TE Vwgh Beschluss 2024/11/21 Ra 2023/21/0061

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Veröffentlicht am 21.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2 Z2
FPG 2005 §53 Abs2 Z3
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan über die Revision des S E, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2023, L504 2161822-2/14E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 5. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Sein diesbezüglicher Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VI.). Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „nach Türkei“ zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Überdies verhängte es gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 5. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Sein diesbezüglicher Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „nach Türkei“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Überdies verhängte es gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die nur gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieses Bescheids gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, wobei das Einreiseverbot der Begründung zufolge nicht auf die (mittlerweile mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, aufgehobene) Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt wurde, sondern - im Hinblick auf die wegen Nichtbefolgung der ihm im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 2. Mai 2022 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung erfolgte rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers mit einer Geldstrafe von € 1.000 - tragend auf § 53 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. dieses Bescheids gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, wobei das Einreiseverbot der Begründung zufolge nicht auf die (mittlerweile mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264 aus 2022,, aufgehobene) Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt wurde, sondern - im Hinblick auf die wegen Nichtbefolgung der ihm im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 2. Mai 2022 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung erfolgte rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers mit einer Geldstrafe von € 1.000 - tragend auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 FPG. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen wendet sich die gegenständliche, am 3. April 2023 eingebrachte außerordentliche Revision.
4
Den - mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister übereinstimmenden - Feststellungen des BVwG zufolge war der Revisionswerber am 7. September 2022 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden.
5
Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Magistrat der Stadt Linz mit, dass dem Revisionswerber mittlerweile ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 22. März 2024 bis 22. März 2025 erteilt wurde. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Revisionswerber auch wieder seit 26. April 2024 an der Adresse seiner Ehefrau in Linz mit Hauptwohnsitz gemeldet.
6
Mit Schreiben vom 7. November 2024 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob und inwieweit - trotz der nach Revisionserhebung erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels - an einer (inhaltlichen) Entscheidung über die Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe. Der Revisionswerber erstattete eine Äußerung, in der er sich ausdrücklich für klaglos gestellt erachtet.
7
Im Sinne dieses Vorhalts war die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, weil die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels folgende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Revisionswerbers die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, Rn. 7/9 und 10, mwN). Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15, mwN; siehe zum Ganzen auch VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028, Rn. 8 iVm Rn. 6).Im Sinne dieses Vorhalts war die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen, weil die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels folgende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Revisionswerbers die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, Rn. 7/9 und 10, mwN). Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15, mwN; siehe zum Ganzen auch VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028, Rn. 8 in Verbindung mit , Rn. 6).
8
Überdies hat die Frist des 18-monatigen Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Revisionswerbers am 7. März 2022 begonnen und ist mittlerweile abgelaufen. Da das bekämpfte Einreiseverbot mit dem Ablauf seiner Dauer keine Wirkung mehr entfalten konnte, ist diesbezüglich auch aus diesem Grund das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2022/21/0119, Rn. 6, mwN).Überdies hat die Frist des 18-monatigen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Revisionswerbers am 7. März 2022 begonnen und ist mittlerweile abgelaufen. Da das bekämpfte Einreiseverbot mit dem Ablauf seiner Dauer keine Wirkung mehr entfalten konnte, ist diesbezüglich auch aus diesem Grund das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen vergleiche , VwGH 26.9.2024, Ra 2022/21/0119, Rn. 6, mwN).
9
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revision zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revision zuerkannt wird.

Wien, am 21. November 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210061.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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