtsbeziehung nicht nach außen in Erscheinung trete. Die gesetzliche Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG führe regelmäßig dazu, dass der Eigentümer der forstwirtschaftlichen Grundstücke nach dem BSVG pflichtversichert sei. Hier sei jedoch kein Fall einer Pflichtversicherung des Eigentümers gegenständlich. Vielmehr erfülle der Mitbeteiligte als Pächter die Voraussetzungen, zumal er auch im Außenverhältnis als Bewirtschafter der Grundstücke aufgetreten sei und die forstwirtschaftlichen Grundstücke auch tatsächlich bewirtschaftet habe. Der Mitbeteiligte sei daher in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung einzubeziehen. Eine andere Sichtweise stünde auch zu Paragraph 6, Absatz 4, BSVG in Widerspruch, wonach die Versicherung mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit - somit unabhängig von einer Meldung - eintrete.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der SVS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
7
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei mit seiner Auslegung der Bewirtschaftungsvermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei mit seiner Auslegung der Bewirtschaftungsvermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.
8
Die Revision ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Pflichtversicherung des Mitbeteiligten im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 26. März 2022 festgestellt hat, zulässig und berechtigt. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
9
§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 BSVG haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz eins, BSVG haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1.Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. [...]1.Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. [...]
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...](2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...]
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3, (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1.die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;1.die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
2.[...]
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:(2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
a)[...]
b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
c)[...]
d)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. [...]d)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. [...]
Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. [...]Paragraph 6, [...]
(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Meldungen der Pflichtversicherten
§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“Paragraph 16, (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“
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§ 2 Abs. 1, § 25, § 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 und 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 25,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz eins und 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lauten samt Überschriften auszugsweise:
„§ 2. Wirtschaftliche Einheit.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden [...].
Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. [...]Paragraph 25, Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. [...]
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.römisch eins. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.Paragraph 29, Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1.das landwirtschaftliche Vermögen,
2.das forstwirtschaftliche Vermögen,
3.das Weinbauvermögen,
4.das gärtnerische Vermögen,
5.das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen VermögensParagraph 30, Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). [...]
§ 31. Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.Paragraph 31, Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.
(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
§ 39. Ermittlung der Vergleichswerte und EinheitswerteParagraph 39, Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
[...]
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
1.[...]
2.nach den Vorschriften des § 46 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;2.nach den Vorschriften des Paragraph 46, forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
3. bis 6. [...]
§ 46. Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.Paragraph 46, Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.
(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. [...].“(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die Paragraphen 30 bis 32 Absatz 2 und 4, Paragraphen 35, 39, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraphen 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. [...].“
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Es entspricht seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. etwa VwGH 11.9.2019, Ro 2019/08/0001, mwN).Es entspricht seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus vergleiche , etwa VwGH 11.9.2019, Ro 2019/08/0001, mwN). 12
Im Revisionsverfahren wird von der SVS nicht mehr bestritten, dass - wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt - der Mitbeteiligte aufgrund eines bereits im Jahr 2021 abgeschlossenen Pachtvertrages von seinem Großonkel LE land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022 gepachtet hat (vgl. zur Wirksamkeit auch eines mündlichen Pachtvertrages VwGH 9.9.2009, 2007/08/0324, mwN). Strittig ist aber, ob die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG dem Eintritt der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung entgegengestanden ist.Im Revisionsverfahren wird von der SVS nicht mehr bestritten, dass - wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt - der Mitbeteiligte aufgrund eines bereits im Jahr 2021 abgeschlossenen Pachtvertrages von seinem Großonkel LE land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022 gepachtet hat vergleiche , zur Wirksamkeit auch eines mündlichen Pachtvertrages VwGH 9.9.2009, 2007/08/0324, mwN). Strittig ist aber, ob die Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG dem Eintritt der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung entgegengestanden ist. 13
§ 2 Abs. 1 Z 1 zweiter und dritter Satz BSVG wurde mit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991, eingeführt. Mit der Regelung sollte vorrangig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Bewirtschaftung von Wäldern oft über lange Zeit nicht nach außen in Erscheinung tritt (vgl. näher zur Entwicklungsgeschichte und dem Zweck der Bestimmung VwGH 12.5.1998, 95/08/0227; 23.4.2003, 2000/08/0135). Nach der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG wird zunächst der Eigentümer der in der Bestimmung genannten forstwirtschaftlichen Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Im Weiteren wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht dem Sozialversicherungsträger im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/08/0057).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz BSVG wurde mit der 16. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, eingeführt. Mit der Regelung sollte vorrangig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Bewirtschaftung von Wäldern oft über lange Zeit nicht nach außen in Erscheinung tritt vergleiche , näher zur Entwicklungsgeschichte und dem Zweck der Bestimmung VwGH 12.5.1998, 95/08/0227; 23.4.2003, 2000/08/0135). Nach der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG wird zunächst der Eigentümer der in der Bestimmung genannten forstwirtschaftlichen Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Im Weiteren wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht dem Sozialversicherungsträger im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche , VwGH 17.5.2006, 2004/08/0057). 14
Vorliegend war nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG somit zu vermuten, dass die im Eigentum des LE stehenden Grundstücke, die von der Vermutung erfasst werden, von LE - nicht aber vom Mitbeteiligten - auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurden. Für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Vermutung konnte - ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auch einer Verpachtung - aufgrund der Bewirtschaftung dieser Grundstücke daher keine Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach dem BSVG eintreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit insoweit die Rechtslage verkannt. Mit dem Verweis auf § 6 Abs. 4 BSVG wird übersehen, dass mit dieser Bestimmung der Zeitpunkt des Eintritts, nicht aber die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung geregelt werden.Vorliegend war nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG somit zu vermuten, dass die im Eigentum des LE stehenden Grundstücke, die von der Vermutung erfasst werden, von LE - nicht aber vom Mitbeteiligten - auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurden. Für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Vermutung konnte - ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auch einer Verpachtung - aufgrund der Bewirtschaftung dieser Grundstücke daher keine Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach dem BSVG eintreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit insoweit die Rechtslage verkannt. Mit dem Verweis auf Paragraph 6, Absatz 4, BSVG wird übersehen, dass mit dieser Bestimmung der Zeitpunkt des Eintritts, nicht aber die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung geregelt werden.
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Dennoch lassen die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch keine Beurteilung zu, dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 30. April 2022 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen ist.
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Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG den Gegenbeweis nur für Zeiten ausschließt, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen. Im vorliegenden Fall stand dem Mitbeteiligten der Gegenbeweis daher für die Zeiten offen, die bei seiner Meldung der Pflichtversicherung am 27. April 2022 weniger als einen Monat zurücklagen. Dass dem Mitbeteiligten der Gegenbeweis daher für den Zeitraum ab 27. März 2022 gelungen ist, wird von der Revision nicht konkret in Abrede gestellt.Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG den Gegenbeweis nur für Zeiten ausschließt, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16, BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen. Im vorliegenden Fall stand dem Mitbeteiligten der Gegenbeweis daher für die Zeiten offen, die bei seiner Meldung der Pflichtversicherung am 27. April 2022 weniger als einen Monat zurücklagen. Dass dem Mitbeteiligten der Gegenbeweis daher für den Zeitraum ab 27. März 2022 gelungen ist, wird von der Revision nicht konkret in Abrede gestellt.
17
Im Weiteren ist zu beachten, dass die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG sich nicht auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen in allen Unterarten (§ 29 BewG) erstreckt, sondern nur auf Grundstücke, die entweder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind. Angeknüpft wird hinsichtlich des Gegenstands der Vermutung somit an die Bewertung nach dem BewG. Hinsichtlich dieser Bewertung besteht eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an rechtskräftige Feststellungen in Einheitswertbescheiden (vgl. zu verpachteten Grundstücken VwGH 30.9.2021, Ro 2017/08/0006, mwN).Im Weiteren ist zu beachten, dass die Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG sich nicht auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen in allen Unterarten (Paragraph 29, BewG) erstreckt, sondern nur auf Grundstücke, die entweder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind. Angeknüpft wird hinsichtlich des Gegenstands der Vermutung somit an die Bewertung nach dem BewG. Hinsichtlich dieser Bewertung besteht eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an rechtskräftige Feststellungen in Einheitswertbescheiden vergleiche , zu verpachteten Grundstücken VwGH 30.9.2021, Ro 2017/08/0006, mwN). 18
Das BewG stellt auf die wirtschaftliche Einheit ab. Für den Umfang einer forstwirtschaftlichen Einheit (§ 46 Abs. 1 BewG) ist in der Hauptsache die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend. Die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung (die einheitliche Bewirtschaftung) vereinigt die einzelnen Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. VwGH 8.4.1991, 89/15/0134, mwN). Soweit § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG auf Grundstücke abstellt, die Teile einer als forstwirtschaftliches Vermögen „bewerteten wirtschaftlichen Einheit“ sind, werden somit in diesem Sinn alle Grundstücke erfasst, die nach dem BewG Teil eines forstwirtschaftlichen Betriebs sind.Das BewG stellt auf die wirtschaftliche Einheit ab. Für den Umfang einer forstwirtschaftlichen Einheit (Paragraph 46, Absatz eins, BewG) ist in der Hauptsache die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend. Die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung (die einheitliche Bewirtschaftung) vereinigt die einzelnen Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer wirtschaftlichen Einheit vergleiche , VwGH 8.4.1991, 89/15/0134, mwN). Soweit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG auf Grundstücke abstellt, die Teile einer als forstwirtschaftliches Vermögen „bewerteten wirtschaftlichen Einheit“ sind, werden somit in diesem Sinn alle Grundstücke erfasst, die nach dem BewG Teil eines forstwirtschaftlichen Betriebs sind. 19
Nach § 31 Abs. 1 BewG sind in den landwirtschaftlichen Betrieb auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebs nicht wesentlich beeinflusst. § 31 Abs. 1 BewG ist nach § 46 Abs. 2 BewG auch für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens anwendbar; ebenso für das Weinbauvermögen nach § 48 Abs. 1 BewG und das gärtnerische Vermögen nach § 49 Abs. 2 BewG.Nach Paragraph 31, Absatz eins, BewG sind in den landwirtschaftlichen Betrieb auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebs nicht wesentlich beeinflusst. Paragraph 31, Absatz eins, BewG ist nach Paragraph 46, Absatz 2, BewG auch für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens anwendbar; ebenso für das Weinbauvermögen nach Paragraph 48, Absatz eins, BewG und das gärtnerische Vermögen nach Paragraph 49, Absatz 2, BewG. 20
§ 31 BewG dient der Abgrenzung der jeweiligen Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - des jeweiligen „land- bzw. fortwirtschaftlichen Betriebs“ - von anderen in § 29 BewG aufgezählten Unterarten (vgl. nochmals VwGH 89/15/0134, mwN). Gehören danach zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - somit im Sinn des § 30 Abs. 1 BewG zu einer aufgrund des Hauptzwecks als landwirtschaftliches Vermögen „bewerteten wirtschaftlichen Einheit“ - forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, sieht § 39 Abs. 2 Z 2 BewG vor, dass bei Feststellung des Einheitswerts dieses landwirtschaftlichen Betriebs nach den Vorschriften des § 46 BewG forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen gesondert zu bewerten sind (siehe zur Anwendbarkeit von § 39 BewG auch auf Weinbaubetriebe § 48 Abs. 2 BewG und auf gärtnerische Betriebe § 49 Abs. 2 BewG).Paragraph 31, BewG dient der Abgrenzung der jeweiligen Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - des jeweiligen „land- bzw. fortwirtschaftlichen Betriebs“ - von anderen in Paragraph 29, BewG aufgezählten Unterarten vergleiche , nochmals VwGH 89/15/0134, mwN). Gehören danach zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - somit im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, BewG zu einer aufgrund des Hauptzwecks als landwirtschaftliches Vermögen „bewerteten wirtschaftlichen Einheit“ - forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, sieht Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, BewG vor, dass bei Feststellung des Einheitswerts dieses landwirtschaftlichen Betriebs nach den Vorschriften des Paragraph 46, BewG forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen gesondert zu bewerten sind (siehe zur Anwendbarkeit von Paragraph 39, BewG auch auf Weinbaubetriebe Paragraph 48, Absatz 2, BewG und auf gärtnerische Betriebe Paragraph 49, Absatz 2, BewG). 21
Auch derartige Grundstücke, die zwar nicht Teil einer als forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteten Einheit sind, aber nach dem BewG gesondert „als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet“ werden, werden von der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erfasst.Auch derartige Grundstücke, die zwar nicht Teil einer als forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteten Einheit sind, aber nach dem BewG gesondert „als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet“ werden, werden von der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erfasst.
22
Für Fälle, in denen sich die gesetzliche Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erstreckt, ist nach § 3 Abs. 2 lit.d BSVG zur Ermittlung des für das Eintreten der Pflichtversicherung maßgeblichen, im Sinn des § 25 des BewG festgestellten Einheitswerts der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche heranzuziehen (vgl. auch zu den Beiträgen in der Unfallversicherung § 23 Abs. 3 lit. g iVm. § 30 Abs. 1 BSVG).Für Fälle, in denen sich die gesetzliche Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG nicht auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erstreckt, ist nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, BSVG zur Ermittlung des für das Eintreten der Pflichtversicherung maßgeblichen, im Sinn des Paragraph 25, des BewG festgestellten Einheitswerts der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche heranzuziehen vergleiche , auch zu den Beiträgen in der Unfallversicherung Paragraph 23, Absatz 3, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, BSVG).
23
Ein Einheitswertbescheid befindet sich nicht im Akt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Mitbeteiligte von LE seit 1. Jänner 2022 „land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen“ gepachtet. Dazu, ob es sich bei diesen Flächen zur Gänze oder nur zu bestimmten Teilen um Flächen gehandelt hat, die im dargestellten Sinn im Einheitswertbescheid als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Davon ist aber nach dem Gesagten die Beurteilung abhängig, ob sich die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG auf diese Grundstücke erstreckt.Ein Einheitswertbescheid befindet sich nicht im Akt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Mitbeteiligte von LE seit 1. Jänner 2022 „land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen“ gepachtet. Dazu, ob es sich bei diesen Flächen zur Gänze oder nur zu bestimmten Teilen um Flächen gehandelt hat, die im dargestellten Sinn im Einheitswertbescheid als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Davon ist aber nach dem Gesagten die Beurteilung abhängig, ob sich die Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG auf diese Grundstücke erstreckt.
24
Sollten einzelne vom Mitbeteiligten gepachtete Grundstücke im Sinn des Gesagten nicht von § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erfasst werden - also nach dem Einheitswertbescheid weder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet noch Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sein -, ist das Eintreten der Pflichtversicherung davon abhängig, ob allein durch deren Pachtung eine Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung nach dem BSVG bereits ab dem 1. Jänner 2022 eingetreten ist. Maßgeblich ist insofern, ob durch diese von § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht erfassten Flächen die Voraussetzungen nach § 3 BSVG erfüllt wurden; also ob entweder durch Pachtung dieser Grundstücke im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. b BSVG der maßgebliche Einheitswert von € 150 erreicht wurde oder der Mitbeteiligte aus dem Ertrag des Betriebs überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat.Sollten einzelne vom Mitbeteiligten gepachtete Grundstücke im Sinn des Gesagten nicht von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erfasst werden - also nach dem Einheitswertbescheid weder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet noch Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sein -, ist das Eintreten der Pflichtversicherung davon abhängig, ob allein durch deren Pachtung eine Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung nach dem BSVG bereits ab dem 1. Jänner 2022 eingetreten ist. Maßgeblich ist insofern, ob durch diese von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG nicht erfassten Flächen die Voraussetzungen nach Paragraph 3, BSVG erfüllt wurden; also ob entweder durch Pachtung dieser Grundstücke im Sinn von Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, BSVG der maßgebliche Einheitswert von € 150 erreicht wurde oder der Mitbeteiligte aus dem Ertrag des Betriebs überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
25
Davon, dass es sich bei den gepachteten Flächen nicht zur Gänze um solche gehandelt hat, die von der Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erfasst wurden, scheint die SVS auszugehen. Insoweit wird in der Revision ausgeführt, auch wenn man davon ausgehe, dass der Pachtvertrag auch für den Zeitraum vor dem 30. April 2022 gültig zustande gekommen wäre, könnte die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung „zumindest betreffend die forstwirtschaftlichen Flächen aufgrund der verspäteten Meldung frühestens am 27.03.2022 eintreten“. Es wäre eine „Unterscheidung zwischen der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu treffen und festzustellen gewesen“. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist allerdings zu beachten, dass Sache des Verfahrens im Sinn von § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung im Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 2022 ist. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht abzusprechen (vgl. idS VwGH 6.5.2020, Ro 2017/08/0016); so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt.Davon, dass es sich bei den gepachteten Flächen nicht zur Gänze um solche gehandelt hat, die von der Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erfasst wurden, scheint die SVS auszugehen. Insoweit wird in der Revision ausgeführt, auch wenn man davon ausgehe, dass der Pachtvertrag auch für den Zeitraum vor dem 30. April 2022 gültig zustande gekommen wäre, könnte die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung „zumindest betreffend die forstwirtschaftlichen Flächen aufgrund der verspäteten Meldung frühestens am 27.03.2022 eintreten“. Es wäre eine „Unterscheidung zwischen der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu treffen und festzustellen gewesen“. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist allerdings zu beachten, dass Sache des Verfahrens im Sinn von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung im Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 2022 ist. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht abzusprechen vergleiche , idS VwGH 6.5.2020, Ro 2017/08/0016); so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt. 26
Hinsichtlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens ist somit im Ergebnis zwischen einerseits den Zeiten zu unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Meldung des Mitbeteiligten am 27. April 2022 länger als einen Monat zurücklagen und bei denen im Sinn nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis daher ausgeschlossen war, sowie andererseits dem späteren Zeitraum ab 27. März 2022, zu dem ein Gegenbeweis zulässig gewesen ist.Hinsichtlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens ist somit im Ergebnis zwischen einerseits den Zeiten zu unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Meldung des Mitbeteiligten am 27. April 2022 länger als einen Monat zurücklagen und bei denen im Sinn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis daher ausgeschlossen war, sowie andererseits dem späteren Zeitraum ab 27. März 2022, zu dem ein Gegenbeweis zulässig gewesen ist.
27
Wie dargestellt, hat es das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage unterlassen, sich auf der Grundlage der dazu erforderlichen Feststellungen damit auseinanderzusetzen, ob bzw. inwieweit es sich bei vom Mitbeteiligten gepachteten Flächen um solche gehandelt hat, die von der Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erfasst sind. Davon ist abhängig, ob der Mitbeteiligte in den Zeiträumen, für die ein Gegenbeweis nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG nicht zulässig war, der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen ist.Wie dargestellt, hat es das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage unterlassen, sich auf der Grundlage der dazu erforderlichen Feststellungen damit auseinanderzusetzen, ob bzw. inwieweit es sich bei vom Mitbeteiligten gepachteten Flächen um solche gehandelt hat, die von der Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erfasst sind. Davon ist abhängig, ob der Mitbeteiligte in den Zeiträumen, für die ein Gegenbeweis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG nicht zulässig war, der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen ist.
28
Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis, soweit die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung der Bauern im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 26. März 2022 festgestellt worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis, soweit die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung der Bauern im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 26. März 2022 festgestellt worden ist, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
29
Hinsichtlich des (trennbaren) Abspruchs über das Bestehen der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung von 27. März bis 30. April 2022 legt die Revision dagegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
30
Wie bereits ausgeführt, wird von der Revision nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass dem Mitbeteiligten hinsichtlich dieses Zeitraumes der Gegenbeweis nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG gelungen ist. Davon ausgehend wird auch eine Unrichtigkeit der Annahme, dass der Mitbeteiligte aufgrund der Pachtung der Grundstücke des LE zumindest ab 27. März 2022 - infolge wirksamer Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 BSVG) zumindest ab diesem Zeitpunkt - der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen ist, nicht aufgezeigt.Wie bereits ausgeführt, wird von der Revision nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass dem Mitbeteiligten hinsichtlich dieses Zeitraumes der Gegenbeweis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG gelungen ist. Davon ausgehend wird auch eine Unrichtigkeit der Annahme, dass der Mitbeteiligte aufgrund der Pachtung der Grundstücke des LE zumindest ab 27. März 2022 - infolge wirksamer Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 4, BSVG) zumindest ab diesem Zeitpunkt - der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen ist, nicht aufgezeigt.
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Insoweit war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Insoweit war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2024