TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/12 2005/10/0059

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 1996/054;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs3 Satz1 idF 2001/053;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs5;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs6 idF 1998/048;
BaumschutzG Wr 1974 §9 idF 2001/053;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §31;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der LK in W, vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kaiserstraße 67, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 2004, Zl. UVS-06/42/4718/2004/11, betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Höhe der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe bestätigt wurde und soweit damit gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 560,-- vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Entfernung einer in der angeschlossenen Skizze standortlich vermerkten Blaufichte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Wr. Baumschutzgesetz erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde die Durchführung einer Ersatzpflanzung wahlweise in Form eines Lederhülsenbaumes oder eines Blasenbaumes mittlerer Baumschulqualität mit einem Stammumfang von 8 cm bis 15 cm innerhalb einer zwölfmonatigen Frist vorgeschrieben.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 20. November 2001 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass die vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht durchgeführt worden sei, obwohl die Blaufichte, deren Entfernung bewilligt worden sei, zum Zeitpunkt der Besichtigung bereits entfernt gewesen sei. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die fehlende Ersatzpflanzung ehestens, spätestens jedoch bis 30. April 2002 dem Bewilligungsbescheid entsprechend nachzuholen und über die erfolgte Ersatzpflanzung schriftlich zu berichten. Bei Nichtentsprechung müsste gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise Z 5 Wr. Baumschutzgesetz eingeleitet werden.

1.2. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe vom 5. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2002 als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft entgegen der Bestimmung des § 6 Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung im Ausmaß von einem Baum nicht vorgenommen, obwohl der zur Entfernung bewilligte Baum tatsächlich entfernt worden sei. Sie habe dadurch § 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe vom EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen 1 Tag) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens fand am 23. September 2003 vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Entscheidung der Behörde mündlich verkündet wurde. Es wurde gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und lediglich eine Ermahnung gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 26. Februar 2004 wie folgt:

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die zur Ersatzpflanzung (alternativ) vorgeschriebenen Bäume für die gegenständliche 30 m2 große Wiese zu groß wären, dass ihr ein Beamter des Magistrates telefonisch zugestanden hätte, mit der Ersatzpflanzung bis zum Abschluss der an der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Renovierungsarbeiten abwarten zu können und dass sie auch auf Grund der Nennung der Magistratsabteilungen 37 und 42 in der Zustellverfügung des Bescheides vom 19. Juni 2000 davon ausgegangen wäre, dass die Stadt Wien als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft die Ersatzpflanzung durchführen würde. Diese Rechtfertigung der Beschwerdeführerin sei plausibel.

Zweifellos wäre es bei entsprechender Antragstellung möglich gewesen, einerseits die Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung zu verlängern und andererseits eine Änderung des Inhaltes der Ersatzpflanzungsverpflichtung dahingehend zu bewirken, dass an Stelle der beiden zur Wahl stehenden Bäume ein anderer, kleinerer Baum zur Ersatzpflanzung vorgeschrieben würde. Das Verschulden der Beschwerdeführerin liege darin, dass sie es verabsäumt habe, die entsprechenden Änderungen hinsichtlich der Ersatzpflanzungsverpflichtung bescheidmäßig bewilligen zu lassen. Angesichts der Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim Magistrat Wien in diesem Zusammenhang, bei denen sie sich offenbar auf das Ergebnis eines unverbindlichen Beratungsgespräches verlassen habe, werde das Verschulden der Beschwerdeführerin jedoch als geringfügig beurteilt. Auf Grund der dargestellten Verhältnisse (längere Hausrenovierung, geringe "Restwiesenfläche") könnten auch die Folgen der Übertretung, nämlich die unbestrittener Weise erfolgte Unterlassung der Pflanzung eines Lederhülsen- oder eines Blasenbaumes, als unbedeutend angesehen werden, zumal Zweifel bestünden, ob ein solcher Baum auf der zur Verfügung stehenden Fläche überhaupt ordnungsgemäß gepflanzt werden hätte können.

Die belangte Behörde gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG aus. Es sei jedoch eine Ermahnung ausgesprochen worden, um die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, in Zukunft ihren aus dem Wr. Baumschutzgesetz erwachsenden Verpflichtungen größere Bedeutung zuzumessen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Stadt Wien als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft möge die vorgeschriebene Ersatzpflanzung durchführen. An Stelle der Ersatzpflanzung solle man der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausgleichsabgabe vorschreiben.

Über ausdrückliches Ersuchen der Beschwerdeführerin teilte die Magistratsabteilung 42 (Stadtgartenamt) mit Schreiben vom 14. November 2003 unter Bezugnahme auf einen Ortsaugenschein am 7. November 2003 mit, dass sich der für die Ersatzpflanzung vorgeschriebene Standort in unmittelbarer Nähe des Standortes des gefällten Baumes befinde und der Standort für die Ersatzpflanzung bewusst so gewählt worden sei. Bei der gegenständlichen Fläche handle es sich um den Vorgarten einer Liegenschaft, die im Eigentum der Stadt Wien stehe. Aus fachlicher Sicht spreche nichts gegen die Pflanzung des Ersatzbaumes an dem vorgeschriebenen Standort.

Hiezu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 Stellung und gab bekannt, dass sie zur Kenntnis nehme, dass offenbar eine Baumpflanzung möglich sei, wenngleich sie sich das nicht vorstellen könne. Gleichzeitig wiederholte sie ihren Antrag auf Vorschreibung einer angemessenen Ausgleichsabgabe.

Mit Bescheid des Magistrates Wien vom 8. Jänner 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorschreibung einer angemessenen Ausgleichsabgabe abgewiesen, da der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung nichts im Wege stehe.

1.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Rechtfertigung aufgefordert. Sie habe vom 8. Mai 2003 bis zum 18. Dezember 2003 als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vorgenommen.

1.5. Am 12. März 2004 teilte die Magistratsabteilung mit, dass der gegenständliche Ersatzbaum durch Wiener Wohnen bis Ende April 2004 gepflanzt werde. An Stelle der im Bescheid wahlweise vorgesehenen Baumarten werde eine Säulenzierkirsche gepflanzt. Gegen diese Änderung bestehe aus fachlicher Sicht kein Einwand.

1.6. Niederschriftlich einvernommen gab der Beschwerdevertreter am 25. April 2004 bekannt, dass auf Grund des Ausganges des Verfahrens hinsichtlich der der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 5. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2002 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein Schwebezustand eingetreten und "keine Schuldform gegeben" sei. Es sei entsprechend dem Anraten der belangten Behörde ein Antrag an den Magistrat Wien gestellt worden.

Mit Straferkenntnis des Magistrates Wien vom 27. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Bestandnehmerin der gegenständlichen Liegenschaft vom 24. September 2003 bis zum 18. Dezember 2003 entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Wr. Baumschutzgesetz die mit Bescheid vom 19. Juni 2000 vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vorgenommen, obwohl der zur Entfernung bewilligte Baum tatsächlich entfernt worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen und 6 Tage) gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 Berufung und führte aus, dass der Beschwerdevertreter anlässlich seiner Vorsprache am 25. März 2004 darauf hingewiesen habe, dass sich die Beschwerdeführerin bemühen werde, einen dem Bescheid vom 19. Juni 2000 entsprechenden Zustand durch die Stellung eines Antrages auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe herzustellen. Dieser Antrag sei jedoch abgewiesen worden. Diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin nicht mehr bekämpft, da sie sich parallel darum bemüht habe, die Stadt Wien zu einer Ersatzpflanzung zu veranlassen. Mittlerweile sei ein Ersatzbaum gepflanzt worden und somit ein dem Bescheid entsprechender Zustand geschaffen worden.

Für den in Rede stehenden Tatzeitraum sei der Beschwerdeführerin kein Verschulden nachzuweisen, zumal auch die Pflanzungszeiten zu berücksichtigen seien. Dies sei ein Gebiet, auf dem die Beschwerdeführerin offenbar ebenso wenig wie die Behörde erster Instanz über die erforderliche fachliche Kompetenz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe das Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer hergestellt und den Ersatzbaum gepflanzt. Mehr könne man von ihr nicht erwarten. Da während des gegenständlichen Tatzeitraumes die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides der belangten Behörde vom 23. September 2003 noch nicht ergangen gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid während des gesamten Tatzeitraumes noch die Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof offen gestanden.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 25. November 2004 brachte der Beschwerdevertreter weiters vor, dass der gegenständliche Ersatzbaum zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz schon gepflanzt gewesen sei. Die Stadt Wien habe den Baum gesetzt, ohne dass die Beschwerdeführerin hiefür etwas bezahlen habe müssen. Die örtlichen Verhältnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft seien sehr beengt und es sei auch für Mitarbeiter des Stadtgartenamtes nicht leicht gewesen, den Baum zu pflanzen. Es liege ein geringer Unrechtsgehalt vor, weil sich die Beschwerdeführerin bemüht habe, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Ersatzbaum gepflanzt werden könne. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte sie auf Grund des Wr. Baumschutzgesetzes auch das Recht gehabt, an Stelle der Baumpflanzung eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verpflichtung nie aus den Augen verloren. Die Geldstrafe sei viel zu hoch bemessen. Es möge von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Als Übertretungsnorm seien im Beschwerdefall § 6 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 letzter Satz Wr. Baumschutzgesetz in Verbindung mit Punkt II) des Bescheides vom 19. Juni 2000 und als Strafsanktionsnorm § 13 Abs. 3 erster Satz Wr. Baumschutzgesetz heranzuziehen.

Auf Grund der Mitteilung der Magistratsabteilung 42 vom 10. August 2004 stehe fest, dass der gegenständliche Baum erst im April 2004 von Mitarbeitern der Magistratsabteilung 42 infolge eines entsprechenden Pflanzungsantrages der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2004 gepflanzt worden sei. Der gegenständliche Baum hätte auch im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2003 und 18. Dezember 2003 gepflanzt werden können.

Der Beschwerdeführerin sei in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 dezidiert mitgeteilt worden, dass sie zur unverzüglichen Pflanzung eines Ersatzbaumes verpflichtet sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung der belangten Behörde vom 23. September 2003 habe die Beschwerdeführerin daher nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass sie nicht mehr zur Vornahme einer Ersatzpflanzung verpflichtet sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin aber in ihrem als mutwillig zu beurteilenden Vorbringen vom 20. Oktober 2003 behauptet worden, zumal sie ausgeführt habe, keine Ersatzpflanzung vornehmen zu können, da der Baum auf einer öffentlich genutzten Fläche und daher nicht auf einem von ihr besessenen Grundstücksteil gepflanzt werden sollte.

Für einen Fall, in dem eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung bestehe, gebe es nach dem Wr. Baumschutzgesetz keine Möglichkeit zur Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe. Es müsse in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und sie niemals eine entsprechende Rechtsberatung durch die Erstbehörde in Anspruch genommen habe, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die aktuelle Gesetzeslage zu ermitteln. Es sei daher schon aus diesem Grund auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin trotz der ihr spätestens seit dem 23. September 2003 bekannten unbedingten Ersatzpflanzungsverpflichtung davon ausgehen hätte können, dass diese Verpflichtung wahlweise auch durch die Zahlung einer Ausgleichsabgabe erfüllt werden hätte können.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als vorsätzliche Verschleierung ihrer mangelnden Bereitschaft, ihrer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nachzukommen, zu bewerten. Dafür spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem Anraten der belangten Behörde in der Verhandlung vom 23. September 2003 einen Antrag auf Abänderung der Spezifizierung des zu pflanzenden Baumes gestellt habe, sondern im Gegenteil in allen ihren weiteren Anträgen zum Ausdruck gebracht habe, ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Dabei wäre dem Antrag auf Abänderung der Ersatzpflanzungsverpflichtung im Hinblick auf die zu setzende Baumart sicherlich stattgegeben worden.

Folglich müsse auch der zur Gesamtstrategie der Beschwerdeführerin passende Antrag vom 18. Dezember 2003 als mutwilliger und beharrlicher Versuch der Beschwerdeführerin gewertet werden, ungestraft ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Ersatzpflanzung vornehmen zu können, da sie hiezu persönlich nicht in der Lage wäre, sei mutwillig, da sie dadurch dem Gesetz unterstellt habe, nur zur höchstpersönlichen Vornahme der Ersatzpflanzung zu verpflichten. Eine solche Gesetzesauslegung sei absurd.

Die Beschwerdeführerin habe endgültig und ausdrücklich mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2003 definitiv zum Ausdruck gebracht, ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung fortgesetzt nicht nachkommen zu wollen. Auf Grund der mehrfachen mutwilligen Versuche der Beschwerdeführerin, ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Tatzeitraumes vorsätzlich keine zweckdienlichen Handlungen zur Realisierung der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung gesetzt habe.

Die Beschwerdeführerin habe nicht gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen können, dass sie hinsichtlich der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Die in erster Instanz verhängte Strafe könne nicht herabgesetzt werden, da durch die Tat das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes im Gebiet des Landes Wien, das durch die vorgeschriebene Ersatzpflanzung sichergestellt werden solle, erheblich beeinträchtigt worden sei, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten gewesen sei.

Als erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe zu werten gewesen.

Das Ausmaß des Verschuldens sei im Beschwerdefall in Anbetracht der vorsätzlichen Verwirklichung des angelasteten Tatbildes im angelasteten Tatzeitraum als hoch einzustufen.

Aus den angeführten Gründen erscheine unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von ca. EUR 1.300,-- bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und dem Fehlen bestehender Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG sei die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Strafherabsetzung komme unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und Kostenersatz beantragt wird.

1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wr. Baumschutzgesetz), LGBl. Nr. 27/1974 (§ 6 Abs. 6 und 7 idF LGBl. Nr. 48/1998, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 53/2001, § 13 idF LGBl. Nr. 54/1996), lauten auszugsweise:

"Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder

2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder

3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder

4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder

5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder

6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.

§ 5. (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.

(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).

(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.

(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.

Ersatzpflanzung

§ 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.

(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.

(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.

(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.

Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

§ 7. (1) Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.

(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch fünf Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.

...

Ausgleichsabgabe

§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen oder zur Beschaffung der hiefür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet zu verwenden. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.

(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro.

(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.

...

Strafbestimmungen

§ 13. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

...

4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,

5. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt.

(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie zum einen an der verspäteten Vornahme der Ersatzpflanzung kein Verschulden treffe und dass zum anderen die Festsetzung des gegenständlichen Tatzeitraumes willkürlich und gesetzwidrig erfolgt sei. Weiters wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe durch die belangte Behörde sowie gegen die Höhe der verhängten Strafe. Die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte tatsächliche Pflanzung eines Ersatzbaumes durch die Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Tatzeitraums und des Verschuldens keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wohl ist es aktenwidrig, wenn die belangte Behörde festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin erst am 18. Dezember 2003 einen Antrag auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe gestellt habe. Tatsächlich wurde nach Ausweis der vorgelegten Akten ein solcher Antrag bereits am 20. Oktober 2003 gestellt. Da es jedoch für die Frage des Verschuldens an der (weiteren) Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes trotz der mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 23. September 2003 ausgesprochenen (bloßen) Ermahnung nicht auf die Stellung eines derartigen Antrags ankam, begründet diese aktenwidrige Feststellung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angenommenen Tatzeitraumes (die belangte Behörde hat in Übernahme der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Eingrenzung des Tatzeitraumes nur bis zur Stellung eines Antrags auf Vorschreibung einer Ausgleichszahlung die Bestrafung für eine Übertretung des Gebots zur Ersatzpflanzung bis zum 18. Dezember 2003 bestätigt).

Dass die Beschwerdeführerin (auch) im ihr zur Last gelegten Tatzeitraum zur Ersatzpflanzung verpflichtet war, eine solche jedoch in diesem Zeitraum unterlassen hat, ist unbestritten. Diese Verpflichtung musste ihr nach der mündlichen Verkündung des Bescheids der belangten Behörde vom 23. September 2003 (in dem die Verletzung der Bestimmungen des Wr. Baumschutzgesetzes bestätigt wurde) auch bewusst sein.

2.4. Die Beschwerdeführerin wendet jedoch ein, dass sie sich im Tatzeitraum "um eine Lösung bemüht" habe. Sie habe sich nicht ihrer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung entziehen wollen, sondern habe auch entsprechende Anträge gestellt, um "der Vorschrift und dem Bescheid zu entsprechen". Der Bescheid vom 23. September 2003 sei ihr auch erst Anfang 2004 zugestellt worden.

2.4.1. Der Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 23. September 2003 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer Doppelbestrafung beziehungsweise das Gebot "ne bis in idem" ist lediglich die von dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 16. April 2003 umfasste und durch das diesbezügliche Verfahren bereits abgegoltene Verwaltungsübertretung, über die die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 23. September 2003 als Berufungsbehörde zu erkennen hatte, entscheidend (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2001, Zl. 97/21/0866, vom 3. Juli 2000, Zl. 96/10/0142, und vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0131). Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist daher im gegenständlichen Strafverfahren grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Verwirklichung des Tatbestandes ab der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im ersten Strafverfahren (das war nach ihrer Annahme der 7. Mai 2003) Gegenstand einer neuerlichen Strafverfolgung sein konnte. Dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde den Tatzeitraum auf die Zeit ab der Verkündung des Berufungsbescheides im ersten Strafverfahren eingeschränkt hat, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten.

Für die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist jedoch der Zeitpunkt der Zustellung des am 23. September 2003 mündlich verkündeten Berufungsbescheides nicht maßgeblich. An der Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung änderte sich durch die Bescheiderlassung nichts. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbestehen dieser Verpflichtung erst durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bewusst geworden wäre. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass ein Verschulden an den vorgeworfenen Übertretungen erst ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides vom 23. September 2003 vorgelegen wäre. Der Umstand, dass die belangte Behörde im ersten Berufungsbescheid hinsichtlich des von diesem Bescheid erfassten Tatzeitraumes von einem geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin ausging, begründet weder ein Vertrauen darauf, dass bis zur Ausfertigung des diesbezüglichen Bescheides die Fortsetzung der Unterlassung der Erfüllung der Verpflichtungen nicht strafbar wäre, noch eine Sperrwirkung dahin gehend, dass in der Zwischenzeit gesetztes weiteres tatbildliches Verhalten nicht strafbar wäre.

Eine Überschneidung des im vorliegenden Verfahren angenommenen Tatzeitraumes mit dem vom Straferkenntnis (im ersten Strafverfahren) vom 16. April 2003 umfassten Tatzeitraum ist nicht gegeben, weshalb auch die Gefahr der neuerlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen desselben, bereits mit Berufungsbescheid vom 23. September 2003 abgegoltenen Dauerdelikts durch die Festsetzung des gegenständlichen Tatzeitraumes nicht bestand. Der von der Beschwerdeführerin behauptete "Schwebezustand" bestand somit nicht. Ein allfälliger diesbezüglicher Irrtum auf Seiten der - noch dazu anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin - ist nicht als unverschuldet zu qualifizieren.

Die Verpflichtung zur Pflanzung des gegenständlichen Ersatzbaumes bestand auf Grund des Bescheides vom 19. Juni 2000 unabhängig von der Entscheidung der belangten Behörde vom 23. September 2003. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides vom 23. September 2003 hatte keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Sinne einer Einschränkung des in diesem Verfahren heranzuziehenden Tatzeitraumes.

Unter diesem Gesichtspunkt gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach weder der Anfang noch das Ende des von der belangten Behörde im Beschwerdefall angenommenen Tatzeitraumes nachvollziehbar seien, ins Leere. Dies schon unter dem Aspekt, dass die Festsetzung des gegenständlichen Tatzeitraumes zu einer Einschränkung des für eine neuerliche verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung in Betracht kommenden Tatzeitraumes (ab der Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz im ersten Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erfüllung der Verpflichtung) und somit auch zu einer Einschränkung des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Verhaltens führte.

2.4.2. Hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist der Hinweis der belangten Behörde zutreffend, dass es sich bei der Übertretung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen gehabt hätte, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2000/10/0009).

Die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Argumente zur Rechtfertigung der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtung (Zweifel über das Bestehen der Verpflichtung an sich, Renovierungsarbeiten, Kürze der gesetzten Pflanzungsfrist, Größe der wahlweise vorgeschriebenen Ersatzbäume, Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid vom 23. September 2003, Bemühen um die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe, fehlende Zustimmungserklärung des Eigentümers) sind nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darzutun.

Auch der Antrag auf Vorschreibung einer Ausgleichszahlung vermag am Verschulden an der Nichterfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtung nichts zu ändern.

Davon, dass durch die mündliche Verkündung des Bescheides vom 23. September 2003 eine Lage der Rechtsunsicherheit geschaffen worden sei, die die Beschwerdeführerin zur Annahme berechtigt hätte, die Ersatzpflanzungsverpflichtung könnte durch die Zahlung einer Ausgleichsabgabe abgewendet werden, kann nicht die Rede sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 sowie des § 9 Wr. Baumschutzgesetz lassen keinen Zweifel daran, dass eine Ausgleichsabgabe nur zur Vorschreibung gelangen darf, wenn die Möglichkeiten der Ersatzpflanzung nach den Vorschriften des Wr. Baumschutzgesetzes nicht oder nicht ausreichend gegeben sind und dies bescheidmäßig festgestellt wurde.

Die Dauer der zur Ersatzpflanzung gewährten Frist sowie die Art des zu pflanzenden Ersatzbaumes wären von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren, in dem ihr die Ersatzpflanzung vorgeschrieben wurde, durch Berufung gegen den Bescheid vom 19. Juni 2000, zu relevieren gewesen.

2.5. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der gegenständliche Ersatzbaum sei zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Straferkenntnisses bereits gepflanzt gewesen, übersieht sie, dass die Pflanzung des Ersatzbaumes im April 2004 nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24. September 2003 bis zum 18. Dezember 2003 ihre Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht erfüllt hatte und sie nach den Feststellungen der belangten Behörde am 11. Februar 2004 mit der Stellung eines Pflanzungsantrages erstmals einen konkreten Schritt zur Veranlassung der Ersatzpflanzung setzte.

Aus den genannten Gründen durfte die belangte Behörde somit zu Recht von der zumindest fahrlässigen Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin ausgehen.

2.6. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt jedoch, dass die belangte Behörde (u.a. ausgehend von der aktenwidrigen Annahme, es sei erst am 18. Dezember 2003 ein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt worden) bei der Strafbemessung den vorliegenden Sachverhalt verfehlt gewürdigt hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass durch die Tat das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes im Gebiet des Landes Wien, "das durch die vorgeschriebene Ersatzpflanzung sichergestellt werden" solle, erheblich beeinträchtigt worden sei. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat könne daher an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig bewertet werden.

Wohl ist es zutreffend, dass durch das weitere Zuwarten mit der konkreten Baumpflanzung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bzw. an der Sicherung eines Baumbestandes für die Zukunft verletzt wurde. Von einer "erheblichen Beeinträchtigung" dieses Interesses kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Verzögerung mit der Durchführung einer Ersatzpflanzung eines einzelnen Baumes geht, im Zusammenhalt mit den übrigen Begleitumständen (auf die sogleich einzugehen ist) nicht gesprochen werden.

Dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Wortlaut des Antrags vom 20. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass ihre Antragstellung auf Zahlung einer Ausgleichsabgabe, wenn diese auch auf der objektiv irrigen Annahme beruhte, dass eine solche möglich sei, darauf zielte, dass die Gemeinde Wien die Ersatzpflanzung selbst vornehme und daher der Beschwerdeführerin eine Ausgleichszahlung vorschreibe.

Eine Gefährdung des mit dem Baumschutzgesetz verfolgten Zieles, die Ersatzpflanzung zu gewährleisten, lag nur in geringem Ausmaß vor, von einer eingetretenen Schädigung kann nur insofern gesprochen werden, als das mit der gesetzlichen Regelung evidenter Maßen verfolgte Ziel, dass eine Ersatzpflanzung erfolgt, weiterhin tatsächlich nicht verwirklicht wurde. Dass die Antragstellung auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe ein mutwilliger Versuch der Beschwerdeführerin gewesen sei, "ungestraft ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen", kann jedoch nicht gesagt werden.

Im Hinblick auf den relativ kurzen Tatzeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens, welches mit der am 23. September 2003 verkündeten Ermahnung endete, erweist sich die Strafzumessung selbst bei einem Strafrahmen von EUR 700,-- bis EUR 42.000,-- unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von ca EUR 1.300,-- (somit in der Höhe von mehr als zwei Monatsgehältern) als überhöht.

Daran ändert auch nichts, dass als Erschwerungsgrund das Verharren in der strafbaren Handlung herangezogen werden konnte.

2.7. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm auch die Höhe der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe bestätigt wurde und soweit damit gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 560,-- vorgeschrieben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. September 2005

Schlagworte

Besondere RechtsgebietePersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100059.X00

Im RIS seit

07.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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