Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der LK in W, vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kaiserstraße 67, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 2004, Zl. UVS-06/42/4718/2004/11, betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Höhe der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe bestätigt wurde und soweit damit gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 560,-- vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Höhe der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe bestätigt wurde und soweit damit gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 560,-- vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Entfernung einer in der angeschlossenen Skizze standortlich vermerkten Blaufichte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Wr. Baumschutzgesetz erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde die Durchführung einer Ersatzpflanzung wahlweise in Form eines Lederhülsenbaumes oder eines Blasenbaumes mittlerer Baumschulqualität mit einem Stammumfang von 8 cm bis 15 cm innerhalb einer zwölfmonatigen Frist vorgeschrieben.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Entfernung einer in der angeschlossenen Skizze standortlich vermerkten Blaufichte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, Wr. Baumschutzgesetz erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Durchführung einer Ersatzpflanzung wahlweise in Form eines Lederhülsenbaumes oder eines Blasenbaumes mittlerer Baumschulqualität mit einem Stammumfang von 8 cm bis 15 cm innerhalb einer zwölfmonatigen Frist vorgeschrieben.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 20. November 2001 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass die vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht durchgeführt worden sei, obwohl die Blaufichte, deren Entfernung bewilligt worden sei, zum Zeitpunkt der Besichtigung bereits entfernt gewesen sei. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die fehlende Ersatzpflanzung ehestens, spätestens jedoch bis 30. April 2002 dem Bewilligungsbescheid entsprechend nachzuholen und über die erfolgte Ersatzpflanzung schriftlich zu berichten. Bei Nichtentsprechung müsste gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise Z 5 Wr. Baumschutzgesetz eingeleitet werden.Mit Schreiben vom 20. November 2001 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass die vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht durchgeführt worden sei, obwohl die Blaufichte, deren Entfernung bewilligt worden sei, zum Zeitpunkt der Besichtigung bereits entfernt gewesen sei. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die fehlende Ersatzpflanzung ehestens, spätestens jedoch bis 30. April 2002 dem Bewilligungsbescheid entsprechend nachzuholen und über die erfolgte Ersatzpflanzung schriftlich zu berichten. Bei Nichtentsprechung müsste gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, beziehungsweise Ziffer 5, Wr. Baumschutzgesetz eingeleitet werden.
1.2. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe vom 5. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2002 als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft entgegen der Bestimmung des § 6 Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung im Ausmaß von einem Baum nicht vorgenommen, obwohl der zur Entfernung bewilligte Baum tatsächlich entfernt worden sei. Sie habe dadurch § 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe vom EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen 1 Tag) verhängt. 1.2. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe vom 5. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2002 als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung im Ausmaß von einem Baum nicht vorgenommen, obwohl der zur Entfernung bewilligte Baum tatsächlich entfernt worden sei. Sie habe dadurch Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wr. Baumschutzgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wr. Baumschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe vom EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen 1 Tag) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens fand am 23. September 2003 vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Entscheidung der Behörde mündlich verkündet wurde. Es wurde gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und lediglich eine Ermahnung gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen.Im Zuge des Berufungsverfahrens fand am 23. September 2003 vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Entscheidung der Behörde mündlich verkündet wurde. Es wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und lediglich eine Ermahnung gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 26. Februar 2004 wie folgt:
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die zur Ersatzpflanzung (alternativ) vorgeschriebenen Bäume für die gegenständliche 30 m2 große Wiese zu groß wären, dass ihr ein Beamter des Magistrates telefonisch zugestanden hätte, mit der Ersatzpflanzung bis zum Abschluss der an der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Renovierungsarbeiten abwarten zu können und dass sie auch auf Grund der Nennung der Magistratsabteilungen 37 und 42 in der Zustellverfügung des Bescheides vom 19. Juni 2000 davon ausgegangen wäre, dass die Stadt Wien als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft die Ersatzpflanzung durchführen würde. Diese Rechtfertigung der Beschwerdeführerin sei plausibel.
Zweifellos wäre es bei entsprechender Antragstellung möglich gewesen, einerseits die Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung zu verlängern und andererseits eine Änderung des Inhaltes der Ersatzpflanzungsverpflichtung dahingehend zu bewirken, dass an Stelle der beiden zur Wahl stehenden Bäume ein anderer, kleinerer Baum zur Ersatzpflanzung vorgeschrieben würde. Das Verschulden der Beschwerdeführerin liege darin, dass sie es verabsäumt habe, die entsprechenden Änderungen hinsichtlich der Ersatzpflanzungsverpflichtung bescheidmäßig bewilligen zu lassen. Angesichts der Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim Magistrat Wien in diesem Zusammenhang, bei denen sie sich offenbar auf das Ergebnis eines unverbindlichen Beratungsgespräches verlassen habe, werde das Verschulden der Beschwerdeführerin jedoch als geringfügig beurteilt. Auf Grund der dargestellten Verhältnisse (längere Hausrenovierung, geringe "Restwiesenfläche") könnten auch die Folgen der Übertretung, nämlich die unbestrittener Weise erfolgte Unterlassung der Pflanzung eines Lederhülsen- oder eines Blasenbaumes, als unbedeutend angesehen werden, zumal Zweifel bestünden, ob ein solcher Baum auf der zur Verfügung stehenden Fläche überhaupt ordnungsgemäß gepflanzt werden hätte können.
Die belangte Behörde gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG aus. Es sei jedoch eine Ermahnung ausgesprochen worden, um die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, in Zukunft ihren aus dem Wr. Baumschutzgesetz erwachsenden Verpflichtungen größere Bedeutung zuzumessen.Die belangte Behörde gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aus. Es sei jedoch eine Ermahnung ausgesprochen worden, um die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, in Zukunft ihren aus dem Wr. Baumschutzgesetz erwachsenden Verpflichtungen größere Bedeutung zuzumessen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Stadt Wien als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft möge die vorgeschriebene Ersatzpflanzung durchführen. An Stelle der Ersatzpflanzung solle man der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausgleichsabgabe vorschreiben.
Über ausdrückliches Ersuchen der Beschwerdeführerin teilte die Magistratsabteilung 42 (Stadtgartenamt) mit Schreiben vom 14. November 2003 unter Bezugnahme auf einen Ortsaugenschein am 7. November 2003 mit, dass sich der für die Ersatzpflanzung vorgeschriebene Standort in unmittelbarer Nähe des Standortes des gefällten Baumes befinde und der Standort für die Ersatzpflanzung bewusst so gewählt worden sei. Bei der gegenständlichen Fläche handle es sich um den Vorgarten einer Liegenschaft, die im Eigentum der Stadt Wien stehe. Aus fachlicher Sicht spreche nichts gegen die Pflanzung des Ersatzbaumes an dem vorgeschriebenen Standort.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 Stellung und gab bekannt, dass sie zur Kenntnis nehme, dass offenbar eine Baumpflanzung möglich sei, wenngleich sie sich das nicht vorstellen könne. Gleichzeitig wiederholte sie ihren Antrag auf Vorschreibung einer angemessenen Ausgleichsabgabe.
Mit Bescheid des Magistrates Wien vom 8. Jänner 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorschreibung einer angemessenen Ausgleichsabgabe abgewiesen, da der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung nichts im Wege stehe.
1.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Rechtfertigung aufgefordert. Sie habe vom 8. Mai 2003 bis zum 18. Dezember 2003 als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vorgenommen. 1.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Rechtfertigung aufgefordert. Sie habe vom 8. Mai 2003 bis zum 18. Dezember 2003 als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vorgenommen.
1.5. Am 12. März 2004 teilte die Magistratsabteilung mit, dass der gegenständliche Ersatzbaum durch Wiener Wohnen bis Ende April 2004 gepflanzt werde. An Stelle der im Bescheid wahlweise vorgesehenen Baumarten werde eine Säulenzierkirsche gepflanzt. Gegen diese Änderung bestehe aus fachlicher Sicht kein Einwand.
1.6. Niederschriftlich einvernommen gab der Beschwerdevertreter am 25. April 2004 bekannt, dass auf Grund des Ausganges des Verfahrens hinsichtlich der der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 5. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2002 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein Schwebezustand eingetreten und "keine Schuldform gegeben" sei. Es sei entsprechend dem Anraten der belangten Behörde ein Antrag an den Magistrat Wien gestellt worden.
Mit Straferkenntnis des Magistrates Wien vom 27. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft vom 24. September 2003 bis zum 18. Dezember 2003 entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vorgenommen, obwohl der zur Entfernung bewilligte Baum tatsächlich entfernt worden sei.Mit Straferkenntnis des Magistrates Wien vom 27. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft vom 24. September 2003 bis zum 18. Dezember 2003 entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vorgenommen, obwohl der zur Entfernung bewilligte Baum tatsächlich entfernt worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen und 6 Tage) gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wr. Baumschutzgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen und 6 Tage) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wr. Baumschutzgesetz verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 Berufung und führte aus, dass der Beschwerdevertreter anlässlich seiner Vorsprache am 25. März 2004 darauf hingewiesen habe, dass sich die Beschwerdeführerin bemühen werde, einen dem Bescheid vom 19. Juni 2000 entsprechenden Zustand durch die Stellung eines Antrages auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe herzustellen. Dieser Antrag sei jedoch abgewiesen worden. Diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin nicht mehr bekämpft, da sie sich parallel darum bemüht habe, die Stadt Wien zu einer Ersatzpflanzung zu veranlassen. Mittlerweile sei ein Ersatzbaum gepflanzt worden und somit ein dem Bescheid entsprechender Zustand geschaffen worden.
Für den in Rede stehenden Tatzeitraum sei der Beschwerdeführerin kein Verschulden nachzuweisen, zumal auch die Pflanzungszeiten zu berücksichtigen seien. Dies sei ein Gebiet, auf dem die Beschwerdeführerin offenbar ebenso wenig wie die Behörde erster Instanz über die erforderliche fachliche Kompetenz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe das Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer hergestellt und den Ersatzbaum gepflanzt. Mehr könne man von ihr nicht erwarten. Da während des gegenständlichen Tatzeitraumes die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides der belangten Behörde vom 23. September 2003 noch nicht ergangen gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid während des gesamten Tatzeitraumes noch die Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof offen gestanden.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 25. November 2004 brachte der Beschwerdevertreter weiters vor, dass der gegenständliche Ersatzbaum zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz schon gepflanzt gewesen sei. Die Stadt Wien habe den Baum gesetzt, ohne dass die Beschwerdeführerin hiefür etwas bezahlen habe müssen. Die örtlichen Verhältnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft seien sehr beengt und es sei auch für Mitarbeiter des Stadtgartenamtes nicht leicht gewesen, den Baum zu pflanzen. Es liege ein geringer Unrechtsgehalt vor, weil sich die Beschwerdeführerin bemüht habe, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Ersatzbaum gepflanzt werden könne. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte sie auf Grund des Wr. Baumschutzgesetzes auch das Recht gehabt, an Stelle der Baumpflanzung eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verpflichtung nie aus den Augen verloren. Die Geldstrafe sei viel zu hoch bemessen. Es möge von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Als Übertretungsnorm seien im Beschwerdefall § 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 letzter Satz Wr. Baumschutzgesetz in Verbindung mit Punkt II) des Bescheides vom 19. Juni 2000 und als Strafsanktionsnorm § 13 Abs. 3 erster Satz Wr. Baumschutzgesetz heranzuziehen.Als Übertretungsnorm seien im Beschwerdefall Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz Wr. Baumschutzgesetz in Verbindung mit Punkt römisch zwei) des Bescheides vom 19. Juni 2000 und als Strafsanktionsnorm Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz Wr. Baumschutzgesetz heranzuziehen.
Auf Grund der Mitteilung der Magistratsabteilung 42 vom 10. August 2004 stehe fest, dass der gegenständliche Baum erst im April 2004 von Mitarbeitern der Magistratsabteilung 42 infolge eines entsprechenden Pflanzungsantrages der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2004 gepflanzt worden sei. Der gegenständliche Baum hätte auch im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2003 und 18. Dezember 2003 gepflanzt werden können.
Der Beschwerdeführerin sei in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 dezidiert mitgeteilt worden, dass sie zur unverzüglichen Pflanzung eines Ersatzbaumes verpflichtet sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung der belangten Behörde vom 23. September 2003 habe die Beschwerdeführerin daher nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass sie nicht mehr zur Vornahme einer Ersatzpflanzung verpflichtet sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin aber in ihrem als mutwillig zu beurteilenden Vorbringen vom 20. Oktober 2003 behauptet worden, zumal sie ausgeführt habe, keine Ersatzpflanzung vornehmen zu können, da der Baum auf einer öffentlich genutzten Fläche und daher nicht auf einem von ihr besessenen Grundstücksteil gepflanzt werden sollte.
Für einen Fall, in dem eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung bestehe, gebe es nach dem Wr. Baumschutzgesetz keine Möglichkeit zur Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe. Es müsse in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und sie niemals eine entsprechende Rechtsberatung durch die Erstbehörde in Anspruch genommen habe, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die aktuelle Gesetzeslage zu ermitteln. Es sei daher schon aus diesem Grund auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin trotz der ihr spätestens seit dem 23. September 2003 bekannten unbedingten Ersatzpflanzungsverpflichtung davon ausgehen hätte können, dass diese Verpflichtung wahlweise auch durch die Zahlung einer Ausgleichsabgabe erfüllt werden hätte können.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als vorsätzliche Verschleierung ihrer mangelnden Bereitschaft, ihrer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nachzukommen, zu bewerten. Dafür spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem Anraten der belangten Behörde in der Verhandlung vom 23. September 2003 einen Antrag auf Abänderung der Spezifizierung des zu pflanzenden Baumes gestellt habe, sondern im Gegenteil in allen ihren weiteren Anträgen zum Ausdruck gebracht habe, ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Dabei wäre dem Antrag auf Abänderung der Ersatzpflanzungsverpflichtung im Hinblick auf die zu setzende Baumart sicherlich stattgegeben worden.
Folglich müsse auch der zur Gesamtstrategie der Beschwerdeführerin passende Antrag vom 18. Dezember 2003 als mutwilliger und beharrlicher Versuch der Beschwerdeführerin gewertet werden, ungestraft ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Ersatzpflanzung vornehmen zu können, da sie hiezu persönlich nicht in der Lage wäre, sei mutwillig, da sie dadurch dem Gesetz unterstellt habe, nur zur höchstpersönlichen Vornahme der Ersatzpflanzung zu verpflichten. Eine solche Gesetzesauslegung sei absurd.
Die Beschwerdeführerin habe endgültig und ausdrücklich mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2003 definitiv zum Ausdruck gebracht, ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung fortgesetzt nicht nachkommen zu wollen. Auf Grund der mehrfachen mutwilligen Versuche der Beschwerdeführerin, ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Tatzeitraumes vorsätzlich keine zweckdienlichen Handlungen zur Realisierung der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung gesetzt habe.
Die Beschwerdeführerin habe nicht gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen können, dass sie hinsichtlich der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.Die Beschwerdeführerin habe nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen können, dass sie hinsichtlich der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
Die in erster Instanz verhängte Strafe könne nicht herabgesetzt werden, da durch die Tat das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes im Gebiet des Landes Wien, das durch die vorgeschriebene Ersatzpflanzung sichergestellt werden solle, erheblich beeinträchtigt worden sei, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten gewesen sei.
Als erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe zu werten gewesen.
Das Ausmaß des Verschuldens sei im Beschwerdefall in Anbetracht der vorsätzlichen Verwirklichung des angelasteten Tatbildes im angelasteten Tatzeitraum als hoch einzustufen.
Aus den angeführten Gründen erscheine unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von ca. EUR 1.300,-- bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und dem Fehlen bestehender Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG sei die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG sei die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Strafherabsetzung komme unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und Kostenersatz beantragt wird.
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wr. Baumschutzgesetz), LGBl. Nr. 27/1974 (§ 6 Abs. 6 und 7 idF LGBl. Nr. 48/1998, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 53/2001, § 13 idF LGBl. Nr. 54/1996), lauten auszugsweise: 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wr. Baumschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974, (Paragraph 6, Absatz 6, und 7 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1998,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Paragraph 13, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1996,), lauten auszugsweise:
"Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 4, (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder 4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder 5. bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
§ 5. (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.Paragraph 5, (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach Paragraph 4, ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.
Ersatzpflanzung
§ 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.Paragraph 6, (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
§ 7. (1) Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.Paragraph 7, (1) Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.
...
Ausgleichsabgabe
§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.Paragraph 9, (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (Paragraph 6, Absatz 5,) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
...
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.