1
Der Mitbeteiligte erstattete bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) - der nunmehr revisionswerbenden Partei - im Juli 2022 eine Unfallmeldung hinsichtlich eines am 2. November 2019 erlittenen Arbeitsunfalls. Der Unfall habe sich im Zuge landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe ereignet. Österreich sei der zuständige Mitgliedstaat für diesen Arbeitsunfall.
2
Mit Bescheid vom 18. November 2022 sprach die AUVA aus, dass der Antrag abgelehnt werde und der Unfall vom 2. November 2019, bei dem der Mitbeteiligte im Zuge von Dachdeckerarbeiten in einem landwirtschaftlichen Betrieb vom Dach gestürzt sei, „nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung“ falle. Begründend führte die AUVA aus, der Mitbeteiligte sei in Österreich selbständig und in Deutschland unselbständig erwerbstätig. Aus Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergebe sich die Zuständigkeit Deutschlands. In der Rechtsmittelbelehrung hielt die AUVA fest, gegen diesen Bescheid könne gemäß § 414 ASVG iVm. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Mit Bescheid vom 18. November 2022 sprach die AUVA aus, dass der Antrag abgelehnt werde und der Unfall vom 2. November 2019, bei dem der Mitbeteiligte im Zuge von Dachdeckerarbeiten in einem landwirtschaftlichen Betrieb vom Dach gestürzt sei, „nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung“ falle. Begründend führte die AUVA aus, der Mitbeteiligte sei in Österreich selbständig und in Deutschland unselbständig erwerbstätig. Aus Artikel 13, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ergebe sich die Zuständigkeit Deutschlands. In der Rechtsmittelbelehrung hielt die AUVA fest, gegen diesen Bescheid könne gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob den Bescheid der AUVA gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob den Bescheid der AUVA gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG ersatzlos. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte wohne in Österreich und gehe hier einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt nach. In Deutschland sei er unselbstständig erwerbstätig. Am 2. November 2019 sei er in O. - einem Ort in Oberösterreich in der Nähe der deutschen Grenze - bei der Verrichtung von Dachdeckerarbeiten in einem fremden landwirtschaftlichen Betrieb vom Dach gestürzt.
5
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, die AUVA habe mit ihrem Bescheid ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache verneint. Es liege daher - ungeachtet des Vergreifens im Ausdruck - eine Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten vor. Verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen seien Verwaltungssachen, sodass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 414 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sei aber ausschließlich, ob die Zurückweisung zurecht erfolgt sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, die AUVA habe mit ihrem Bescheid ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache verneint. Es liege daher - ungeachtet des Vergreifens im Ausdruck - eine Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten vor. Verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen seien Verwaltungssachen, sodass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sei aber ausschließlich, ob die Zurückweisung zurecht erfolgt sei.
6
Es treffe wohl zu, dass im Hinblick darauf, dass der Mitbeteiligte in Österreich selbstständig, in Deutschland aber unselbständig erwerbstätig sei, gemäß Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen. Zu beachten sei jedoch Art. 36 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach der Wohnmitgliedstaat bei Arbeitsunfällen Sachleistungen zu erbringen habe. Da somit insoweit eine Verpflichtung des österreichischen Sozialversicherungsträgers hinsichtlich des in Österreich wohnhaften Mitbeteiligten bestehe, hätte die AUVA den Antrag nicht zurückweisen dürfen. Vielmehr wären gemäß § 361 Abs. 1 Z 2 ASVG seine Leistungsansprüche auch von Amts wegen festzustellen bzw. gemäß § 367 Abs. 1 ASVG darüber abzusprechen gewesen, ob die Gesundheitsstörung des Mitbeteiligten Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sei. Da sich die Zurückweisung des Antrags daher als verfehlt erweise, sei der Bescheid der AUVA ersatzlos aufzuheben gewesen.Es treffe wohl zu, dass im Hinblick darauf, dass der Mitbeteiligte in Österreich selbstständig, in Deutschland aber unselbständig erwerbstätig sei, gemäß Artikel 13, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen. Zu beachten sei jedoch Artikel 36, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach der Wohnmitgliedstaat bei Arbeitsunfällen Sachleistungen zu erbringen habe. Da somit insoweit eine Verpflichtung des österreichischen Sozialversicherungsträgers hinsichtlich des in Österreich wohnhaften Mitbeteiligten bestehe, hätte die AUVA den Antrag nicht zurückweisen dürfen. Vielmehr wären gemäß Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG seine Leistungsansprüche auch von Amts wegen festzustellen bzw. gemäß Paragraph 367, Absatz eins, ASVG darüber abzusprechen gewesen, ob die Gesundheitsstörung des Mitbeteiligten Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sei. Da sich die Zurückweisung des Antrags daher als verfehlt erweise, sei der Bescheid der AUVA ersatzlos aufzuheben gewesen.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der AUVA. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Zur Zulässigkeit ihrer Revision macht die AUVA im Wesentlichen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 36 Verordnung (EG) Nr. 883/2004.Zur Zulässigkeit ihrer Revision macht die AUVA im Wesentlichen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung nach Artikel 13, Absatz 3 und Artikel 36, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,.
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Die Revision ist zulässig. Aufgrund dessen ist aufzugreifen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung in Anspruch genommen hat, die ihm nicht zugekommen ist (vgl. zum Aufgreifen der Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts aufgrund einer zulässigen Revision VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN). Die Revision ist zulässig. Aufgrund dessen ist aufzugreifen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung in Anspruch genommen hat, die ihm nicht zugekommen ist vergleiche , zum Aufgreifen der Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts aufgrund einer zulässigen Revision VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN). 11
§ 354 und § 355 ASVG lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 354 und Paragraph 355, ASVG lauten samt Überschriften auszugsweise:
„Leistungssachen.
§ 354.Paragraph 354,
Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1.
die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13, bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26, bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
2. bis 5. [...]
Verwaltungssachen.
§ 355.Paragraph 355,
Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieAlle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. bis 5. [...]“
12
§ 65 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 65, Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
1.
den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraphen 4, Absatz 2, 43, und 44 BPGG); 2. bis 8. [...]“
13
§ 354 Z 1 ASVG ordnet den Leistungssachen alle Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zu. Dazu zählen - wie vorliegend maßgeblich - somit insbesondere auch alle Entscheidungen über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung, einschließlich - wie in § 354 Z 1 ASVG ausdrücklich angeordnet - der Feststellung nach § 367 Abs. 1 ASVG, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ist.Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG ordnet den Leistungssachen alle Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zu. Dazu zählen - wie vorliegend maßgeblich - somit insbesondere auch alle Entscheidungen über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung, einschließlich - wie in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG ausdrücklich angeordnet - der Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ist.
14
§ 65 Abs. 1 Z 1 ASGG erfasst, wie auch durch den Verweis in der Klammer verdeutlicht wird, als Sozialrechtssachen alle Rechtsstreitigkeiten, die Leistungssachen nach § 354 Z 1 ASVG betreffen (vgl. OGH 17.12.2013, 10 ObS 166/13d, mwN).Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erfasst, wie auch durch den Verweis in der Klammer verdeutlicht wird, als Sozialrechtssachen alle Rechtsstreitigkeiten, die Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG betreffen vergleiche , OGH 17.12.2013, 10 ObS 166/13d, mwN). 15
Ausdrücklich von den Leistungssachen ausgenommen sind durch § 354 Z 1 ASVG Entscheidungen über die Versicherungszugehörigkeit nach §§ 13 bis 15 ASVG, die Versicherungszuständigkeit nach §§ 26 bis 29a ASVG (wobei der Verweis auf § 29a ASVG ins Leere geht), die Leistungszugehörigkeit nach § 245 ASVG und die Leistungszuständigkeit nach § 246 ASVG. Im Weiteren liegt eine Verwaltungssache nach § 355 ASVG immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; so etwa über die Aussetzung (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen (vgl. VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist (vgl. näher zuletzt VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach § 101 ASVG herzustellen ist (vgl. VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vgl. auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]).Ausdrücklich von den Leistungssachen ausgenommen sind durch Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG Entscheidungen über die Versicherungszugehörigkeit nach Paragraphen 13, bis 15 ASVG, die Versicherungszuständigkeit nach Paragraphen 26, bis 29a ASVG (wobei der Verweis auf Paragraph 29 a, ASVG ins Leere geht), die Leistungszugehörigkeit nach Paragraph 245, ASVG und die Leistungszuständigkeit nach Paragraph 246, ASVG. Im Weiteren liegt eine Verwaltungssache nach Paragraph 355, ASVG immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; so etwa über die Aussetzung vergleiche , VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache vergleiche , VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen vergleiche , VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist vergleiche , näher zuletzt VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach Paragraph 101, ASVG herzustellen ist vergleiche , VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vergleiche , auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]). 16
Der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist aber naturgemäß die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs, soweit nicht - wie insbesondere bei den in § 354 Z 1 ASVG genannten Entscheidungen nach §§ 13 bis 15, §§ 26 bis 29, § 245 ASVG oder § 246 ASVG - ein vom Leistungsanspruch gesonderter Abspruch darüber vorgesehen ist. In diesem Sinn als bloße Klärung eines Tatbestandsmerkmals und daher der Leistungssache zuzuordnen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage angesehen, ob für einen Unfall eines Pflichtversicherten nach § 3 BSVG aufgrund eines Zusammenhangs mit der pflichtversicherten Tätigkeit im Sinn von § 175 Abs. 1 ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) nach § 28 Z 2 lit. a erster Tatbestand ASVG zur Erfüllung allenfalls daraus resultierender Leistungen zuständig ist, oder ob bei Verneinung dieses Zusammenhangs die AUVA unter der weiteren Voraussetzung des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG nach § 28 Z 1 ASVG leistungszuständig ist (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0100; dem zustimmend VfGH 10.3.1992, KI-4/91 [VfSlg 13.030]).Der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist aber naturgemäß die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs, soweit nicht - wie insbesondere bei den in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG genannten Entscheidungen nach Paragraphen 13, bis 15, Paragraphen 26, bis 29, Paragraph 245, ASVG oder Paragraph 246, ASVG - ein vom Leistungsanspruch gesonderter Abspruch darüber vorgesehen ist. In diesem Sinn als bloße Klärung eines Tatbestandsmerkmals und daher der Leistungssache zuzuordnen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage angesehen, ob für einen Unfall eines Pflichtversicherten nach Paragraph 3, BSVG aufgrund eines Zusammenhangs mit der pflichtversicherten Tätigkeit im Sinn von Paragraph 175, Absatz eins, ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) nach Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, erster Tatbestand ASVG zur Erfüllung allenfalls daraus resultierender Leistungen zuständig ist, oder ob bei Verneinung dieses Zusammenhangs die AUVA unter der weiteren Voraussetzung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nach Paragraph 28, Ziffer eins, ASVG leistungszuständig ist vergleiche , VwGH 17.12.1991, 89/08/0100; dem zustimmend VfGH 10.3.1992, KI-4/91 [VfSlg 13.030]). 17
Die von der AUVA und dem Bundesverwaltungsgericht angesprochene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dient der Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit, indem sie jeden relevanten Sachverhalt einer bestimmten Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zuweist (vgl. Fuchs in Fuchs/Janda EuSozR8 [2022] Vor Art 11 Rn 2; idS auch Spiegel in SV-Komm [312 Lfg.], vor §§ 1ff ASVG, Rz 23). Dazu enthält der Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) Regelungen für alle von der Verordnung erfassten Zweige der sozialen Sicherheit. Im Titel III werden hinsichtlich der einzelnen Leistungen der sozialen Sicherheit besondere Anordnungen getroffen; so insbesondere in Art. 36 ff Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die von der AUVA und dem Bundesverwaltungsgericht angesprochene Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dient der Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit, indem sie jeden relevanten Sachverhalt einer bestimmten Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zuweist vergleiche , Fuchs in Fuchs/Janda EuSozR8 [2022] Vor Artikel 11, Rn 2; idS auch Spiegel in SV-Komm [312 Lfg.], vor Paragraphen eins f, f, ASVG, Rz 23). Dazu enthält der Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (Artikel 11, bis 16) Regelungen für alle von der Verordnung erfassten Zweige der sozialen Sicherheit. Im Titel römisch drei werden hinsichtlich der einzelnen Leistungen der sozialen Sicherheit besondere Anordnungen getroffen; so insbesondere in Artikel 36, ff Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
18
Nähere Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere das von den Trägern der Mitgliedstaaten - auch zur Ermittlung des zuständigen Trägers bzw. des zuständigen Mitgliedstaates - einzuhaltende Verfahren, enthält die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (vgl. zu Leistungen - auch Sachleistungen - bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten insbesondere Art. 33 ff iVm. Art. 24 ff Verordnung [EG] Nr. 987/2009).Nähere Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, insbesondere das von den Trägern der Mitgliedstaaten - auch zur Ermittlung des zuständigen Trägers bzw. des zuständigen Mitgliedstaates - einzuhaltende Verfahren, enthält die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vergleiche , zu Leistungen - auch Sachleistungen - bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten insbesondere Artikel 33, ff in Verbindung mit Artikel 24, ff Verordnung [EG] Nr. 987 aus 2009,).
19
Die Prüfung und Entscheidung, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates nach diesen Koordinierungsvorschriften zur Anwendung gelangen, obliegt - unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Mechanismen - den nationalen Versicherungsträgern (bzw. nachprüfend den Gerichten). Ergibt die Prüfung, dass Österreich in diesem Sinn nicht der für die Leistung zuständige Mitgliedstaat ist, führt dies zur Nichtgewährung der Versicherungsleistung durch den österreichischen Träger. Ein von der Entscheidung über den Anspruch gesonderter feststellender Abspruch des Versicherungsträgers darüber, welcher Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Gewährung der konkreten Leistung zuständig ist, ist weder im ASVG noch unionsrechtlich vorgesehen und auch nicht zulässig (vgl. dagegen das Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung „A1“ nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften). Der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides durch den Versicherungsträger steht entgegen, dass ein Leistungsbescheid ergehen kann (vgl. zur Unzulässigkeit von Feststellungsbescheiden in solchen Fällen aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN). Ein Antrag auf eine Leistung, die nach den Koordinierungsvorschriften nicht vom österreichischen Träger zu gewähren ist, ist auch nicht zurückzuweisen, sondern - wegen Fehlens einer anspruchsbegründeten Voraussetzung - abzuweisen.Die Prüfung und Entscheidung, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates nach diesen Koordinierungsvorschriften zur Anwendung gelangen, obliegt - unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vorgesehenen Mechanismen - den nationalen Versicherungsträgern (bzw. nachprüfend den Gerichten). Ergibt die Prüfung, dass Österreich in diesem Sinn nicht der für die Leistung zuständige Mitgliedstaat ist, führt dies zur Nichtgewährung der Versicherungsleistung durch den österreichischen Träger. Ein von der Entscheidung über den Anspruch gesonderter feststellender Abspruch des Versicherungsträgers darüber, welcher Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Gewährung der konkreten Leistung zuständig ist, ist weder im ASVG noch unionsrechtlich vorgesehen und auch nicht zulässig vergleiche , dagegen das Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung „A1“ nach Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften). Der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides durch den Versicherungsträger steht entgegen, dass ein Leistungsbescheid ergehen kann vergleiche , zur Unzulässigkeit von Feststellungsbescheiden in solchen Fällen aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN). Ein Antrag auf eine Leistung, die nach den Koordinierungsvorschriften nicht vom österreichischen Träger zu gewähren ist, ist auch nicht zurückzuweisen, sondern - wegen Fehlens einer anspruchsbegründeten Voraussetzung - abzuweisen. 20
Bei einem Bescheid, mit dem aus dem Grund fehlender Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Gewährung der Versicherungsleistung abgelehnt wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Bestand des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und somit um eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG. Dass in diesem Sinn auch eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG vorliegt und die Bekämpfung der Entscheidung des Versicherungsträgers daher durch Klage an das Arbeits- und Sozialgericht nach den Bestimmungen des ASGG zu erfolgen hat, hat auch der Oberste Gerichtshof seiner Rechtsprechung implizit - wenngleich bisher nicht dem ASVG - zugrunde gelegt (vgl. zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für die Leistung von Kinderbetreuungsgeld OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0122905; zur Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich des Pflegegelds OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0131205). Bei einem Bescheid, mit dem aus dem Grund fehlender Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Gewährung der Versicherungsleistung abgelehnt wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Bestand des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und somit um eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG. Dass in diesem Sinn auch eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt und die Bekämpfung der Entscheidung des Versicherungsträgers daher durch Klage an das Arbeits- und Sozialgericht nach den Bestimmungen des ASGG zu erfolgen hat, hat auch der Oberste Gerichtshof seiner Rechtsprechung implizit - wenngleich bisher nicht dem ASVG - zugrunde gelegt vergleiche , zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für die Leistung von Kinderbetreuungsgeld OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0122905; zur Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich des Pflegegelds OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0131205). 21
Die AUVA hat aufgrund des Antrags des Mitbeteiligten (vgl. § 361 Abs. 1 Z 2 ASVG) mit ihrem Bescheid vom 18. November 2022 die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Mitbeteiligten „abgelehnt“. Im Einklang mit dem zuvor Gesagten wurde dadurch mit dem Bescheid nicht etwa - wie das Bundesverwaltungsgericht unterstellt - eine Entscheidung in der Sache verweigert, sondern über den Anspruch des Mitbeteiligten meritorisch entschieden. Die Ausführungen dazu, dass Österreich nicht der zuständige Mitgliedstaat nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei, sind nach ihrem Inhalt der Bescheidbegründung zuzuordnen.Die AUVA hat aufgrund des Antrags des Mitbeteiligten vergleiche , Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) mit ihrem Bescheid vom 18. November 2022 die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Mitbeteiligten „abgelehnt“. Im Einklang mit dem zuvor Gesagten wurde dadurch mit dem Bescheid nicht etwa - wie das Bundesverwaltungsgericht unterstellt - eine Entscheidung in der Sache verweigert, sondern über den Anspruch des Mitbeteiligten meritorisch entschieden. Die Ausführungen dazu, dass Österreich nicht der zuständige Mitgliedstaat nach Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sei, sind nach ihrem Inhalt der Bescheidbegründung zuzuordnen.
22
Es liegt somit eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG bzw. eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor. Indem das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Mitbeteiligten meritorisch entschieden und den bei ihm angefochtenen Bescheid der AUVA ersatzlos behoben hat, hat es daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zugekommen ist. Es liegt somit eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG bzw. eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vor. Indem das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Mitbeteiligten meritorisch entschieden und den bei ihm angefochtenen Bescheid der AUVA ersatzlos behoben hat, hat es daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zugekommen ist.
23
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Wien, am 19. November 2024