TE Vwgh Beschluss 2024/11/25 Ra 2022/10/0073

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4
VStG §31 Abs1
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen des Mag. Dr. W S in W, vertreten durch die Prettenhofer Raimann Pérez Tschuprina, Rechtsanwaltspartnerschaft (OG) in 1010 Wien, Rathausstraße 15, 1. Stock, Tür 7, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. vom 8. August 2021, GZ: VGW-001/042/2074/2021-2 (protokolliert zu Ra 2022/10/0074), und 2. vom 3. März 2022, GZ: VGW-001/042/2078/2021-4 (protokolliert zu Ra 2022/10/0073), jeweils betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem erstangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. August 2021 wurde der Revisionswerber als Grundstückseigentümer der Liegenschaft X, (Katastralgemeinde S) schuldig erkannt, die ihm mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juni 1999, Zl. MBA 19-M/B 3733/99, zuletzt abgeändert mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. November 2009, Zl. MBA 190/3167/09, vorgeschriebene Ersatzpflanzung im Ausmaß von 27 Bäumen (Nr. 1-27) bis 6. September 2019 nicht vorgenommen zu haben, wobei die Verpflichtung zur Durchführung dieser Ersatzpflanzung seit 30. November 2012 bestünde. Der Revisionswerber habe damit gegen § 6 Abs. 1 bis 4 iVm § 13 Abs. 2 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF, verstoßen weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 18.900,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem erstangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. August 2021 wurde der Revisionswerber als Grundstückseigentümer der Liegenschaft römisch zehn, (Katastralgemeinde S) schuldig erkannt, die ihm mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juni 1999, Zl. MBA 19-M/B 3733/99, zuletzt abgeändert mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. November 2009, Zl. MBA 190/3167/09, vorgeschriebene Ersatzpflanzung im Ausmaß von 27 Bäumen (Nr. 1-27) bis 6. September 2019 nicht vorgenommen zu haben, wobei die Verpflichtung zur Durchführung dieser Ersatzpflanzung seit 30. November 2012 bestünde. Der Revisionswerber habe damit gegen Paragraph 6, Absatz eins, bis 4 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, idgF, verstoßen weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 18.900,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Mit dem zweitangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. März 2022 wurde der Revisionswerber als Grundstückseigentümer der Liegenschaft Y, (Katastralgemeinde S) schuldig erkannt, die ihm mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. November 1999, Zl. MBA 19-M/B 7084/99, zuletzt abgeändert mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2009, Zl. MBA 190/3171/09, vorgeschriebene Ersatzpflanzung im Ausmaß von 10 Bäumen (Nr. 1-10) auf der vorgenannten Liegenschaft bis 6. September 2019 nicht vorgenommen zu haben, wobei diese Verpflichtung zur Durchführung der Ersatzpflanzung seit 1. Jänner 2011 bestehe. Der Revisionswerber habe damit gegen § 6 Abs. 1 bis 4 iVm § 13 Abs. 2 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF, verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage und acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem zweitangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. März 2022 wurde der Revisionswerber als Grundstückseigentümer der Liegenschaft Y, (Katastralgemeinde S) schuldig erkannt, die ihm mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. November 1999, Zl. MBA 19-M/B 7084/99, zuletzt abgeändert mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2009, Zl. MBA 190/3171/09, vorgeschriebene Ersatzpflanzung im Ausmaß von 10 Bäumen (Nr. 1-10) auf der vorgenannten Liegenschaft bis 6. September 2019 nicht vorgenommen zu haben, wobei diese Verpflichtung zur Durchführung der Ersatzpflanzung seit 1. Jänner 2011 bestehe. Der Revisionswerber habe damit gegen Paragraph 6, Absatz eins, bis 4 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, idgF, verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage und acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen, die aufgrund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden wurden.
4
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden, in beiden Verfahren inhaltlich gleichen, außerordentlichen Revisionen führt der Revisionswerber als maßgebliche Rechtsfrage an, ob bei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz, nämlich bei Nichtvornahme einer behördlich vorgeschriebenen Ersatzpflanzung (innerhalb der gesetzten Frist) die verwaltungsstrafrechtliche Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 und 2 VStG erst dann zu laufen beginne, wenn die Ersatzpflanzung vorgenommen worden sei oder diese Verjährungsfrist bereits mit Ablauf der dafür vorgeschriebenen Frist beginne. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.2000, 99/10/0278, stehe in Widerspruch zu der ebenfalls zu § 31 VStG ergangenen Judikaturlinie, die besage, dass ein Unterlassungsdelikt (wenn es eine Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung gebe) bereits dann rechtlich vollendet sei, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen sei (Verweis auf VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300 und VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162). Folglich sei bei Unterlassungsdelikten danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstelle, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen oder nicht. Nach dieser Judikaturlinie sei die Tat bereits mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet und die Verjährungsfrist beginne daher schon mit Ablauf dieser Frist (Verweis neuerlich auf VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300, sowie VwSlg. 12.286 A/1986). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher bei Unterlassungsdelikten nicht einheitlich.In den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden, in beiden Verfahren inhaltlich gleichen, außerordentlichen Revisionen führt der Revisionswerber als maßgebliche Rechtsfrage an, ob bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wiener Baumschutzgesetz, nämlich bei Nichtvornahme einer behördlich vorgeschriebenen Ersatzpflanzung (innerhalb der gesetzten Frist) die verwaltungsstrafrechtliche Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG erst dann zu laufen beginne, wenn die Ersatzpflanzung vorgenommen worden sei oder diese Verjährungsfrist bereits mit Ablauf der dafür vorgeschriebenen Frist beginne. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.2000, 99/10/0278, stehe in Widerspruch zu der ebenfalls zu Paragraph 31, VStG ergangenen Judikaturlinie, die besage, dass ein Unterlassungsdelikt (wenn es eine Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung gebe) bereits dann rechtlich vollendet sei, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen sei (Verweis auf VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300 und VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162). Folglich sei bei Unterlassungsdelikten danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstelle, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen oder nicht. Nach dieser Judikaturlinie sei die Tat bereits mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet und die Verjährungsfrist beginne daher schon mit Ablauf dieser Frist (Verweis neuerlich auf VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300, sowie VwSlg. 12.286 A/1986). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher bei Unterlassungsdelikten nicht einheitlich.
8
 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0127, mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0127, mwN).
9
§ 31 Abs. 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, Absatz eins, VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer die nach den §§ 6 oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, des Wiener Baumschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer die nach den Paragraphen 6, oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach Paragraph 6, Absatz 4, vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen.

10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist im Falle von Unterlassungen erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen; eine etwaige Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist somit erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist im Falle von Unterlassungen erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen; eine etwaige Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist somit erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann vergleiche , VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002, mwN).
11
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist demnach entscheidend, ob das konkrete Tatbild auch die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni VStG² (2017) § 31 VStG Rz 10 unter Verweis auf VwGH 16.11.1998, 95/10/0084).Für den Beginn der Verjährungsfrist ist demnach entscheidend, ob das konkrete Tatbild auch die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst vergleiche , Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni VStG² (2017) Paragraph 31, VStG Rz 10 unter Verweis auf VwGH 16.11.1998, 95/10/0084).
12
Wie der Revisionswerber selbst ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes bereits ausgesprochen, dass die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ein Unterlassungsdelikt ist; das strafbare Verhalten dauert solange an, solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die Verjährungsfrist beginnt daher auch erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. VwGH 3.7.2000, 99/10/0278). Das Verwaltungsgericht hat sich in den angefochtenen Erkenntnissen dieser Judikatur angeschlossen (vgl. zum mit dem Wiener Baumschutzgesetz verfolgten Ziel, die Ersatzpflanzung zu gewährleisten VwGH 12.9.2005, 2005/10/0059).Wie der Revisionswerber selbst ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes bereits ausgesprochen, dass die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ein Unterlassungsdelikt ist; das strafbare Verhalten dauert solange an, solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die Verjährungsfrist beginnt daher auch erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen vergleiche , VwGH 3.7.2000, 99/10/0278). Das Verwaltungsgericht hat sich in den angefochtenen Erkenntnissen dieser Judikatur angeschlossen vergleiche , zum mit dem Wiener Baumschutzgesetz verfolgten Ziel, die Ersatzpflanzung zu gewährleisten VwGH 12.9.2005, 2005/10/0059).
13
Soweit der Revisionswerber zur Untermauerung der Zulässigkeitsbegründung der Revision (und damit zum Vorbringen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sei) auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2013, 2012/08/0300, verweist, vermag er damit schon deswegen keine uneinheitliche Rechtsprechung (und damit einen Widerspruch dieses Erkenntnisses zu dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.2000, 99/10/0278) aufzuzeigen, da das ins Treffen geführte Erkenntnis zu einer anderen Rechtsvorschrift (§ 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG), somit zu einem anderen Tatbild, ergangen ist.Soweit der Revisionswerber zur Untermauerung der Zulässigkeitsbegründung der Revision (und damit zum Vorbringen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sei) auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2013, 2012/08/0300, verweist, vermag er damit schon deswegen keine uneinheitliche Rechtsprechung (und damit einen Widerspruch dieses Erkenntnisses zu dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.2000, 99/10/0278) aufzuzeigen, da das ins Treffen geführte Erkenntnis zu einer anderen Rechtsvorschrift (Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), somit zu einem anderen Tatbild, ergangen ist.
14
Dass gegenständlich eine Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung gesetzt wurde, ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung (VwGH 27.6.2002, 2000/10/0162; abermals VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002).
15
Gleiches gilt in Zusammenhang mit den vom Revisionswerber angesprochenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.1989, 88/04/0237 und vom 27.3.1990, 89/04/0182. Anderes wird vom Revisionswerber auch nicht aufgezeigt.
16
In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17
Die Revisionen waren somit zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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