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1.1. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber aufgrund dessen Antrages vom 25. September 2018 - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und einer Ausgleichsmaßnahme - die (gemäß § 2 Abs. 1 Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung iVm § 2 Z 1 und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 erforderliche) naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des H-Gutes samt Nebenanlagen (Außenanlagen, Bewegungsplatz, Pkw-Parkplatz, Mistlagerstätte, Einfriedungen, Koppeln, Wegen usw.) auf bestimmten Grundstücken an der K-allee.1.1. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber aufgrund dessen Antrages vom 25. September 2018 - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und einer Ausgleichsmaßnahme - die (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 erforderliche) naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des H-Gutes samt Nebenanlagen (Außenanlagen, Bewegungsplatz, Pkw-Parkplatz, Mistlagerstätte, Einfriedungen, Koppeln, Wegen usw.) auf bestimmten Grundstücken an der K-allee.
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1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. November 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg Folge und änderte den Bescheid dahin ab, dass die beantragte Bewilligung gemäß §§ 3a iVm 51 Sbg. Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) versagt wurde; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. November 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg Folge und änderte den Bescheid dahin ab, dass die beantragte Bewilligung gemäß Paragraphen 3 a, in Verbindung mit 51, Sbg. Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) versagt wurde; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber habe in den letzten Jahren sowohl das H-Gut also auch von dritter Seite (weitere) landwirtschaftliche Nutzflächen erworben und verfüge nun über eine Fläche von 13,7 ha; er plane, die bisher weitgehend verpachteten Flächen selbständig zu bewirtschaften, eine (näher beschriebene) hochwertige Pferdezucht zu gründen und durch die Grünlandbewirtschaftung der Nutzflächen durch Heuverkauf in der Region Einnahmen zu lukrieren.
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Das derzeit bestehende landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude des H-Gutes sei für eine eigenständige Bewirtschaftung der Eigentumsflächen in Form von Nutztierhaltung aus verschiedenen Gründen ungeeignet. Deshalb plane der Revisionswerber die Neuerrichtung von landwirtschaftlichen Betriebs- bzw. Wirtschaftsgebäuden (einem Pferdestall, einem Wirtschaftstrakt mit Aufenthaltsmöglichkeiten für Personal und eine Bewegungshalle) im Bereich der Keltenallee auf der vom Revisionswerber gekauften landwirtschaftlichen Nutzfläche. Aus landwirtschaftlicher Sicht seien die geplanten Einrichtungen für die (geplante) Pferdehaltung erforderlich.
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Das H-Gut habe zwar eine landwirtschaftliche Betriebsnummer, „zum Ist-Zeitpunkt“ sei jedoch „kein vitaler, landwirtschaftlicher Betrieb gegeben“; derzeit seien sämtliche Flächen des Betriebes verpachtet, und es würden keinerlei Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Produktion erzielt.
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Das (beantragte) im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd gelegene Vorhaben im Nahebereich der Keltenallee bestehe in der (näher beschriebenen) Errichtung zweier freistehender Gebäude und Außenanlagen mit einem Bewegungsplatz im Ausmaß von ca. 20 x 60 m, eines Pkw-Parkplatzes mit sechs Oberflächenstellplätzen, einer Mistlagerstätte samt den erforderlichen Einfriedungen und Koppeln sowie von Verkehrs- und Zugangswegen. Insgesamt werde eine Grundfläche von 1.644 m2 mit baulichen Anlagen überbaut; die Gesamtfläche des umgestalteten Bereiches (inklusive Koppelanlagen) umfasse ca. 5,8 ha.
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Das Projektgebiet liege „inmitten“ des Landschaftsschutzgebietes Salzburg-Süd. Das Schloss H befinde sich in ca. 350 m Entfernung (Luftlinie) nordöstlich der Projektfläche, wobei der Schlosspark mit den Wasserspielen bis ca. 300 m Luftlinie heranreiche. Im Norden werde das Projektgebiet von der K-allee begrenzt, einer Baumreihe aus alten Eichen, die sich entlang der Nordseite einer eineinhalbspurigen A-straße erstrecke. Die Eichenreihe (rund 70 Eichen) sei Teil des landschaftsprägenden und ökologisch bedeutsamen Altholzbestandes im Süden der Stadt Salzburg.
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Im Umfeld des Schlosses H befänden sich noch drei weitere Alleen von hoher kulturhistorischer Bedeutung, die Teil des Landschaftsgartens Hellbrunn seien, darunter die Hellbrunner Allee. Auch die Keltenallee sei Bestandteil dieses Landschaftsgartens.
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Nach näherer Beschreibung der Landschaftsumgebung des Projektgebietes führte das Verwaltungsgericht weiter aus, als „maßgeblicher Landschaftsraum für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens“ sei ein bestimmter (näher umrissener) Teil des Landschaftsschutzgebietes Salzburg-Süd, nämlich der „Landschaftsraum K-H“, zu sehen; dieser Teil-Landschaftsraum umfasse 24 % der Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes Salzburg-Süd und liege in dessen zentralem Bereich.
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Die (betroffene) Landschaft sei eine Kulturlandschaft, die sich durch zahlreiche Elemente von kulturhistorischer Bedeutung auszeichne; neben landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wäldern prägten alte Schlösser, Baumreihen bzw. Alleen, einzelne Villen und Parks den „einzigartigen Landschaftscharakter“.
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Seit dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung (im Jahr 1981) seien im Landschaftsschutzgebiet und im Umfeld von zumindest 250 m zur K-allee keine baulichen Anlagen errichtet worden; der Landschaftscharakter im „maßgeblichen Landschaftsraum“ habe sich somit seit Jahrzehnten nicht verändert.
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Aufgrund der Weitläufigkeit der Landschaft im Projektgebiet sei das gegenständliche Bauvorhaben aus weiten Distanzen sichtbar: Aus der Ebene betrachtet bestünden Sichtbeziehungen aus Norden und Westen über die freien Ackerflächen auf einer Länge von rund 500 m, aus Süden auf einer Länge von rund 1 km. Diese Einsehbarkeit werde saisonbedingt durch Maisanbau für ca. drei Monate im Jahr eingeschränkt; zudem werde die Einsehbarkeit durch die Baumreihe der K-allee reduziert, aber nicht verhindert. Von höher gelegenen Punkten sei ganzjährig nur vom U-berg aus einer Entfernung von ca. 5,5 km eine relevante Einsehbarkeit gegeben.
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Nach weiteren Feststellungen zum „betroffenen Landschaftsraum K-H“, bei dem wegen dessen kulturhistorischer Einzigartigkeit von einer „sehr hohen Sensibilität“ auszugehen sei, und zu dessen Erholungswert für Radfahrer, Läufer und Spaziergänger hielt das Verwaltungsgericht zur Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft durch das beantragte Vorhaben (im Wesentlichen) fest, die Lage der beantragten neuen Gebäude (Stall- und Wirtschaftstrakt) befinde sich außerhalb jeglicher Ortschaften in der freien Landschaft. Mit einer alten Scheune sei zwar bereits ein Baukörper vorhanden, der von den Dimensionen her jedoch nicht mit dem geplanten neuen Gebäude vergleichbar sei. Mit den beantragten Gebäuden werde die Bebauung deutlich Richtung Südwesten in die freie Landschaft hinein erweitert. Dass die gegenständlichen Anlagen für die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen erforderlich seien, sei nicht erkennbar. Somit handle es sich um eine Neuerrichtung von Gebäuden außerhalb geschlossener Siedlungen und ohne funktionales Erfordernis. Dadurch komme es zu einer „Einleitung einer Zersiedelung“, wodurch der „Charakter der Landschaft beeinträchtigt“ werde.
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Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch das beantragte Vorhaben führe die große abgezäunte Fläche (der Koppelanlagen) zu einer Barriere für bodenbewohnende Kleintiere und zu einer Isolierung des naturnahen Parks bei der (nahe gelegenen) Villa S bzw. zu einer Beeinträchtigung der Vernetzung zwischen diesem Park und einem bestimmten Wald, was als „Beeinträchtigung des Naturhaushaltes“ zu werten sei; diese könne jedoch durch bestimmte Maßnahmen „abgemindert“ werden. Außerdem würden durch den Abbruch der alten Scheune strukturreiche Lebensräume zerstört. Die im Bepflanzungskonzept (des Projektes) vorgesehenen Bepflanzungen bewirkten im Vergleich zur derzeitigen Ackerfläche eine Verbesserung für den Naturhaushalt.
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Mit Blick auf die für das Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd (in § 1a der Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung) festgelegten Schutzzwecke stellte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Schutzzwecks „besondere landschaftliche Schönheit“ fest, die beantragten Anlagen seien mit den derzeit bestehenden nicht vergleichbar, weil es sich dabei nicht um untergeordnete landwirtschaftliche Gebäude (wie die bisher vorhandene Scheune) handle. Insgesamt gehe die Weite entlang der K-allee auf einer Länge von rund 62 m verloren. Durch die neuen Gebäude würde die bisherige klare Nutzung bzw. Bebauungsgrenze „deutlich überschritten“.Mit Blick auf die für das Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd (in Paragraph eins a, der Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung) festgelegten Schutzzwecke stellte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Schutzzwecks „besondere landschaftliche Schönheit“ fest, die beantragten Anlagen seien mit den derzeit bestehenden nicht vergleichbar, weil es sich dabei nicht um untergeordnete landwirtschaftliche Gebäude (wie die bisher vorhandene Scheune) handle. Insgesamt gehe die Weite entlang der K-allee auf einer Länge von rund 62 m verloren. Durch die neuen Gebäude würde die bisherige klare Nutzung bzw. Bebauungsgrenze „deutlich überschritten“.
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In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht weiters fest, dass - wenn die K-allee als „kulturhistorisch bedeutsame Achse“ mit einer „hohen Eingriffsintensität“ beeinträchtigt werde - dies einen „Qualitätsverlust in hohem Ausmaß“ bedeute.
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Nach näheren Feststellungen zur „Störwirkung“ der beantragten Anlage aus verschiedenen Blickwinkeln (aber auch zu positiven Auswirkungen des unterbreiteten Bepflanzungskonzeptes) hielt das Verwaltungsgericht zusammenfassend fest, die „landschaftlichen Auswirkungen“ seien „jedenfalls gravierend“; die beantragten Maßnahmen „beeinträchtigten“ daher den Schutzzweck der Erhaltung der „besonderen landschaftlichen Schönheit“. „Aus naturschutzfachlicher Sicht“ sei daher von einem „wesentlichen Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen im genannten Landschaftsraum“ (vgl. § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG) auszugehen. Nach näheren Feststellungen zur „Störwirkung“ der beantragten Anlage aus verschiedenen Blickwinkeln (aber auch zu positiven Auswirkungen des unterbreiteten Bepflanzungskonzeptes) hielt das Verwaltungsgericht zusammenfassend fest, die „landschaftlichen Auswirkungen“ seien „jedenfalls gravierend“; die beantragten Maßnahmen „beeinträchtigten“ daher den Schutzzweck der Erhaltung der „besonderen landschaftlichen Schönheit“. „Aus naturschutzfachlicher Sicht“ sei daher von einem „wesentlichen Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen im genannten Landschaftsraum“ vergleiche , Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG) auszugehen.
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Hinsichtlich des Schutzzwecks des „besonders hohen Erholungswertes“ stellte das Verwaltungsgericht (im Wesentlichen) fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Erholungsmöglichkeiten im betroffenen Landschaftsraum „grundsätzlich nicht“ einschränke. Insbesondere während der Bauphase leide aber die Qualität der Erholungswirkung; langfristig - also nach Abschluss der Baumaßnahme - werde der Erholungsraum jedoch wieder vergleichbar stark wie bisher genutzt werden können. Im gegenständlichen Landschaftsraum sei ein wesentlicher Faktor für den besonders hohen Erholungswert die Weite der Landschaft mit den freien Blickbeziehungen von der K-allee zur umrahmenden Bergkulisse. Durch die Umsetzung des beantragten Projektes würde sich (von H kommend) ein knapp 300 m langer Abschnitt der K-allee ohne freien Blick nach Süden um rund 35 m erweitern, während der rund 400 m lange Abschnitt mit Aussicht Richtung Süden um diese Distanz verkürzt würde. Insgesamt seien auf den Erholungswert jedoch „lediglich geringe Auswirkungen zu erwarten“.
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Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Wiesen- und Waldstrukturen sowie auf (mit dem Projektgebiet in Blickbeziehung stehende) Schlösser und alte Parks seien jeweils (näher ausgeführt) „quantitativ als ‚gering‘“ und „qualitativ als ‚mittel‘“ zu beurteilen. Die Auswirkungen der beantragten Maßnahmen auf die K-allee, welche mit einer Länge von rund 710 m die zweitlängste der vier Alleen sei (nach der H Allee, der „unumstritten bedeutendsten“ Allee, mit ca. 2,5 km Länge), welche vom Schloss H ihren Ursprung nähmen, stufte das Verwaltungsgericht „quantitativ als ‚mittel‘“ und „qualitativ als ‚hoch‘“ ein.
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Abschließend führte das Verwaltungsgericht (im Kern) aus, „gesamthaft betrachtet“ sei ein „Widerspruch zu den wesentlichen Zielsetzungen des Schutzzweckes“ (vgl. § 1 a Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung) gegeben, weil der „betroffene Landschaftsraum“ im „zentralen Bereich des Landschaftsschutzgebietes Salzburg-Süd“ liege, es um den Erhalt der besonderen landschaftlichen Schönheit gehe und „Schloss H explizit als Mittelpunkt im Schutzzweck erwähnt wird“.Abschließend führte das Verwaltungsgericht (im Kern) aus, „gesamthaft betrachtet“ sei ein „Widerspruch zu den wesentlichen Zielsetzungen des Schutzzweckes“ vergleiche , Paragraph eins, a Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung) gegeben, weil der „betroffene Landschaftsraum“ im „zentralen Bereich des Landschaftsschutzgebietes Salzburg-Süd“ liege, es um den Erhalt der besonderen landschaftlichen Schönheit gehe und „Schloss H explizit als Mittelpunkt im Schutzzweck erwähnt wird“.
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In rechtlicher Hinsicht prüfte das Verwaltungsgericht zunächst die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nach § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG.In rechtlicher Hinsicht prüfte das Verwaltungsgericht zunächst die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg. NSchG.
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Nach dem Vorbringen des Revisionswerbers zu öffentlichen Interessen am Vorhaben solle durch die Neuerrichtung der Gebäude im Bereich der K-allee die Heimathofstelle am H-Gut abgesichert werden bzw. sollten die neu zu errichtenden Anlagen Einkünfte aus landwirtschaftlicher Produktion bringen. Der Revisionswerber, welcher Inhaber eines bestimmten Landwirtschaftsbetriebes in Z sei, habe die „landwirtschaftlichen Grundstücke mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung als Landwirt übernommen“; dass die Errichtung der (beantragten) Anlagen erforderlich sei, um den zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb seiner Landwirtschaft in Z zu sichern, habe der Revisionswerber nie behauptet.
23
Davon ausgehend verneinte das Verwaltungsgericht von vornherein, dass es sich bei dem Vorhaben um eine „Maßnahme der Existenzsicherung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes“ (im Sinne näher genannter hg. Rechtsprechung) handle:
24
Da am H-Gut im derzeitigen Bestand „lediglich Wohn- und eingeschränkte Lager- und Abstellflächen für einen landwirtschaftlichen Betrieb“ vorhanden seien, gebe es derzeit keine Nutztierhaltung und keine Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher (Ur-)Produktion, sondern lediglich Pachteinnahmen für die Nutzflächen. Durch das Vorhaben des Revisionswerbers solle nicht die Einnahmequelle des H-Gutes gesichert, sondern dieses „vielmehr neu gegründet werden, damit Erträge aus der Landwirtschaft gesichert werden können“.
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Aus diesem Grund könne eine Interessenabwägung iSd § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG unterbleiben.Aus diesem Grund könne eine Interessenabwägung iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg. NSchG unterbleiben.
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Im Weiteren prüfte das Verwaltungsgericht die „Ausgleichsfähigkeit des Vorhabens“ gemäß § 51 Sbg. NSchG und verneinte die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nach § 51 Abs. 1 Sbg. NSchG unter Hinweis auf die getroffenen Feststellungen mit der Begründung, dass es durch dieses „zu einer Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft sowie zu einem wesentlichen Widerspruch zum Schutzzweck bzw der grundsätzlichen Zielsetzung des Landschaftsschutzgebietes“ komme (vgl. § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG), dies insbesondere deshalb, weil an der K-allee die „Zielsetzung der Erhaltung der landschaftlichen Schönheit bedeutend beeinträchtigt wird“.Im Weiteren prüfte das Verwaltungsgericht die „Ausgleichsfähigkeit des Vorhabens“ gemäß Paragraph 51, Sbg. NSchG und verneinte die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nach Paragraph 51, Absatz eins, Sbg. NSchG unter Hinweis auf die getroffenen Feststellungen mit der Begründung, dass es durch dieses „zu einer Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft sowie zu einem wesentlichen Widerspruch zum Schutzzweck bzw der grundsätzlichen Zielsetzung des Landschaftsschutzgebietes“ komme vergleiche , Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG), dies insbesondere deshalb, weil an der K-allee die „Zielsetzung der Erhaltung der landschaftlichen Schönheit bedeutend beeinträchtigt wird“.
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„Entgegen der Ansicht der belangten Behörde“ sei es „nicht erforderlich, dass es zur vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter kommt, um einen ‚wesentlichen‘ Widerspruch herbeizuführen.“ Hinsichtlich der von der belangten Behörde und vom Revisionswerber dazu angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde „festgehalten, dass diese Interpretation jedenfalls für den Gebietsschutz gemäß § 24 NSchG (Landschaftsschutz) oder auch anderer kleinflächiger Schutzgebiete anzuwenden ist.“ Hinsichtlich der Beurteilung des „wesentlichen Widerspruchs“ in großflächigen Landschaftsschutzgebieten erscheine es „jedenfalls zweckmäßig und judikaturkonform, durch eine Gliederung in Teilbereiche eine sinnvolle Beurteilungsgrundlage zu schaffen und darauf aufbauend nach Lage und naturschutzfachlicher Wertigkeit des Teilbereiches Rückschlüsse auf die Auswirkungen im Gesamtgebiet zu ziehen“.„Entgegen der Ansicht der belangten Behörde“ sei es „nicht erforderlich, dass es zur vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter kommt, um einen ‚wesentlichen‘ Widerspruch herbeizuführen.“ Hinsichtlich der von der belangten Behörde und vom Revisionswerber dazu angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde „festgehalten, dass diese Interpretation jedenfalls für den Gebietsschutz gemäß Paragraph 24, NSchG (Landschaftsschutz) oder auch anderer kleinflächiger Schutzgebiete anzuwenden ist.“ Hinsichtlich der Beurteilung des „wesentlichen Widerspruchs“ in großflächigen Landschaftsschutzgebieten erscheine es „jedenfalls zweckmäßig und judikaturkonform, durch eine Gliederung in Teilbereiche eine sinnvolle Beurteilungsgrundlage zu schaffen und darauf aufbauend nach Lage und naturschutzfachlicher Wertigkeit des Teilbereiches Rückschlüsse auf die Auswirkungen im Gesamtgebiet zu ziehen“.
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Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des „§ 53 Abs 1“ (gemeint wohl: § 51 Abs. 3) Z 1 und 2 Sbg. NSchG erübrige sich daher.Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des „§ 53 Absatz eins, (gemeint wohl: Paragraph 51, Absatz 3,) Ziffer eins, und 2 Sbg. NSchG erübrige sich daher.
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Das beantragte Vorhaben sei somit weder über eine Interessenabwägung noch mittels Ausgleichsmaßnahme bewilligungsfähig.
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Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen“ gewesen seien, „denen grundsätzliche Bedeutung zukommt“. „Zudem“ fehle es an hg. Rechtsprechung, „insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Vorhabensauswirkungen bzgl eines wesentlichen Widerspruchs zu den grundsätzlichen Zielsetzungen im Sinn des § 51 Abs. 3 NSchG in großflächigen Schutzgebieten“. Zusätzlich bedürfe es höchstgerichtlicher Judikatur hinsichtlich der Frage, ob die „Revitalisierung eines nicht vitalen, landwirtschaftlichen Betriebes - welche von der Intensität einer Neugründung“ gleichkomme - als „Existenzsicherung“ zu beurteilen sei.Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen“ gewesen seien, „denen grundsätzliche Bedeutung zukommt“. „Zudem“ fehle es an hg. Rechtsprechung, „insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Vorhabensauswirkungen bzgl eines wesentlichen Widerspruchs zu den grundsätzlichen Zielsetzungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, NSchG in großflächigen Schutzgebieten“. Zusätzlich bedürfe es höchstgerichtlicher Judikatur hinsichtlich der Frage, ob die „Revitalisierung eines nicht vitalen, landwirtschaftlichen Betriebes - welche von der Intensität einer Neugründung“ gleichkomme - als „Existenzsicherung“ zu beurteilen sei.
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
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Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg erstattete (nach deren Beiziehung durch das Verwaltungsgericht) eine „Revisionsbeantwortung“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:
Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - Sbg. NSchG, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 41/2022Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - Sbg. NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022,
„Zielsetzung
§ 1Paragraph eins
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:
-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,
-
natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,
-
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Artikel römisch eins, Litera g, der FFH-Richtlinie) und
-
die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.
[...]
Interessensabwägung
§ 3aParagraph 3 a
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn (2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
[...]
Landschaftsschutzgebiete
§ 16Paragraph 16
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
2.
Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.
[...]
Bewilligungsvorbehalt
§ 18Paragraph 18
(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
[...]
Ausgleichsmaßnahmen
§ 51Paragraph 51
(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. [...](1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach Paragraph 26, unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. [...]
[...]
(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: (3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Absatz 2 a, vor.
2.
Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach Paragraph 11, ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1994, maßgeblich.
3.
Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24,
[...]“
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. November 1981, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg, der Marktgemeinde Grödig und der Gemeinden Anif, Elsbethen und Puch bei Hallein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung), LGBl. Nr. 84/1981 idF LGBl. Nr. 71/2018Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. November 1981, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg, der Marktgemeinde Grödig und der Gemeinden Anif, Elsbethen und Puch bei Hallein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,
„§ 1
(1) Ein zwischen dem Grünlandbereich beim Schloss Freisaal im Norden und der Königsseeache bzw der Grödiger Landesstraße (L 104) im Süden sowie dem Aubereich am orographisch rechten Salzachufer im Osten und dem Almkanal im Westen gelegenes Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. [...]
[...]
§ 1aParagraph eins a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Grünraums im Süden der Stadt Salzburg, der kleinräumig strukturierten Wiesen- und Waldlandschaft mit ihren Schlössern (Schloss Hellbrunn als Mittelpunkt), alten Parks und davon ausgehenden alten Alleen und Baumreihen;
2. des besonders hohen Erholungswertes der auf Grund ihrer verschiedenen Landschaftselemente und kulturhistorischen Bedeutung einzigartigen, bis unmittelbar an die Altstadt von Salzburg heranreichenden Kulturlandschaft.
§ 2Paragraph 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.“(1) In dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.“
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV), LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV), Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,
„Geltungsbereich
§ 1Paragraph eins
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Landschaftsschutzgebieten, soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2Paragraph 2
Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft: Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft:
1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;
2.
die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen;die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen;
[...]“
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3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014, mwN).3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014, mwN).
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In diesem Sinn hat der Revisionswerber eigene Zulässigkeitsausführungen unterbreitet, in denen er (unter anderem) vorbringt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung nach § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg NSchG von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 28.4.2022, Ra 2022/10/0041).In diesem Sinn hat der Revisionswerber eigene Zulässigkeitsausführungen unterbreitet, in denen er (unter anderem) vorbringt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg NSchG von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 28.4.2022, Ra 2022/10/0041). 36
Mit Blick darauf ist die Revision zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
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3.1. Bei seiner Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des in Rede stehenden Vorhabens im Grunde des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG hat das Verwaltungsgericht erkennbar auf die hg. Rechtsprechung Bezug genommen, der zufolge eine Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse im Sinn der genannten Bestimmung darstellen kann; allerdings liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits in diesem öffentlichen Interesse, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 8.10.2014, 2011/10/0058, mwN).3.1. Bei seiner Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des in Rede stehenden Vorhabens im Grunde des Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg. NSchG hat das Verwaltungsgericht erkennbar auf die hg. Rechtsprechung Bezug genommen, der zufolge eine Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse im Sinn der genannten Bestimmung darstellen kann; allerdings liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits in diesem öffentlichen Interesse, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche , etwa VwGH 8.10.2014, 2011/10/0058, mwN). 38
Unter diesem Aspekt kommt der Revisionswerber auf sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen zurück, wonach eine Neuorientierung des Betriebs des H-Gutes mit Blick auf die nunmehr vorhandene Gesamtbetriebsfläche von rund 13,7 ha in Form einer Pferdezucht und eine Neustrukturierung (im Sinn einer Selbst- statt Fremdbewirtschaftung) durch (rechtlich jederzeit mögliche) Beendigung der Verpachtung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen an einen anderen Landwirt geplant seien; da dadurch die Marktnische „Pferdezucht“ besetzt werden könne, könne für die Zukunft ein - selbstbewirtschafteter - zeitgemäßer Wirtschaftsbetrieb gewährleistet werden (vgl. etwa die Stellungnahme des Revisionswerbers vom 25. April 2019).Unter diesem Aspekt kommt der Revisionswerber auf sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen zurück, wonach eine Neuorientierung des Betriebs des H-Gutes mit Blick auf die nunmehr vorhandene Gesamtbetriebsfläche von rund 13,7 ha in Form einer Pferdezucht und eine Neustrukturierung (im Sinn einer Selbst- statt Fremdbewirtschaftung) durch (rechtlich jederzeit mögliche) Beendigung der Verpachtung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen an einen anderen Landwirt geplant seien; da dadurch die Marktnische „Pferdezucht“ besetzt werden könne, könne für die Zukunft ein - selbstbewirtschafteter - zeitgemäßer Wirtschaftsbetrieb gewährleistet werden vergleiche , etwa die Stellungnahme des Revisionswerbers vom 25. April 2019).
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Das Verwaltungsgericht spricht diesem Vorhaben des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis von vornherein die Eignung ab, zu einer Verbesserung der Agrarstruktur im Sinn der angeführten hg. Rechtsprechung beizutragen, dies im Kern mit der Begründung, am H-Gut seien im derzeitigen Bestand „lediglich Wohn- und eingeschränkte Lager- und Abstellflächen für einen landwirtschaftlichen Betrieb“ vorhanden und es gebe derzeit keine Nutztierhaltung und keine Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher (Ur-) Produktion, sondern lediglich Pachteinnahmen für die Nutzflächen; das H-Gut solle somit „neu gegründet werden, damit Erträge aus der Landwirtschaft gesichert werden können“. Aus diesem Grund könne eine Interessenabwägung gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG unterbleiben. Das Verwaltungsgericht spricht diesem Vorhaben des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis von vornherein die Eignung ab, zu einer Verbesserung der Agrarstruktur im Sinn der angeführten hg. Rechtsprechung beizutragen, dies im Kern mit der Begründung, am H-Gut seien im derzeitigen Bestand „lediglich Wohn- und eingeschränkte Lager- und Abstellflächen für einen landwirtschaftlichen Betrieb“ vorhanden und es gebe derzeit keine Nutztierhaltung und keine Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher (Ur-) Produktion, sondern lediglich Pachteinnahmen für die Nutzflächen; das H-Gut solle somit „neu gegründet werden, damit Erträge aus der Landwirtschaft gesichert werden können“. Aus diesem Grund könne eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg. NSchG unterbleiben.
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Damit umschreibt das Verwaltungsgericht (im Wesentlichen) das vom Revisionswerber beabsichtigte Vorhaben einer Neustrukturierung des H-Gutes zu dem Zweck einer (wirtschaftlich tragfähigen) Selbstbewirtschaftung, legt allerdings nicht dar, weshalb dieses Vorhaben von vornherein nicht geeignet sei, zu einer Verbesserung der Agrarstruktur, etwa im Sinn der „Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes“ (vgl. wiederum VwGH 2011/10/0058, mwN), beizutragen.Damit umschreibt das Verwaltungsgericht (im Wesentlichen) das vom Revisionswerber beabsichtigte Vorhaben einer Neustrukturierung des H-Gutes zu dem Zweck einer (wirtschaftlich tragfähigen) Selbstbewirtschaftung, legt allerdings nicht dar, weshalb dieses Vorhaben von vornherein nicht geeignet sei, zu einer Verbesserung der Agrarstruktur, etwa im Sinn der „Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes“ vergleiche , wiederum VwGH 2011/10/0058, mwN), beizutragen. 41
3.2. Eine Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens infolge Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 51 Abs. 1 Sbg. NSchG verneinte das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass die dafür erforderliche Voraussetzung nach § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG nicht vorliege; die beantragten Maßnahmen widersprächen nämlich wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des betroffenen Landschaftsschutzgebietes.3.2. Eine Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens infolge Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Sbg. NSchG verneinte das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass die dafür erforderliche Voraussetzung nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG nicht vorliege; die beantragten Maßnahmen widersprächen nämlich wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des betroffenen Landschaftsschutzgebietes.
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Auch diese Auffassung des Verwaltungsgerichtes erweist sich als unzutreffend:
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Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass ein „wesentlicher Widerspruch“ im Sinn des § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG dann anzunehmen ist, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirken würde (vgl. etwa die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Entscheidung VwGH Ra 2022/10/0041 unter Hinweis auf VwGH 21.11.2005, 2003/10/0085, und die darin wiedergegebenen Gesetzesmaterialien sowie jüngst VwGH 13.6.2024, Ra 2022/10/0155, 0156).Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass ein „wesentlicher Widerspruch“ im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG dann anzunehmen ist, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirken würde vergleiche , etwa die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Entscheidung VwGH Ra 2022/10/0041 unter Hinweis auf VwGH 21.11.2005, 2003/10/0085, und die darin wiedergegebenen Gesetzesmaterialien sowie jüngst VwGH 13.6.2024, Ra 2022/10/0155, 0156). 44
Nach § 1a Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung, welcher die Schutzzwecke dieser Verordnung festlegt, sind die im Revisionsfall den Schutz vermittelnden Naturgüter einerseits die „besondere landschaftliche Schönheit“ des Landschaftsschutzgebietes (Z 1 leg.cit.) sowie andererseits der (daraus resultierende) „besonders hohe Erholungswert“ (Z 1 leg.cit.). Nach Paragraph eins a, Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung, welcher die Schutzzwecke dieser Verordnung festlegt, sind die im Revisionsfall den Schutz vermittelnden Naturgüter einerseits die „besondere landschaftliche Schönheit“ des Landschaftsschutzgebietes (Ziffer eins, leg.cit.) sowie andererseits der (daraus resultierende) „besonders hohe Erholungswert“ (Ziffer eins, leg.cit.).
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Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen vermögen jedoch die nach der zitierten Rechtsprechung erforderliche Annahme, die beantragten Maßnahmen würden die genannten Naturgüter oder einen maßgeblichen Teil derselben im betreffenden Raum vollständig zerstören oder beseitigen, nicht zu tragen; so wurde im angefochtenen Erkenntnis selbst hinsichtlich des Schutzzwecks der „besonderen landschaftlichen Schönheit“ des betroffenen Landschaftsschutzgebietes letztlich (näher ausgeführt) nur festgestellt, die projektierten Maßnahmen würden diese „bedeutend beeinträchtigen“.
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4. Das angefochtene Erkenntnis ist aus diesen Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.4. Das angefochtene Erkenntnis ist aus diesen Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Der Landesumweltanwaltschaft Salzburg kommt - ungeachtet deren Beiziehung durch das Verwaltungsgericht - nicht die Stellung einer Mitbeteiligten im Sinne des § 21 VwGG zu (vgl. etwa VwGH 19.1.2021, Ra 2019/10/0161, mwN), weshalb die von der Landesumweltanwaltschaft unterbreitete „Revisionsbeantwortung“ zurückzuweisen war.Der Landesumweltanwaltschaft Salzburg kommt - ungeachtet deren Beiziehung durch das Verwaltungsgericht - nicht die Stellung einer Mitbeteiligten im Sinne des Paragraph 21, VwGG zu vergleiche , etwa VwGH 19.1.2021, Ra 2019/10/0161, mwN), weshalb die von der Landesumweltanwaltschaft unterbreitete „Revisionsbeantwortung“ zurückzuweisen war. Wien, am 27. November 2024